Die von der Klägerin dagegen erhobene Revision ist größtenteils berechtigt.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Grundsätze, die das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung (SZ 64/135 uva; zuletzt wieder 1 Ob 570/93) bei der Unterhaltsbemessung angewendet hat, sondern ausschließlich dagegen, daß auf die Kosten ihrer Eigentumswohnung, die als Ehewohnung Verwendung gefunden habe, dabei nicht angemessen Bedacht genommen worden sei. Ihren Ausführungen ist - zumindest im Ergebnis - beizupflichten:
Der Unterhalt der Klägerin, die - neben ihrer Berufstätigkeit - den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Aufhebung geführt hat, ist nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu bemessen (SZ 50/128 uva). Der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten besteht auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Grunde nach fort, Änderungen in den maßgeblichen Voraussetzungen (vor allem in der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bzw der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) können allerdings die Unterhaltshöhe auch nach der Haushaltstrennung beeinflussen (Schwimann in Schwimann, ABGB § 94 Rz 19 mwN aus der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz).Der Unterhalt der Klägerin, die - neben ihrer Berufstätigkeit - den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Aufhebung geführt hat, ist nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu bemessen (SZ 50/128 uva). Der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten besteht auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Grunde nach fort, Änderungen in den maßgeblichen Voraussetzungen (vor allem in der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bzw der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) können allerdings die Unterhaltshöhe auch nach der Haushaltstrennung beeinflussen (Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 94, Rz 19 mwN aus der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz).
Die Klägerin hat ihre Eigentumswohnung nach der Eheschließung mit dem Beklagten als Ehewohnung zur Verfügung gestellt; den damit verbundenen Aufwand (vor allem die Betriebskosten und die laufenden Rückzahlungsraten) haben die Streitteile aus ihrem gemeinsamen (Familien-)Einkommen bestritten. Es kann daher, zumal davon abweichende Behauptungen fehlen, unterstellt werden, daß die Streitteile zu diesen Kosten wie auch zu den sonstigen Lasten des gemeinsamen Haushalts im Verhältnis ihrer beiden Einkommen beitrugen, so daß bei Bedachtnahme auf deren Höhe der Beitrag des Beklagten mit rund 80 % und jener der Klägerin mit etwa 20 % anzunehmen ist. Der Unterhalt ist vor allem auch zur Deckung des Wohnbedarfs des Unterhaltsberechtigten bestimmt (JBl 1993, 238 = EvBl 1993/12 = ÖA 1993, 29 = RdW 1992, 368; SZ 54/37 zuletzt wieder EvBl 1993/161; Schwimann aaO Rz 1). Dieser Bedarf wurde von den Streitteilen bis zur Aufhebung deren gemeinsamen Haushalts in der Weise gedeckt, daß zwar die Klägerin ihre Wohnung beistellte, der Beklagte hingegen für die laufenden Wohnungskosten zu etwa vier Fünfteln - den Rest schoß die Klägerin bei - aufkam. Demgemäß kann die Klägerin im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB auch weiterhin - also auch für die Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Beklagten die Bestreitung dieser Kosten im gleichen Ausmaß wie vorher zur Sicherung ihrer Wohngelegenheit verlangen; einen diesem Anspruch entgegenstehenden Rechtsmißbrauch hat der Beklagte nicht behauptet.Die Klägerin hat ihre Eigentumswohnung nach der Eheschließung mit dem Beklagten als Ehewohnung zur Verfügung gestellt; den damit verbundenen Aufwand (vor allem die Betriebskosten und die laufenden Rückzahlungsraten) haben die Streitteile aus ihrem gemeinsamen (Familien-)Einkommen bestritten. Es kann daher, zumal davon abweichende Behauptungen fehlen, unterstellt werden, daß die Streitteile zu diesen Kosten wie auch zu den sonstigen Lasten des gemeinsamen Haushalts im Verhältnis ihrer beiden Einkommen beitrugen, so daß bei Bedachtnahme auf deren Höhe der Beitrag des Beklagten mit rund 80 % und jener der Klägerin mit etwa 20 % anzunehmen ist. Der Unterhalt ist vor allem auch zur Deckung des Wohnbedarfs des Unterhaltsberechtigten bestimmt (JBl 1993, 238 = EvBl 1993/12 = ÖA 1993, 29 = RdW 1992, 368; SZ 54/37 zuletzt wieder EvBl 1993/161; Schwimann aaO Rz 1). Dieser Bedarf wurde von den Streitteilen bis zur Aufhebung deren gemeinsamen Haushalts in der Weise gedeckt, daß zwar die Klägerin ihre Wohnung beistellte, der Beklagte hingegen für die laufenden Wohnungskosten zu etwa vier Fünfteln - den Rest schoß die Klägerin bei - aufkam. Demgemäß kann die Klägerin im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB auch weiterhin - also auch für die Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Beklagten die Bestreitung dieser Kosten im gleichen Ausmaß wie vorher zur Sicherung ihrer Wohngelegenheit verlangen; einen diesem Anspruch entgegenstehenden Rechtsmißbrauch hat der Beklagte nicht behauptet.
