Rechtssatz RS0117877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117877
Entscheidungsdatum
25.07.2014
Rechtssatz
§ 25 MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzins für eben diese Leistung.Paragraph 25, MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzins für eben diese Leistung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 296/02v
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
- 7 Ob 42/07p
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 42/07p
Vgl auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)
- 5 Ob 122/14y
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 122/14y
Auch; Beisatz: Inhaltlich sind vom Anwendungsbereich des § 25 MRG grundsätzlich nur Leistungen des Vermieters erfasst, die ‑ nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und der deshalb auch beachtlichen Vertragsgestaltung ‑ über die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands hinausgehen und deren Überlassung nicht schon ohnedies im Rahmen der Mietzinsbildungsvorschriften in spezifischer Form berücksichtigt sind, weshalb kein Entgelt für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen gebühren kann, die Kategoriemerkmale darstellen oder für solche erforderlich sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117877
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00296_02V0000_002