Begründung:
Der Antragsgegner ist Mehrheitseigentümer des Hauses S***** in *****. Seit 1999 ist seine minderjährige Tochter Petra M***** mit 15/904-Anteilen verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 10 Miteigentümerin dieser Liegenschaft. Zuvor war der Antragsgegner Alleineigentümer der Liegenschaft.
Mit Notariatsakt vom 8. 4. 1998, pflegschaftsbehördlich genehmigt am 17. 7. 1998, räumte der Antragsgegner seiner minderjährigen Tochter Petra M***** überdies das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft für die Dauer von fünf Jahren, sohin bis zum 8. 4. 2003, ein. Der Antragsteller ist jedenfalls seit 1. 9. 1990 Hauptmieter der Wohnung top Nr 18 im Haus S***** in *****. Die Wohnung ist 48 m2 groß, der Betriebskostenanteilschlüssel beträgt 4,229 %. Eine Hofabstellfläche wurde dem Antragsteller nicht vermietet, jedoch im Mietvertrag bezeichnete Möbel, wofür das angemessene monatliche Entgelt S 200 beträgt.
Die Wohnung weist keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende
Badegelegenheit auf.
Das Mietverhältnis ist mittlerweile unbefristet.
Mit Entscheidung vom 11. 9. 1996 zu Schli 1/95/768 der Schlichtungsstelle für den 17. Bezirk wurde die Erhöhung der Hauptmietzinse für den Zeitraum vom 1. 11. 1996 bis 30. 10. 2006 für das genannte Haus bewilligt und für die gegenständliche Wohnung der Hauptmietzins mit S 2.419,56 festgesetzt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Zwischen den Parteien wurde zunächst ein Pauschalmietzins von S 4.700 und anlässlich einer Verlängerung ein Pauschalbetrag von S 4.900 vereinbart.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde dem Antragsteller ein Betrag von S 6.100 monatlich vorgeschrieben, welchen Betrag er jedoch nicht bezahlt hat, sondern bloß den von ihm als berechtigt angesehenen Mietzins von S 1.500.
Im Jahr 1995 betrugen die auf den Antragsteller entfallenden monatlichen Betriebskosten S 1.062,70, im Jahr 1996 S 1.306,34 und im Jahr 1997 S 1.264,56.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Zulässigkeit der ihm in den Jahren 1995 bis 1997 vorgeschriebenen Mietzinse (bezeichnet wurde das Begehren als "Feststellung des gesetzlichen Mietzinses im Zeitraum 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1997").
In der mündlichen Verhandlung vom 14. 2. 2001 stellte der Antragsteller einen Zwischenantrag auf Feststellung "des gesetzlichen Mietzinses" hinsichtlich des Objekts top 18 in *****. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist (auf AS 33) zu entnehmen, dass nach Erörterung mit den Parteien der Zwischenantrag auf Feststellung dahin verstanden wurde, dass die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses an sich Gegenstand dieses Begehrens war.
