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Entscheidung 7 Ob 42/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob42/07p

Entscheidungsdatum

08.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Heinz S*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2007, GZ 2 R 380/06f-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Mieter den Mietgegenstand einem Dritten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung überlassen hat, ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106983). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Beurteilung der (Un-)verhältnismäßigkeit der Gegenleistung der Untermietzins zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufkündigung den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer (Vermieter) und dem Wert der übrigen vom Hauptmieter an den Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen (2 Ob 52/05v uva; RIS-Justiz RS0068242 und RS0070593). Als Wert, mit dem die dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters zu berücksichtigen sind, ist der tatsächliche Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung maßgebend (RIS-Justiz RS0070688). Das Erstgericht hat für die vom Beklagten als Hauptmieter vor mehr als 20 Jahren vorgenommene Möblierung und Ausstattung der betreffenden Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigung ein monatliches Entgelt von EUR 50,-- nach Paragraph 273, ZPO als angemessen erachtet. Das Berufungsgericht hat die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht gebilligt. Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO vorliegen, daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (2 Ob 56/98v, SZ 71/3 = EvB 1998/111 = ZVR 1999/35 mwN; Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 273, ZPO Rz 12 mwN). Er meint aber, dass das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch die Vorinstanzen unrichtig sei; für die Abgeltung der Investitionen sei ein wesentlich höherer Betrag, nämlich EUR 205,35 monatlich angemessen.

Ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist daher mit Rechtsrüge überprüfbar (RIS-Justiz RS0040341 und RS0111576). Der vom Richter nach bestem Wissen und Gewissen, auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und den Ergebnissen des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung vergleiche Rechberger in Rechberger3 Paragraph 273, ZPO Rz 5) kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 13/99x; 2 Ob 322/99p; 7 Ob 162/06h). Nur im Fall einer krassen Fehlbeurteilung wäre die Entscheidung vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren. Davon kann aber im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass die Investitionen vor mehr als 20 Jahren getätigt wurden und weitgehend ihre Nutzungsdauer bereits abgelaufen ist, keine Rede sein: Die Ansicht des Berufungsgerichtes steht insbesondere mit der ständigen Judikatur im Einklang, wonach das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammensetzt, der wiederum gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 25, MRG Rz 2 mwN aus der Rsp). Dass unter Zugrundelegung eines angemessenen Zuschlages von (demnach nur) EUR 50,-- die vom Berufungsgericht festgestellte Überschreitung der Hauptmiete (von jedenfalls weit über 100 %) unter dem Blickwinkel des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG noch als tolerierbar angesehen werden könnte, wird vom Revisionswerber ohnehin nicht behauptet.

Soweit dieser noch darauf hinweist, dass durch seine Investitionen eine Verbesserung des Mietobjektes von Kategorie D in Kategorie A bewirkt worden sei und daraus eine erhebliche Rechtsfrage ableiten möchte, setzt er sich darüber hinweg, dass er eine Kategorieanhebung erstmals in der Revision - neuerungsweise - behauptet hat und daher darauf nicht eingegangen werden kann.

Da ein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision demnach nicht aufgezeigt wird, muss das daher unzulässige außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E83705 7Ob42.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2007/35 = immolex 2007,239/121 - immolex 2007/121 = EFSlg 118.111 = EFSlg 118.112 = EFSlg 118.217 = EFSlg 118.220 = MietSlg 59.310 = MietSlg 59.646 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00042.07P.0308.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20070308_OGH0002_0070OB00042_07P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040282 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
RS0040341 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffe …
RS0040494 Rechtssatz 19.11.1992Zivilrecht
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
RS0068242 Rechtssatz 24.06.1971Zivilrecht
Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind der Entgeltzahlung des Untermieters die Summe des Hauptmietzinses (Hauptmietzinsanteiles) und sämtlicher vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen.
RS0070593 Rechtssatz 05.09.1990Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenü …
RS0070668 Rechtssatz 24.10.1984Zivilrecht
Als Wert, mit dem die dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters zu berücksichtigen sind, ist der tatsächliche Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung maßgebend.
RS0106983 Rechtssatz 12.11.1996Zivilrecht
Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
RS0106984 Rechtssatz 12.11.1996Zivilrecht
Für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist auf den Zeitpunkt der Aufkündigung abzustellen (JBl 1987, 447).
RS0111576 Rechtssatz 28.01.1999Zivilrecht
Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.
RS0117864 Rechtssatz 02.06.2003Zivilrecht
Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach § 25 MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertra …
RS0117877 Rechtssatz 08.04.2003Zivilrecht
§ 25 MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzi …
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …