Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Beklagten waren seit 27. 8. 1984 verheiratet. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Stockerau vom 27. 11. 2001, 1 C 693/01y, aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Die Streitteile besaßen je zur Hälfte ein Einfamilienhaus in *****, welches auch als Ehewohnung benutzt wurde. Der Beklagte war bereits im Oktober 2000 aus der Ehewohnung ausgezogen und nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Der Beklagte bezahlte jedoch bis zuletzt, wie schon während aufrechter Ehe, allein die für das Haus anfallenden Zahlungen, wie Hausversicherung, Grundsteuer, Gemeindeabgaben, Stromkosten sowie Kreditzinsen bzw Darlehensraten. Diese Zahlungen betrugen im Jahr 2001 EUR 498 monatlich, im Jahr 2002 EUR 339 monatlich, im Jahr 2003 EUR 330 monatlich und seit 1. 1. 2004 EUR 268 monatlich. Der Beklagte verdiente vom 1. 1. 2002 bis 30. 6. 2004 durchschnittlich EUR 2.805 netto pro Monat. Die Klägerin verdiente von 1. 12. 2001 bis 31. 5. 2004 durchschnittlich EUR 536 monatlich netto. Seit 1. 6. 2004 verdient sie EUR 790 monatlich netto. In dem zu 4 C 4/02y des Bezirksgerichts Stockerau anhängigen Aufteilungsverfahren schlossen die Streitteile am 10. 12. 2003 einen Vergleich, mit welchem der Beklagte (dort: Antragsteller) die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft ***** H***** der Klägerin (dort: Antragsgegnerin) übertrug, welche somit zur Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte. Im Austausch dafür übernahm die Klägerin die auf der Liegenschaft haftenden Darlehen mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Rückzahlung und verpflichtete sich dazu, den Beklagten bei dessen Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Über übereinstimmenden Antrag beider Parteien fasste das Außerstreitgericht den Beschluss, dass bezüglich beider aufgenommener Darlehen der Klägerin nunmehr die Stellung der Hauptschuldnerin zukommt, während der Beklagte Ausfallsbürge wurde (§ 98 EheG).Die Klägerin und der Beklagten waren seit 27. 8. 1984 verheiratet. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Stockerau vom 27. 11. 2001, 1 C 693/01y, aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Die Streitteile besaßen je zur Hälfte ein Einfamilienhaus in *****, welches auch als Ehewohnung benutzt wurde. Der Beklagte war bereits im Oktober 2000 aus der Ehewohnung ausgezogen und nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Der Beklagte bezahlte jedoch bis zuletzt, wie schon während aufrechter Ehe, allein die für das Haus anfallenden Zahlungen, wie Hausversicherung, Grundsteuer, Gemeindeabgaben, Stromkosten sowie Kreditzinsen bzw Darlehensraten. Diese Zahlungen betrugen im Jahr 2001 EUR 498 monatlich, im Jahr 2002 EUR 339 monatlich, im Jahr 2003 EUR 330 monatlich und seit 1. 1. 2004 EUR 268 monatlich. Der Beklagte verdiente vom 1. 1. 2002 bis 30. 6. 2004 durchschnittlich EUR 2.805 netto pro Monat. Die Klägerin verdiente von 1. 12. 2001 bis 31. 5. 2004 durchschnittlich EUR 536 monatlich netto. Seit 1. 6. 2004 verdient sie EUR 790 monatlich netto. In dem zu 4 C 4/02y des Bezirksgerichts Stockerau anhängigen Aufteilungsverfahren schlossen die Streitteile am 10. 12. 2003 einen Vergleich, mit welchem der Beklagte (dort: Antragsteller) die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft ***** H***** der Klägerin (dort: Antragsgegnerin) übertrug, welche somit zur Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte. Im Austausch dafür übernahm die Klägerin die auf der Liegenschaft haftenden Darlehen mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Rückzahlung und verpflichtete sich dazu, den Beklagten bei dessen Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Über übereinstimmenden Antrag beider Parteien fasste das Außerstreitgericht den Beschluss, dass bezüglich beider aufgenommener Darlehen der Klägerin nunmehr die Stellung der Hauptschuldnerin zukommt, während der Beklagte Ausfallsbürge wurde (Paragraph 98, EheG).
