Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, und zwar
1) gegen die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für die Periode vom 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1999 in seinen Punkten 1 a) und 2,
2) gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses in seinen Punkten 1 a), 1 b) und 2, und
3) dagegen, dass das Rekursgericht für den Zeitraum vom 29. 2. 2004 „über den von mir auch bekämpften Zuspruch in Punkt 1 b) des erstinstanzlichen Beschlusses von EUR 2.772 nicht mit Abweisung vorgeht".
A) Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet - dies betrifft auch die zu Punkt 3) der Anfechtungserklärung erklärte Anfechtung -, ist er als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 64 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Unterbleibt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist daher jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage).Nach Paragraph 64, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Unterbleibt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist daher jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 64, Rz 1 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage).
B) Im Übrigen muss der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten
Gerichtshof vorgelegte Akt aus folgenden Überlegungen an das Erstgericht zurückgestellt werden.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.
Im Gegensatz zur Meinung der zweiten Instanz übersteigt hier der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000
EUR:
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz. Dies gilt auch für die hier begehrten Sonderbedarfszahlungen; werden sie - wie hier mit dem Hauptantrag vom 23. 6. 2003 - in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ist der Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Für den Hauptantrag vom 23. 6. 2003 ergibt sich daher ein Entscheidungsgegenstand von EUR 15.697,08. Der Eventualantrag vom 23. 6. 2003 auf Festsetzung einer (höheren) Einmalzahlung war (zu Recht) nicht Gegenstand der Entscheidung, weil der Hauptantrag teilweise erfolgreich war bzw teilweise noch nicht endgültig entschieden ist. Unter Einschluss des Antrags vom 5. 5. 2004 auf Zuspruch von EUR 3.321,50 errechnet sich daher der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, mit EUR 19.018,58. Der Entscheidungsgegenstand liegt daher unter EUR 20.000,-.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz. Dies gilt auch für die hier begehrten Sonderbedarfszahlungen; werden sie - wie hier mit dem Hauptantrag vom 23. 6. 2003 - in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ist der Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Für den Hauptantrag vom 23. 6. 2003 ergibt sich daher ein Entscheidungsgegenstand von EUR 15.697,08. Der Eventualantrag vom 23. 6. 2003 auf Festsetzung einer (höheren) Einmalzahlung war (zu Recht) nicht Gegenstand der Entscheidung, weil der Hauptantrag teilweise erfolgreich war bzw teilweise noch nicht endgültig entschieden ist. Unter Einschluss des Antrags vom 5. 5. 2004 auf Zuspruch von EUR 3.321,50 errechnet sich daher der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, mit EUR 19.018,58. Der Entscheidungsgegenstand liegt daher unter EUR 20.000,-.
Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m ua). Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die darin enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; zuletzt 6 Ob 67/06f).Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m ua). Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die darin enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; zuletzt 6 Ob 67/06f).