Zu 1.) Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag:
Das Erstgericht erkannte über den Zwischenantrag durch Sachbeschluss wie folgt: "Der gesetzlich zulässige Mietzins des Mietvertrages des Antragstellers mit dem Antragsgegner für die Wohnung top Nr 18 im Haus ***** beträgt - außerhalb des Zeitraumes von bewilligten Mietzinserhöhungen gemäß § 18 MRG - den jeweiligen Mietzins der Kategorie C samt S 1.015,20 Betriebskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer aus diesen Beträgen". Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt sowie der Feststellung, dass die dem Antragsteller vermieteten Möbel ab dem Jahr 1994 unbrauchbar waren, gelangte das Erstgericht zur Rechtsansicht, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1995 bis Ende 1997) vom Antragsteller kein Möbelmietzins mehr geschuldet wurde und die Höhe der monatlich zulässigen Betriebskosten mit jenem Betriebskostenanteil des Jahres 1990 (d.i. das Jahr der Mietzinsvereinbarung) begrenzt sei. Bei Vereinbarung eines Pauschalmietzinses trage nämlich der Vermieter das Risiko von Erhöhungen der Betriebskosten.Das Erstgericht erkannte über den Zwischenantrag durch Sachbeschluss wie folgt: "Der gesetzlich zulässige Mietzins des Mietvertrages des Antragstellers mit dem Antragsgegner für die Wohnung top Nr 18 im Haus ***** beträgt - außerhalb des Zeitraumes von bewilligten Mietzinserhöhungen gemäß Paragraph 18, MRG - den jeweiligen Mietzins der Kategorie C samt S 1.015,20 Betriebskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer aus diesen Beträgen". Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt sowie der Feststellung, dass die dem Antragsteller vermieteten Möbel ab dem Jahr 1994 unbrauchbar waren, gelangte das Erstgericht zur Rechtsansicht, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1995 bis Ende 1997) vom Antragsteller kein Möbelmietzins mehr geschuldet wurde und die Höhe der monatlich zulässigen Betriebskosten mit jenem Betriebskostenanteil des Jahres 1990 (d.i. das Jahr der Mietzinsvereinbarung) begrenzt sei. Bei Vereinbarung eines Pauschalmietzinses trage nämlich der Vermieter das Risiko von Erhöhungen der Betriebskosten.
Aus Anlass der Rekurse beider Teile gegen den Sachbeschluss hob das Rekursgericht den den Antrag auf Zwischenfeststellung betreffenden Teil auf und wies den Antrag zurück. Ohne Berücksichtigung des vom Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien gewonnenen Verständnisses vom Inhalt des Zwischenfeststellungsantrages beurteilte es diesen als nicht ausreichend bestimmt, da weder die Präjudizialität für den konkreten Rechtsstreit noch eine über das Verfahren hinausgehende Bedeutung dieses Begehrens beurteilt werden könne. Zunächst sei nicht klar, was der Antragsteller mit dem Begehren auf Feststellung des "gesetzlichen Mietzinses" meine. Sollte er damit die Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung im Auge gehabt haben, so bleibe offen, auf welche Mietzinsvereinbarung sich der Antrag beziehen solle, ob auf die ursprüngliche von S 4.700 bzw die folgende von S 4.900. Weiters sei auch noch die Deutung möglich, dass der Antragsteller eine Überprüfung des nach § 18 MRG erhöhten Hauptmietzinses im Auge gehabt habe. Neben all dem sei auch noch zu bedenken, dass ein solcher Zwischenantrag sich auch gegen die Fruchtgenussberechtigte hätte richten müssen.Aus Anlass der Rekurse beider Teile gegen den Sachbeschluss hob das Rekursgericht den den Antrag auf Zwischenfeststellung betreffenden Teil auf und wies den Antrag zurück. Ohne Berücksichtigung des vom Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien gewonnenen Verständnisses vom Inhalt des Zwischenfeststellungsantrages beurteilte es diesen als nicht ausreichend bestimmt, da weder die Präjudizialität für den konkreten Rechtsstreit noch eine über das Verfahren hinausgehende Bedeutung dieses Begehrens beurteilt werden könne. Zunächst sei nicht klar, was der Antragsteller mit dem Begehren auf Feststellung des "gesetzlichen Mietzinses" meine. Sollte er damit die Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung im Auge gehabt haben, so bleibe offen, auf welche Mietzinsvereinbarung sich der Antrag beziehen solle, ob auf die ursprüngliche von S 4.700 bzw die folgende von S 4.900. Weiters sei auch noch die Deutung möglich, dass der Antragsteller eine Überprüfung des nach Paragraph 18, MRG erhöhten Hauptmietzinses im Auge gehabt habe. Neben all dem sei auch noch zu bedenken, dass ein solcher Zwischenantrag sich auch gegen die Fruchtgenussberechtigte hätte richten müssen.