Diesen Erwägungen kann auch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht entgegengehalten werden, der Beklagte trüge solcherart zur Vermögensbildung durch die Klägerin bei. Denn abgesehen davon, daß er für die Rückzahlungsraten auch während des gemeinsamen Haushalts zum allergrößten Teil aufkam und auf diese Weise das Vermögen der Klägerin durch die Abtragung von auf deren Eigentumswohnung lastenden Schulden vermehrte, wird es ihm - im Falle der angestrebten Ehescheidung - unbenommen bleiben, die Aufteilung dieser "Vermögensbildung", also die Erhöhung des Werts der Eigentumswohnung durch Rückzahlung während der Ehe, als eheliche Errungenschaft im nachehelichen Aufteilungsverfahren (§§ 81 ff EheG) geltend zu machen, wobei bei der Entscheidung über diesen Anspruch freilich Gerichtspunkte der Billigkeit entscheidend sein werden. Der Fall kann nicht anders beurteilt werden als der der Entscheidung EvBl 1993/161 zugrundeliegende Sachverhalt: Dort wurde die Unterhaltsberechtigte, die in einer Eigentumswohnung des Unterhaltspflichtigen wohnte, angesichts der angemessenen Bedachtnahme auf die Rückzahlungen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung darauf verwiesen, daß die damit verbundene Vermögensbildung im Aufteilungsverfahren auch ihr zugute komme. Daß die Werterhöhung in die Zeit nach der Heimtrennung fällt, kann in diesem Fall an der Berücksichtigung bei der Aufteilungsentscheidung nichts ändern, weil die ohne Zutun des dadurch begünstigten Ehegatten eingetretene Werterhöhung soweit zu berücksichtigen ist, als der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung und nicht jener zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich ist (EFSlg 48.910 ua). Der Beklagte hat daher weiterhin für vier Fünftel der Wohnungskosten - also mit einem monatlichen Betrag von S 3.200 - für die Bestreitung der Wohnbedürfnisse der Klägerin aufzukommen.Diesen Erwägungen kann auch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht entgegengehalten werden, der Beklagte trüge solcherart zur Vermögensbildung durch die Klägerin bei. Denn abgesehen davon, daß er für die Rückzahlungsraten auch während des gemeinsamen Haushalts zum allergrößten Teil aufkam und auf diese Weise das Vermögen der Klägerin durch die Abtragung von auf deren Eigentumswohnung lastenden Schulden vermehrte, wird es ihm - im Falle der angestrebten Ehescheidung - unbenommen bleiben, die Aufteilung dieser "Vermögensbildung", also die Erhöhung des Werts der Eigentumswohnung durch Rückzahlung während der Ehe, als eheliche Errungenschaft im nachehelichen Aufteilungsverfahren (Paragraphen 81, ff EheG) geltend zu machen, wobei bei der Entscheidung über diesen Anspruch freilich Gerichtspunkte der Billigkeit entscheidend sein werden. Der Fall kann nicht anders beurteilt werden als der der Entscheidung EvBl 1993/161 zugrundeliegende Sachverhalt: Dort wurde die Unterhaltsberechtigte, die in einer Eigentumswohnung des Unterhaltspflichtigen wohnte, angesichts der angemessenen Bedachtnahme auf die Rückzahlungen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung darauf verwiesen, daß die damit verbundene Vermögensbildung im Aufteilungsverfahren auch ihr zugute komme. Daß die Werterhöhung in die Zeit nach der Heimtrennung fällt, kann in diesem Fall an der Berücksichtigung bei der Aufteilungsentscheidung nichts ändern, weil die ohne Zutun des dadurch begünstigten Ehegatten eingetretene Werterhöhung soweit zu berücksichtigen ist, als der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung und nicht jener zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich ist (EFSlg 48.910 ua). Der Beklagte hat daher weiterhin für vier Fünftel der Wohnungskosten - also mit einem monatlichen Betrag von S 3.200 - für die Bestreitung der Wohnbedürfnisse der Klägerin aufzukommen.
Diese Verpflichtung ist allerdings bei der Bemessung des Unterhalts für die Befriedigung der übrigen Bedürfnisse der Klägerin derart zu berücksichtigen, daß der zur Bestreitung der gesamten Wohnungskosten erforderliche Betrag von der aus den beiden Einkommen gebildeten Bemessungsgrundlage abzuziehen ist, weil dieser Teil des gemeinsamen Einkommens nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung steht (EFSlg 64.352).
Das monatliche Gesamteinkommen von S 25.900 (S 5.200 plus S 20.700) ist daher um S 4.000 zu vermindern. Von diesem Betrag (S 21.900) entfallen auf die Klägerin, die das geringere Einkommen bezieht, 40 %, das sind (aufgerundet) S 8.800; davon kann die Klägerin S 4.400 - das ist ihr eigenes Einkommen von monatlich S 5.200 abzüglich des von ihr zu bestreitenden Teils der Wohnungskosten (20 % von S 4.000, also S 800) - selbst aufbringen, so daß ihr der Kläger außer seinem Beitrag zum monatlichen Wohnungsaufwand (S 3.200) noch einen weiteren Unterhaltsbetrag von monatlich S 4.400 zu leisten hat.
Das Unterhaltsbegehren ist deshalb insgesamt mit monatlich S 7.600 berechtigt; das Mehrbegehren von monatlich S 400 ist dagegen abzuweisen. Daß dem Beklagten angesichts seines Einkommens eine solche Unterhaltsleistung nicht mehr zumutbar wäre, hat er selbst nicht behauptet.
In diesem Umfang war dem Klagebegehren in Entsprechung der Revision stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Klägerin begehrt die Unterhaltsbemessung, weil der Beklagte durch seine Leistungen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Ihr Begehren ist deshalb in Wahrheit auf monatliche Unterhaltszahlungen von S 8.000 gerichtet. Da sie mit 95 % ihres Begehrens durchgedrungen ist, hat ihr der Beklagte 90 % ihrer Kosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die Klägerin begehrt die Unterhaltsbemessung, weil der Beklagte durch seine Leistungen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Ihr Begehren ist deshalb in Wahrheit auf monatliche Unterhaltszahlungen von S 8.000 gerichtet. Da sie mit 95 % ihres Begehrens durchgedrungen ist, hat ihr der Beklagte 90 % ihrer Kosten zu ersetzen.