Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, sind die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2004 liegt.Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, sind die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR:
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t uva; RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung beantragt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T7]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T6]). Ausgehend von dem im Unterhaltstitel ab einem bestimmten Tag als laufenden Unterhalt zuerkannten Erhöhungsbetrag (s 3 Ob 298/00t; 3 Ob 20/02s) ergibt sich, dass in Ansehung jedes der Kinder kein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vorliegt (für Teresa: 360,01 EUR x 36 = 12.960,36 EUR; für Magdalena und Moritz: je 333,76 EUR x 36 = 12.015,63 EUR).Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t uva; RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung beantragt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T7]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T6]). Ausgehend von dem im Unterhaltstitel ab einem bestimmten Tag als laufenden Unterhalt zuerkannten Erhöhungsbetrag (s 3 Ob 298/00t; 3 Ob 20/02s) ergibt sich, dass in Ansehung jedes der Kinder kein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vorliegt (für Teresa: 360,01 EUR x 36 = 12.960,36 EUR; für Magdalena und Moritz: je 333,76 EUR x 36 = 12.015,63 EUR).
Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m ua). Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den Revisionsrekurs für zulässig erachten", den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a uva).Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m ua). Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den Revisionsrekurs für zulässig erachten", den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a uva).