Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO, der nach § 528a ZPO auch auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über Rekurse anzuwenden ist, kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Streitteile schlossen im Zuge ihrer Scheidung am 11. 12. 1985 einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin ab 1. 1. 1986 monatlich wertgesicherte Unterhaltsbeträge von S 2.500,--, S 7.500,--, S 8.500,-- und S 9.500,-- (entsprechend dem Wegfall von Sorgepflichten) zu bezahlen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Grundlage dieser Unterhaltsvereinbarung „ein eigenes Einkommen beider Teile nach der 40 %-Regel" sei. Von der Klägerin wurde bis zu ihrer Pensionierung auf eine Unterhaltserhöhung, vom Beklagten bis zu seiner Pensionierung (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) auf eine Unterhaltsherabsetzung - auch für den Fall des Hinzukommens neuer Sorgepflichten - verzichtet.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO, der nach Paragraph 528 a, ZPO auch auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über Rekurse anzuwenden ist, kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Streitteile schlossen im Zuge ihrer Scheidung am 11. 12. 1985 einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin ab 1. 1. 1986 monatlich wertgesicherte Unterhaltsbeträge von S 2.500,--, S 7.500,--, S 8.500,-- und S 9.500,-- (entsprechend dem Wegfall von Sorgepflichten) zu bezahlen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Grundlage dieser Unterhaltsvereinbarung „ein eigenes Einkommen beider Teile nach der 40 %-Regel" sei. Von der Klägerin wurde bis zu ihrer Pensionierung auf eine Unterhaltserhöhung, vom Beklagten bis zu seiner Pensionierung (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) auf eine Unterhaltsherabsetzung - auch für den Fall des Hinzukommens neuer Sorgepflichten - verzichtet.
Nach ihrer Pensionierung erhob die Klägerin mit der wesentlichen Behauptung, der Beklagte habe ihr auf Grund geänderter Umstände höhere Zahlungen zu leisten, Klage auf Leistung höherer Unterhaltsbeträge. Zuletzt begehrte sie, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 4.332,68, von 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 einen monatlichen Unterhalt von EUR 9.888,67 und von 1. 1. 2002 bis auf weiteres eine monatlichen Unterhalt von EUR 2.500,--, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen, abzüglich der vom Beklagten ab dem Jahr 2000 erbrachten, im Einzelnen angeführten Unterhaltsleistungen, zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er sei seiner Unterhaltsverpflichtung stets zur Gänze und rechtzeitig nachgekommen. Das Erstgericht hielt dies für zutreffend und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Schon nach den unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Streitteile sei der Beklagte seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze und nicht fristgerecht nachgekommen, zumal eine Zahlung von EUR 23.737,13, die die Klägerin aus dem IESG-Fonds erst im Jahr 2000 erhalten habe, im Hinblick auf die von den Streitteilen im Scheidungsvergleich getroffenen Vereinbarungen nicht als Einkommen der Klägerin in diesem Jahr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen seien noch Erörterungen, Erhebungen und Feststellungen über die ASVG-Pension des Beklagten, über die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sofern sie im Scheidungsvergleich noch nicht berücksichtigt worden seien sowie über das Einkommen der Parteien auch über das Jahr 2003 hinaus zu treffen. Weiters seien auch ergänzende Erhebungen zu den von der Klägerin behaupteten Einkünften des Beklagten aus Kapitalanlagen und eine Erörterung der Anrechnung der Erträge der Lebensversicherung der Klägerin vorzunehmen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil seine Entscheidung von mehreren Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung abhänge: Nämlich ob es zulässig sei, zum Vorhandensein von Ersparnissen des Unterhaltspflichtigen Feststellungen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere auf Basis statistisch ermittelter Werte zu treffen; ob Zahlungen an die Unterhaltsberechtigte nach gerichtlicher Geltendmachung, die sich auf Erwerbszeiträume vor dem Zeitraum bezögen, für den Unterhaltsansprüche geltend gemacht würden, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien; in welcher Form Lebensversicherungen mit Rentenauszahlung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien; und schließlich, inwieweit bei einem bereits lange Zeit zurückliegenden Unterhaltstitel auf Grund der Änderung der Verhältnisse schon aus pensionsversicherungsrechtlichen Gründen eine neue Titelschaffung zulässig sein müsse, wenn ein aktueller Unterhaltsanspruch bestehe, selbst wenn Unterhaltsbeiträge bisher auf Grund eigener Berechnung der Parteien (allenfalls sogar den Anspruch völlig deckend) geleistet worden seien. Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO), Ausspruch ist der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs des Beklagten unzulässig. Die vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht:Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil seine Entscheidung von mehreren Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung abhänge: Nämlich ob es zulässig sei, zum Vorhandensein von Ersparnissen des Unterhaltspflichtigen Feststellungen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere auf Basis statistisch ermittelter Werte zu treffen; ob Zahlungen an die Unterhaltsberechtigte nach gerichtlicher Geltendmachung, die sich auf Erwerbszeiträume vor dem Zeitraum bezögen, für den Unterhaltsansprüche geltend gemacht würden, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien; in welcher Form Lebensversicherungen mit Rentenauszahlung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien; und schließlich, inwieweit bei einem bereits lange Zeit zurückliegenden Unterhaltstitel auf Grund der Änderung der Verhältnisse schon aus pensionsversicherungsrechtlichen Gründen eine neue Titelschaffung zulässig sein müsse, wenn ein aktueller Unterhaltsanspruch bestehe, selbst wenn Unterhaltsbeiträge bisher auf Grund eigener Berechnung der Parteien (allenfalls sogar den Anspruch völlig deckend) geleistet worden seien. Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), Ausspruch ist der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs des Beklagten unzulässig. Die vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht: