Zum Revisionsrekurs, soweit er die den Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin betreffenden Teile der Rekursentscheidung zum Gegenstand hat:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier hinsichtlich des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier hinsichtlich des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieser für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieser für zulässig erachtet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind für die Berechnung des Entscheidungsgegenstandes des Rechtsmittelgerichts die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257). Maßgebend ist für jedes Kind das Dreifache der Jahresleistung (RIS-Justiz RS0042366). Eine Änderung tritt nicht durch lange Verfahrensdauer ein. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge führen daher jedenfalls dann zu keinem höheren Wert, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (SZ 69/33 ua) und es sind auch bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1 Ob 133/99m mwN; 1 Ob 167/00x). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall, in dem jeweils gleich gebliebene Unterhaltsbeträge zugesprochen wurden, lediglich hinsichtlich des Erstantragstellers der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Grenzwert von S 260.000 übersteigt, bei den beiden anderen Antragstellern jedoch nicht. Dass auch die Höhe der bereits vom Vater erbrachten Leistungen im Rekursverfahren strittig war, vermag daran nichts zu ändern, kann es bei diesen Leistungen doch nur um Einschränkungen des offenen Unterhaltsanspruchs gehen.
Demnach war das Rechtsmittel, soweit es diese beiden Kinder betrifft, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - befristeten - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Ein solcher ist nämlich - auch im Verfahren außer Streitsachen - zu erteilen, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO fehlt, was nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags gilt (siehe zu all dem EF 91.589 ff).Demnach war das Rechtsmittel, soweit es diese beiden Kinder betrifft, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - befristeten - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Ein solcher ist nämlich - auch im Verfahren außer Streitsachen - zu erteilen, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO fehlt, was nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags gilt (siehe zu all dem EF 91.589 ff).
Zum Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Unterhaltsantrag des mj Nikolaus richtet:
In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im Folgenden zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im Folgenden zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Vaters ist es im vorliegenden Fall nicht erheblich, ob das Rekursgericht zu Recht die Vorlage von neuen Beweismitteln mit dem Rekurs als von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht gedeckt angesehen hat. Selbst wenn nämlich der Ansicht des Rekursgerichtes in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es von einer unvollständigen Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen ist.Entgegen der Ansicht des Vaters ist es im vorliegenden Fall nicht erheblich, ob das Rekursgericht zu Recht die Vorlage von neuen Beweismitteln mit dem Rekurs als von der Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG nicht gedeckt angesehen hat. Selbst wenn nämlich der Ansicht des Rekursgerichtes in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es von einer unvollständigen Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen ist.
Soweit das Rekursgericht ausführt, es sei das unterhaltsrechtlich
relevante Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre
vor dem Unterhaltsbemessungszeitraum zu Grunde zu legen, stimmt dies
mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 63/153 = EF
61.998 und weitere E zu RIS-Justiz RS0053251; zuletzt 4 Ob 293/00t)
insofern nicht überein, als schon in der zuerst genannten
Entscheidung davon die Rede ist, es käme bei selbstständig
Erwerbstätigen auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der
Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre an. Die
Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem - soweit vom
Obersten Gerichtshof noch zu beurteilen war - zwischen
Wirksamkeitszeitpunkt der Unterhaltsentscheidung und
Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz weniger als ein Jahr und
nicht wie im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre vergingen. In der
Entscheidung 1 Ob 549/95 = EF 77.030 hat der Oberste Gerichtshof
bereits klargestellt, dass nur bei Zuspruch von Unterhalt für die
Zukunft eine derartige Betrachtungsweise die einzig mögliche ist,
weil in einem solchen Fall nur an ein früheres Einkommen angeknüpft
werden kann, wogegen in einem Fall, in dem die Unterhaltspflicht für
vergangene Zeitabschnitte zu prüfen ist, jeder Unterhaltsperiode die
tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
gegenübergestellt werden kann und (wie zu ergänzen ist) muss. An
dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge
festgehalten (3 Ob 395/97b = ÖA 1998, 242; 4 Ob 102/99z = RPflSlg A
8652 = EF 89.022; 1 Ob 179/00f).
Daraus folgt, dass für das Jahr 1996 das in diesem Jahr erzielte Einkommen des Vaters maßgeblich war. Für die darauffolgenden Jahre fehlt es jedoch an Feststellungen über die Einkünfte des Vaters, wobei aus den Entscheidungen und dem Verfahrensakt nicht ersichtlich ist, dass das Erstgericht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen wäre und dessenungeachtet mangels Vorliegens von verwertbaren Unterlagen die Einkünfte späterer Jahre nicht festgestellt hätten werden können. Dies lag schon im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Überprüfung der Einkünfte aus den Vorjahren auch nicht nahe.
Soweit daher die Vorinstanzen über den Unterhaltsanspruch des mj Nikolaus im Zeitraum ab 1. 1. 1997 entschieden, liegen sekundäre Feststellungsmängel vor. Deren Behebung erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen für diesen Zeitraum und die Zurückverweisung an das Erstgericht, welches nach Verfahrensergänzung Feststellungen über die Einkünfte des Vaters in den Jahren ab 1997 (soweit ermittelbar) zu treffen haben wird.
Im Hinblick auf die Entscheidung betreffend das Jahr 1996 liegen solche Feststellungsmängel aber nicht vor, weshalb die Entscheidung in diesem Punkt zu bestätigen war, zumal hiezu im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird.