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Entscheidung 1 Ob 52/07i×

Entscheidung 1 Ob 52/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob52/07i

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co, L*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 1,044.026,83 s. A., infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse EUR 399.799,42 s.A.), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2006, GZ 4 R 260/06a-86, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. August 2006, GZ 12 Cg 64/03x-74, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0065553). Im Rahmen seiner prozessrechtlichen Stellung kann der Nebenintervenient alle Prozesshandlungen vornehmen, die zur Unterstützung der Hauptpartei dienen. Aber auch in diesem Bereich kann die Hauptpartei durch ausdrücklichen Widerspruch oder durch Prozesshandlungen, die mit den Prozesshandlungen des Nebenintervenienten im Widerspruch stehen, dessen Tätigkeit entkräften (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 19, ZPO Rz 4). Einfache Nebenintervenienten können keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam (RIS-Justiz RS0035472).

Auf Grund der Zurückziehung des Einwands der mangelnden Passivlegitimation durch die Beklagte (ON 47) ist das entsprechende Vorbringen der Nebenintervenientin hinfällig.

2. Wurde ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN). Die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann in 3. Instanz nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0036890).

3. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). Die Anwendbarkeit und Anwendung des Paragraph 273, ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494, RS0121220). Zusammengefasst liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84615 1Ob52.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 117.919 = EFSlg 118.088 = EFSlg 118.209 = EFSlg 118.218 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00052.07I.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0010OB00052_07I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035472 Rechtssatz 14.02.1991Zivilrecht
Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.
RS0036890 Rechtssatz 10.09.1959Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann in 3. Instanz nicht überprüft werden.
RS0040282 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
RS0040494 Rechtssatz 19.11.1992Zivilrecht
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
RS0065553 Rechtssatz 03.07.1957Zivilrecht
Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation …
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …