Der vom Rekursgericht nachträglich zugelassene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist verspätet. Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beträgt im Provisorialverfahren vierzehn Tage (§ 402 Abs 3 EO; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 186). Auch im Sicherungsverfahren ist die Beantwortung eines vom Rekursgericht nach Abänderungsantrag doch für zulässig erklärten ordentlichen Revisionsrekurses durch den Revisionsrekursgegner beim Rekursgericht einzubringen (§ 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508 Abs 5, § 507a Abs 3 Z 1 ZPO; s 6 Ob 236/98v; 1 Ob 262/05v ua; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 187 f mwN). Alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen sind Ferialsachen (§ 224 Abs 1 Z 6 ZPO; RIS-Justiz RS0108288). Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen hat die verhandlungsfreie Zeit (hier vom 24. 12. 2007 bis 6. 1. 2008; § 222 ZPO) keinen Einfluss. Die Tage des Postlaufs werden dann in die Rechtsmittelfrist eingerechnet, wenn der Rechtsmittelschriftsatz (auf dem Kuvert) an das unzuständige Gericht adressiert ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 124 bis 126 ZPO Rz 14 f mwN). In diesem Fall kann die befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie doch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt, etwa weil das irrigerweise in der Adresse angeführte Gericht das Schriftstück an das richtige Gericht weitergeleitet hat. Kommt es nicht sofort zur Weiterleitung und langt deshalb das Schriftstück verspätet beim richtigen Gericht ein, ist auch dann Verfristung anzunehmen, wenn es bei sofortiger Weiterleitung noch vor Ablauf der Frist eingelangt wäre (SZ 69/164).römisch eins. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist verspätet. Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beträgt im Provisorialverfahren vierzehn Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 186). Auch im Sicherungsverfahren ist die Beantwortung eines vom Rekursgericht nach Abänderungsantrag doch für zulässig erklärten ordentlichen Revisionsrekurses durch den Revisionsrekursgegner beim Rekursgericht einzubringen (Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz 5,, Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO; s 6 Ob 236/98v; 1 Ob 262/05v ua; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 187 f mwN). Alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen sind Ferialsachen (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO; RIS-Justiz RS0108288). Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen hat die verhandlungsfreie Zeit (hier vom 24. 12. 2007 bis 6. 1. 2008; Paragraph 222, ZPO) keinen Einfluss. Die Tage des Postlaufs werden dann in die Rechtsmittelfrist eingerechnet, wenn der Rechtsmittelschriftsatz (auf dem Kuvert) an das unzuständige Gericht adressiert ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 124 bis 126 ZPO Rz 14 f mwN). In diesem Fall kann die befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie doch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt, etwa weil das irrigerweise in der Adresse angeführte Gericht das Schriftstück an das richtige Gericht weitergeleitet hat. Kommt es nicht sofort zur Weiterleitung und langt deshalb das Schriftstück verspätet beim richtigen Gericht ein, ist auch dann Verfristung anzunehmen, wenn es bei sofortiger Weiterleitung noch vor Ablauf der Frist eingelangt wäre (SZ 69/164).
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte, und die Mitteilung, dass der Klägerin die Beantwortung des Revisionsrekurses des Beklagten freistehe, wurden der Klägerin am 28. 12. 2007 zugestellt. Die am 11. 1. 2008 zur Post gegebene und an das Erstgericht adressierte Revisionsrekursbeantwortung langte - nach Weiterleitung durch das Erstgericht - am 21. 1. 2008 und damit nach Ablauf der vierzehntägigen Revisionsrekursbeantwortungsfrist beim Gericht zweiter Instanz ein.
II. Der geldunterhaltspflichtige Revisionsrekurswerber strebt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass er zu den vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde.römisch zwei. Der geldunterhaltspflichtige Revisionsrekurswerber strebt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass er zu den vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde.
