Rechtssatz RS0117864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117864
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach § 25 MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 25, MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 263/02s
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 263/02s
- 7 Ob 42/07p
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 42/07p
Auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)
- 9 Ob 55/07i
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 55/07i
- 7 Ob 189/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
Veröff: SZ 2018/65
- 5 Ob 79/19g
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117864
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00263_02S0000_001