Begründung:
Die mj. Kathrin E***** ist das eheliche Kind von Rupert und Ingrid E*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.2.1992, 35 C 82/91g-15, gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Jahre 1989 befand sich Kathrin E***** in Obsorge der Mutter; seit 11.8.1993 hält sie sich beim Vater auf. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 14.3.1994 wurde die Obsorge dem Vater übertragen. Gleichzeitig wurde der Vater von seiner Verpflichtung, der Minderjährigen Geldunterhalt zu leisten, entbunden.Die mj. Kathrin E***** ist das eheliche Kind von Rupert und Ingrid E*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.2.1992, 35 C 82/91g-15, gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Jahre 1989 befand sich Kathrin E***** in Obsorge der Mutter; seit 11.8.1993 hält sie sich beim Vater auf. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 14.3.1994 wurde die Obsorge dem Vater übertragen. Gleichzeitig wurde der Vater von seiner Verpflichtung, der Minderjährigen Geldunterhalt zu leisten, entbunden.
Der Vater ist als Elektriker bei der P*****direktion für S***** in G***** beschäftigt. Er verdient rund S 15.000,-- monatlich und bezieht für das Kind die Familienbeihilfe.
Die Mutter geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie erhält seit 6.4.1991 keine Leistung der Arbeitsmarktverwaltung mehr; sie ist auch nicht als arbeitssuchend gemeldet. Von Jänner bis März 1994 war die Mutter bei der V***** GesellschaftmbH im Außendienst beschäftigt. Sie verdiente monatlich durchschnittlich S 4.700,--. Im Mai 1994 verdiente sie bei der Gärtnerei F***** in S*****G***** S 200,-- und im Juni 1994 S 1.700,--. Aufgrund des bei der Scheidung geschlossenen Vergleiches erhält die Mutter von ihrem geschiedenen Gatten in Abgeltung der Ausgleichszahlung von S 400.000,-- monatlich S 4.000,--.
Im Bereich des Arbeitsamtes Liezen stehen laufend freie Stellen für Hilfskräfte, vorwiegend im Gastgewerbe, zur Verfügung.
Am 21.6.1994 beantragte der Vater, die Mutter ab 1.9.1993 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,-- für die mj.Kathrin E***** zu verpflichten.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Der Kindesmutter sei es zuzumuten, eine Ganztagsbeschäftigung anzunehmen, auch wenn sie keinen Beruf erlernt habe. Eine weibliche Hilfskraft könne im Gastgewerbe monatlich durchschnittlich S 10.000,-- netto verdienen. Werde dieses fiktive Einkommen zugrundegelegt, so sei die Kindesmutter durchaus in der Lage, einen monatlichen Unterhalt von S 2.000,-- zu zahlen.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterhalt mit S 1.000,-- monatlich festsetzte und das Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Kindesmutter sei zwar verpflichtet, alle Kräfte anzuspannen, um ein Einkommen zu erzielen, das sie in die Lage versetze, für die mj.Kathrin E***** Unterhalt zu zahlen. Für eine Frau im 45.Lebensjahr seien aber die Chancen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich vermindert. In S***** seien erfahrungsgemäß weniger Arbeitsplätze vorhanden als in einem größeren Ort. Es sei daher glaubwürdig, daß die nächsten Arbeitsplätze 25 bis 30 km vom Wohnort der Kindesmutter entfernt seien. Nach der Aktenlage stehe der Mutter aber ein PKW zur Verfügung, dessen Leasingkosten ihr Lebensgefährte trage. Unter diesen Umständen könne der Mutter aber nur zugemutet werden, ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von rund S 5.000,-- zu erzielen. Dies bewiesen ihre Beschäftigungen im Jahre 1994. Derartige Teilzeitarbeiten könne sie auch annehmen, wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt sei.