Mit ihrer Klage vom 8. 2. 2002 begehrte die Klägerin zunächst den Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von EUR 582 seit 1. 12. 2001. In der Folge begehrte sie für die Zeit ab 1. 6. 2002 einen monatlichen Unterhalt von EUR 726,73 und seit 1. 6. 2004 in Höhe von monatlich EUR 634. Gemäß § 66 EheG habe sie Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem an der Scheidung allein schuldigen Beklagten. Unter Anrechnung des Eigeneinkommens ergäben sich die vorgenannten Summen. Die Klägerin räumte ein (ON 11), dass es zwar richtig sei, dass der Beklagte für die Kosten des Hauses aufkomme, doch sei eine Anrechnung nur zur Hälfte angemessen, weil der Beklagte selbst Hälfteeigentümer sei und daher auch ein entsprechender Kostenteil auf ihn entfalle. In der Folge (ON 15) wies die Klägerin darauf hin, dass der Unterhalt nach § 66 EheG ein reiner Geldunterhalt sei, die Zahlungen des Beklagten für das Haus nicht auf den Unterhalt angerechnet werden könnten, sondern allenfalls Gegenstand des (damals noch anhängigen) Aufteilungsverfahrens sein könnten.Mit ihrer Klage vom 8. 2. 2002 begehrte die Klägerin zunächst den Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von EUR 582 seit 1. 12. 2001. In der Folge begehrte sie für die Zeit ab 1. 6. 2002 einen monatlichen Unterhalt von EUR 726,73 und seit 1. 6. 2004 in Höhe von monatlich EUR 634. Gemäß Paragraph 66, EheG habe sie Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem an der Scheidung allein schuldigen Beklagten. Unter Anrechnung des Eigeneinkommens ergäben sich die vorgenannten Summen. Die Klägerin räumte ein (ON 11), dass es zwar richtig sei, dass der Beklagte für die Kosten des Hauses aufkomme, doch sei eine Anrechnung nur zur Hälfte angemessen, weil der Beklagte selbst Hälfteeigentümer sei und daher auch ein entsprechender Kostenteil auf ihn entfalle. In der Folge (ON 15) wies die Klägerin darauf hin, dass der Unterhalt nach Paragraph 66, EheG ein reiner Geldunterhalt sei, die Zahlungen des Beklagten für das Haus nicht auf den Unterhalt angerechnet werden könnten, sondern allenfalls Gegenstand des (damals noch anhängigen) Aufteilungsverfahrens sein könnten.
Der Beklagte anerkannte zunächst (ON 15) einen monatlichen Unterhalt von EUR 509 für die Zeit vom 3. 1. bis 30. 6. 2002. In der Folge (ON 17) anerkannte er eine Unterhaltsverpflichtung von EUR 509 monatlich auch für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 2. 1. 2002 sowie ab 1. 7. 2002. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 27. 8. 2003 erkannte das Erstgericht daher den Beklagten für schuldig, der Klägerin vom 3. 1. 2002 bis 30. 6. 2002 einen monatlichen Unterhalt von EUR 509 zu zahlen; mit Teilanerkenntnisurteil vom 23. 10. 2002 verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von EUR 509 für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 2. 1. 2002 sowie ab 1. 7. 2002. Im darüber hinausgehend Umfang bestritt der Beklagte die Berechtigung des Klagebegehrens. Durch Zahlung der Hauskosten habe er nämlich einen Teil seiner Unterhaltspflicht erfüllt, den sich die Klägerin auf ihren Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse. Insbesondere sei er nie aufgefordert worden, anstelle der Zahlungen für den Wohnaufwand unmittelbar Geldunterhalt zu leisten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1. 12. 2001 zusätzlich zu dem mit Teilanerkenntnisurteil abgesprochenem Betrag von EUR 509 weitere EUR 73 bis 31. 5. 2002 sowie weitere EUR 217,73 monatlich bis 31. 12. 2003 zu zahlen, ab. Im Übrigen erkannte es den Beklagten für schuldig, der Klägerin zusätzlich zum mit Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag von EUR 509 ab 1. 1. 2004 weitere EUR 217,73 monatlich bis 31. 5. 2004 sowie weitere EUR 125 seit 1. 6. 2004 zu zahlen. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Klägerin bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens im Dezember 2003 sämtliche Zahlungen des Beklagten für das nurmehr von ihr allein bewohnte Haus zugute gekommen seien, sodass sie sich trotz grundsätzlichen Anspruchs auf Geldunterhalt diese Zahlungen des Beklagten (an Dritte) als Naturalunterhalt anrechnen lassen müsse. Mit der Übertragung des gesamten Hauses durch den Vergleich im Aufteilungsverfahren und die Übernahme sämtlicher das Haus betreffenden Zahlungsverpflichtungen durch die Klägerin könne der Beklagte die weitere Tragung der Hauskosten nicht mehr als Teilabtragung seiner Unterhaltspflicht beanspruchen, weil ihm klar gewesen sei, dass spätestens ab Jänner 2004 nur mehr die Klägerin zu solchen Zahlungen verpflichtet gewesen sei.
Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge, bestätigte die Unterhaltsfestsetzung (diesbezüglich rechtskräftig) für die Zeit ab 1. 8. 2004 und änderte die Unterhaltsfestsetzung für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 7. 2004 wie folgt ab: Der Beklagte wurde für schuldig befunden, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 2004 zusätzlich zum Betrag von EUR 509 monatlich aufgrund der Teilanerkenntnisurteile einen weiteren Betrag von EUR 25 monatlich zu zahlen, ein Mehrbegehren von EUR 100 wies das Berufungsgericht ab. Weiters wies es das Mehrbegehren von EUR 125 für die Zeit vom 1. 6. bis 31. 7. 2004 ab. Hinsichtlich des Klagebegehrens für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 31. 12. 2003 hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass trotz der durch § 70 Abs 1 EheG begründeten Verpflichtung des Beklagten, Geldunterhalt zu leisten, die von ihm getragenen Hauskosten als Teilnaturalunterhalt abzugsfähig seien. Dies gelte auch für die Zeit nach Abschluss des Vergleichs im Aufteilungsverfahren, die Anrechnung dieser Zahlungen führe zum Ergebnis, dass für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 2004 nur mehr ein Differenzanspruch von EUR 25 über den anerkannten Betrag von EUR 509 monatlich hinaus bestehe, für die Zeit vom 1. 6. bis 31. 7. 2004 bestehe kein übersteigender Anspruch der Klägerin mehr. Den aufhebenden Teil seiner Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, dass nicht auszuschließen sei, dass es dem Willen der Streitteile im Aufteilungsverfahren entsprochen habe, mit dem abgeschlossenen Vergleich auch über die bisher erfolgten Zahlungen des Beklagten für das gemeinsame Haus abzusprechen. Der Vergleichstext selbst erwähne diese Zahlungen zwar nicht, doch haben die Streitteile im Aufteilungsverfahren schon früher einen dann widerrufenen Vergleich abgeschlossen, in welchem die laufenden Zahlungen des Beklagten für Aufwendungen des Hauses ausdrücklich erwähnt worden seien. Ob der Entfall dieser Formulierung im endgültigen Vergleich dahin zu verstehen sei, dass diese Zahlungen nunmehr doch im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden sollten oder ob auf diese Aufwendungen deshalb kein ausdrücklicher Bezug mehr genommen worden sei, weil ohnedies völlig unstrittig gewesen sei, dass diese im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen sein würden, könne derzeit noch nicht ausreichend beurteilt werden. Vielmehr bedürfe es zur Ermittlung des Parteienswillens ergänzender Einvernahmen der Streitteile.Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge, bestätigte die Unterhaltsfestsetzung (diesbezüglich rechtskräftig) für die Zeit ab 1. 8. 2004 und änderte die Unterhaltsfestsetzung für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 7. 2004 wie folgt ab: Der Beklagte wurde für schuldig befunden, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 2004 zusätzlich zum Betrag von EUR 509 monatlich aufgrund der Teilanerkenntnisurteile einen weiteren Betrag von EUR 25 monatlich zu zahlen, ein Mehrbegehren von EUR 100 wies das Berufungsgericht ab. Weiters wies es das Mehrbegehren von EUR 125 für die Zeit vom 1. 6. bis 31. 7. 2004 ab. Hinsichtlich des Klagebegehrens für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 31. 12. 2003 hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass trotz der durch Paragraph 70, Absatz eins, EheG begründeten Verpflichtung des Beklagten, Geldunterhalt zu leisten, die von ihm getragenen Hauskosten als Teilnaturalunterhalt abzugsfähig seien. Dies gelte auch für die Zeit nach Abschluss des Vergleichs im Aufteilungsverfahren, die Anrechnung dieser Zahlungen führe zum Ergebnis, dass für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 2004 nur mehr ein Differenzanspruch von EUR 25 über den anerkannten Betrag von EUR 509 monatlich hinaus bestehe, für die Zeit vom 1. 6. bis 31. 7. 2004 bestehe kein übersteigender Anspruch der Klägerin mehr. Den aufhebenden Teil seiner Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, dass nicht auszuschließen sei, dass es dem Willen der Streitteile im Aufteilungsverfahren entsprochen habe, mit dem abgeschlossenen Vergleich auch über die bisher erfolgten Zahlungen des Beklagten für das gemeinsame Haus abzusprechen. Der Vergleichstext selbst erwähne diese Zahlungen zwar nicht, doch haben die Streitteile im Aufteilungsverfahren schon früher einen dann widerrufenen Vergleich abgeschlossen, in welchem die laufenden Zahlungen des Beklagten für Aufwendungen des Hauses ausdrücklich erwähnt worden seien. Ob der Entfall dieser Formulierung im endgültigen Vergleich dahin zu verstehen sei, dass diese Zahlungen nunmehr doch im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden sollten oder ob auf diese Aufwendungen deshalb kein ausdrücklicher Bezug mehr genommen worden sei, weil ohnedies völlig unstrittig gewesen sei, dass diese im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen sein würden, könne derzeit noch nicht ausreichend beurteilt werden. Vielmehr bedürfe es zur Ermittlung des Parteienswillens ergänzender Einvernahmen der Streitteile.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass Revision und Rekurs zulässig seien, weil keine ausdrückliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob Naturalunterhaltsleistungen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen im Unterhaltsverfahren erbracht werden, auf den Unterhaltsanspruch von Ehegatten nach der Scheidung trotz der Bestimmung des § 70 EheG anzurechnen sind.Das Berufungsgericht sprach aus, dass Revision und Rekurs zulässig seien, weil keine ausdrückliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob Naturalunterhaltsleistungen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen im Unterhaltsverfahren erbracht werden, auf den Unterhaltsanspruch von Ehegatten nach der Scheidung trotz der Bestimmung des Paragraph 70, EheG anzurechnen sind.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, diesen aufzuheben und in der Sache dahin zu entscheiden, dass der Klägerin für Dezember 2001 ein weiterer Unterhaltsbetrag von EUR 92,20, für 2002 weitere EUR 155,80 monatlich, für 2003 weitere EUR 159,40 monatlich und für Jänner bis Juli 2004 weitere EUR 184,20 monatlich zuerkannt werden.