1. Der Auffassung des Rekursgerichts, im Anlassfall sei es unerheblich, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB weder behauptet noch bescheinigt habe und sich dies aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ableiten lasse, und daher die vom Beklagten getätigten Aufwendungen für die Ehewohnung den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin nicht verminderten, sondern nur von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien, ist nicht zu folgen:1. Der Auffassung des Rekursgerichts, im Anlassfall sei es unerheblich, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, ABGB weder behauptet noch bescheinigt habe und sich dies aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ableiten lasse, und daher die vom Beklagten getätigten Aufwendungen für die Ehewohnung den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin nicht verminderten, sondern nur von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien, ist nicht zu folgen:
1.1. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite und Prämien für eine Lebensversicherung, die der Tilgung endfälliger Kredite dient, sind zur Hälfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen (stRsp zB 6 Ob 5/08s mwN), und zwar sowohl während aufrechter Ehe als auch nach der Scheidung bis zur Beendigung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens hinsichtlich der Ehewohnung (RIS-Justiz RS0009578). Die Begründung findet sich darin, dass die Ehegatten durch Schuldentilgung Vermögen schaffen, das letztlich im Aufteilungsverfahren zwischen ihnen aufgeteilt wird.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leistet der geldunterhaltspflichtige Ehegatte durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen (es sei denn aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters differiert der Verbrauch erheblich [vgl 3 Ob 2101/96h; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, § 94 ABGB Rz 160] - und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen [6 Ob 5/08s mwN; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, § 94 ABGB Rz 160]). Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung (6 Ob 5/08s mwN). Bei der Anrechnung der Wohnungsbenützungskosten nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich darauf Bedacht, weshalb der geldunterhaltspflichtige Ehegatte die (vormalige) Ehewohnung verlassen hat (vgl die Nachweise bei Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, § 94 ABGB Rz 160). Wenn kein diesbezügliches Einvernehmen der Ehegatten gemäß § 90 ABGB vorliegt und es auch dem Unterhaltspflichtigen nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist bei der Anrechnung sein „Kopf" mitzuzählen. Er kann nämlich den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr teil hat (6 Ob 5/08s mwN); im Übrigen wäre es dem rechtstreuen Ehegatten nicht zumutbar, sich nunmehr wegen des - rechtswidrigen - Verhaltens des anderen Ehegatten in seinen Unterhaltsbedürfnissen einschränken zu müssen (6 Ob 5/08s; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 582/4).1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leistet der geldunterhaltspflichtige Ehegatte durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen (es sei denn aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters differiert der Verbrauch erheblich [vgl 3 Ob 2101/96h; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 94, ABGB Rz 160] - und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen [6 Ob 5/08s mwN; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 94, ABGB Rz 160]). Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung (6 Ob 5/08s mwN). Bei der Anrechnung der Wohnungsbenützungskosten nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich darauf Bedacht, weshalb der geldunterhaltspflichtige Ehegatte die (vormalige) Ehewohnung verlassen hat vergleiche die Nachweise bei Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 94, ABGB Rz 160). Wenn kein diesbezügliches Einvernehmen der Ehegatten gemäß Paragraph 90, ABGB vorliegt und es auch dem Unterhaltspflichtigen nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, ABGB zu beweisen, ist bei der Anrechnung sein „Kopf" mitzuzählen. Er kann nämlich den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr teil hat (6 Ob 5/08s mwN); im Übrigen wäre es dem rechtstreuen Ehegatten nicht zumutbar, sich nunmehr wegen des - rechtswidrigen - Verhaltens des anderen Ehegatten in seinen Unterhaltsbedürfnissen einschränken zu müssen (6 Ob 5/08s; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 582/4).
1.3. Hat der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung verlassen, so kommt nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 624/94 ein Abzug der Hälfte der Kreditraten vom Unterhaltsbeitrag nicht in Betracht, weil in diesem Fall Naturalunterhalt nicht geleistet werde. Unter diesem Gesichtspunkt schiede nach Auszug des Unterhaltsberechtigten auch eine Quotierung der Wohnungsbenützungskosten aus. Der genannten Entscheidung lag zu Grunde, dass die Unterhaltsberechtigte aus gerechtfertigten Gründen die Ehewohnung verlassen hatte. In der Tat kommt es für die Anrechenbarkeit der Kosten der Beschaffung und Benützung der bisherigen Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch des die Wohnung verlassenden Ehegatten darauf an, ob dieser aus gerechtfertigten Gründen auszog (vgl 3 Ob 2101/96h; 2 Ob 354/99y; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, § 94 ABGB Rz 161). Aus § 94 Abs 3 ABGB erhellt, dass das Verlangen des Unterhalts ganz in Geld unbillig sein kann. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit dieses Verlangens sind nach dem Gesetz insbesondere die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. So wäre ein gänzliches - und daher etwa auch den auf das Wohnbedürfnis des Unterhaltsberechtigten entfallenden Unterhaltsanspruch umfassendes - Geldunterhaltsbegehren partiell unbillig, wenn der Unterhaltspflichtige ohnedies sämtliche Kosten der Wohnung regelmäßig und rechtzeitig begleicht (ErläutRV 1653 BlgNR 20. GP 21 f; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 94 Rz 12 mwN). Was die Kreditrückzahlungen für die Ehewohnung anlangt, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige auch nach dem Auszug des Unterhaltsberechtigten nach wie vor Vermögensbildung auch zu dessen Gunsten betreibt (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, § 94 ABGB Rz 161).1.3. Hat der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung verlassen, so kommt nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 624/94 ein Abzug der Hälfte der Kreditraten vom Unterhaltsbeitrag nicht in Betracht, weil in diesem Fall Naturalunterhalt nicht geleistet werde. Unter diesem Gesichtspunkt schiede nach Auszug des Unterhaltsberechtigten auch eine Quotierung der Wohnungsbenützungskosten aus. Der genannten Entscheidung lag zu Grunde, dass die Unterhaltsberechtigte aus gerechtfertigten Gründen die Ehewohnung verlassen hatte. In der Tat kommt es für die Anrechenbarkeit der Kosten der Beschaffung und Benützung der bisherigen Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch des die Wohnung verlassenden Ehegatten darauf an, ob dieser aus gerechtfertigten Gründen auszog vergleiche 3, Ob 2101/96h; 2 Ob 354/99y; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 94, ABGB Rz 161). Aus Paragraph 94, Absatz 3, ABGB erhellt, dass das Verlangen des Unterhalts ganz in Geld unbillig sein kann. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit dieses Verlangens sind nach dem Gesetz insbesondere die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. So wäre ein gänzliches - und daher etwa auch den auf das Wohnbedürfnis des Unterhaltsberechtigten entfallenden Unterhaltsanspruch umfassendes - Geldunterhaltsbegehren partiell unbillig, wenn der Unterhaltspflichtige ohnedies sämtliche Kosten der Wohnung regelmäßig und rechtzeitig begleicht (ErläutRV 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 21 f; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 94, Rz 12 mwN). Was die Kreditrückzahlungen für die Ehewohnung anlangt, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige auch nach dem Auszug des Unterhaltsberechtigten nach wie vor Vermögensbildung auch zu dessen Gunsten betreibt (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 94, ABGB Rz 161).
1.4. Demnach ist das Verlangen des gesamten Geldunterhalts unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung, die ihm zur Deckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünde und deren Kosten der Unterhaltspflichtige trägt, ohne gerechtfertigte Gründe verlässt. Im Anlassfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne gerechtfertigte Gründe die Ehewohnung verlassen hat, hat sie doch ihren Auszug rechtfertigende Gründe nicht einmal behauptet. Demnach sind die Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditzinsenzahlungen und Prämienzahlungen für Lebensversicherung), aber auch die festgestellten Wohnungsbenützungskosten zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Quotierung der Wohnungsbenützungskosten sind die Kinder der Streitteile nicht zu berücksichtigen, weil diese die Wohnung nicht benützen (können), dies ihnen nicht vorgeworfen werden kann und ihnen insoweit Naturalunterhalt vom Beklagten nicht geleistet wird. Zur Bemessung des verminderten Geldunterhaltsanspruchs der Klägerin kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden.
1.5. Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 502 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses (s 1 Ob 237/99f mwN). Dem Beklagten stehen daher auf der Basis des einfachen Jahresbetrags (§ 9 Abs 3 RATG) a) des im Rekursverfahren letztlich abgewehrten Begehrens der Klägerin (500 EUR x 12 = 6.000 EUR) und b) der Differenz zwischen dem Zuspruch des Gerichts zweiter Instanz und jenem aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (265 EUR x 12 = 3.180 EUR) die tarifmäßigen Kosten a) für die Rekursbeantwortung und b) für den Revisionsrekurs zu. Gerichtsgebühren für den Revisionsrekurs fallen nicht an, ist doch dieses Rechtsmittel in der Anmerkung zu Tarifpost 3 GGG nicht genannt.1.5. Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß Paragraphen 78, 502, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses (s 1 Ob 237/99f mwN). Dem Beklagten stehen daher auf der Basis des einfachen Jahresbetrags (Paragraph 9, Absatz 3, RATG) a) des im Rekursverfahren letztlich abgewehrten Begehrens der Klägerin (500 EUR x 12 = 6.000 EUR) und b) der Differenz zwischen dem Zuspruch des Gerichts zweiter Instanz und jenem aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (265 EUR x 12 = 3.180 EUR) die tarifmäßigen Kosten a) für die Rekursbeantwortung und b) für den Revisionsrekurs zu. Gerichtsgebühren für den Revisionsrekurs fallen nicht an, ist doch dieses Rechtsmittel in der Anmerkung zu Tarifpost 3 GGG nicht genannt.