1. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 159/03v lehnte die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der vormaligen Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch grundsätzlich und ua mit der (zusätzlichen) Begründung ab, dass in den verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Zahlungen der Klägerin für das Haus ein „Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden könnte. Die Entscheidung 1 Ob 84/04s ist nicht vergleichbar, weil sie zum Thema Naturalunterhalt Zahlungen des Beklagten zur Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin (Kreditraten und Tilgung des Gehaltsvorschusses) zum Gegenstand hatte und nicht fiktive Mietkosten; ebensowenig vergleichbar ist die Entscheidung 1 Ob 123/04a, welche davon handelte, ob die von der Klägerin getragenen Mietkosten einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründeten. Schließlich hatte die Entscheidung 4 Ob 142/06w - welche die Anrechnung einer fiktiven Mietkostenersparnis als Naturalunterhalt zu Lasten des unterhaltsberechtigten Miteigentümers grundsätzlich bejahte - einen Sachverhalt zur Grundlage, wonach die in Rede stehende Wohnung nicht dem Aufteilungsverfahren unterlag, weil die Frist zur Eröffnung eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG bereits verstrichen war.1. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 159/03v lehnte die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der vormaligen Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch grundsätzlich und ua mit der (zusätzlichen) Begründung ab, dass in den verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Zahlungen der Klägerin für das Haus ein „Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden könnte. Die Entscheidung 1 Ob 84/04s ist nicht vergleichbar, weil sie zum Thema Naturalunterhalt Zahlungen des Beklagten zur Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin (Kreditraten und Tilgung des Gehaltsvorschusses) zum Gegenstand hatte und nicht fiktive Mietkosten; ebensowenig vergleichbar ist die Entscheidung 1 Ob 123/04a, welche davon handelte, ob die von der Klägerin getragenen Mietkosten einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründeten. Schließlich hatte die Entscheidung 4 Ob 142/06w - welche die Anrechnung einer fiktiven Mietkostenersparnis als Naturalunterhalt zu Lasten des unterhaltsberechtigten Miteigentümers grundsätzlich bejahte - einen Sachverhalt zur Grundlage, wonach die in Rede stehende Wohnung nicht dem Aufteilungsverfahren unterlag, weil die Frist zur Eröffnung eines Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG bereits verstrichen war.
Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen können (7 Ob 197/06f mwN). Dabei ist aber dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen (2 Ob 93/06z mwN).
Im vorliegenden Fall leistet die Klägerin sämtliche fixen Kosten für das Haus. Der Beitrag des Beklagten liegt allein in der Zur-Verfügung-Stellung seines Hälfteanteils. Die Kostenzahlungen der Klägerin sind als Äquivalent hiefür zu werten. Erst jüngst hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 8. 3. 2007 zu 2 Ob 169/05z bei einem ähnlichen Sachverhalt (zum Kindesunterhalt) ausgesprochen, dass sich aus dem bloßen Miteigentum allein jedenfalls kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt ableite.
Somit ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Der Beklagte leistet keinen anrechenbaren Naturalunterhalt, welcher zu einer Kürzung des Anspruchs der Klägerin führen könnte.
2. Die Beantwortung der Frage, ob es der Klägerin zuzumuten ist, ganztägig berufstätig zu sein, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0080396) und ist somit grundsätzlich nicht revisibel. Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu erkennen.
Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision des Beklagten ist folglich zurückzuweisen.Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision des Beklagten ist folglich zurückzuweisen.