Dieser Zulassungsbegründung und den Ausführungen der Revision ist zu erwidern, dass sich der erkennende Senat mit den auch hier strittigen Themen bereits in der Entscheidung vom 28. 9. 2005, 7 Ob 95/05d (anlässlich der Zurückweisung einer ordentlichen Revision) befasst und dazu (unter teilweiser Wiedergabe der Ausführungen in dem zu 2 Ob 180/05t entschiedenen, völlig vergleichbaren Fall [auch dort war der Unterhaltspflichtige bei aufrechter Ehe aus dem gemeinsamen Haushalt in einem im Hälfteeigentum der Ehegatten stehenden, in der Folge jedoch von der Unterhaltsberechtigten allein bewohnten Haus ausgezogen]) folgendes ausgesprochen hat:
„Nach stRsp können vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen (vgl RIS-Justiz RS0005907, RS0009578, RS0047248, RS0047254, RS0047258, RS0105634; vgl auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 577 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 153f mwN). Verlässt der Unterhaltsverpflichtete bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung, und bleibt der unterhaltsberechtigte Ehegatte allein in der Ehewohnung zurück, ist der Unterhaltsverpflichtete unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm zur Beschaffung und Erhaltung der Wohnung erbrachten Naturalleistungen nur zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind„Nach stRsp können vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen vergleiche RIS-Justiz RS0005907, RS0009578, RS0047248, RS0047254, RS0047258, RS0105634; vergleiche auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 577 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 153f mwN). Verlässt der Unterhaltsverpflichtete bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung, und bleibt der unterhaltsberechtigte Ehegatte allein in der Ehewohnung zurück, ist der Unterhaltsverpflichtete unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm zur Beschaffung und Erhaltung der Wohnung erbrachten Naturalleistungen nur zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind
(vgl 2 Ob 1/01p mwN = SZ 74/13 = RIS-Justiz RS0114742).vergleiche 2 Ob 1/01p mwN = SZ 74/13 = RIS-Justiz RS0114742).
In diesem zuletzt entschiedenen Fall [= 2 Ob 180/05t] war im Revisionsverfahren nicht strittig, dass die noch in Rede stehenden Hauskosten (wie Gemeindeabgaben und Wohnbauförderungsdarlehensraten), die zum Teil von der Klägerin, zum Teil vom Beklagten bezahlt wurden, von den Streitteilen als Hälfteeigentümern der Liegenschaft unterhaltsrechtlich zur Hälfte zu tragen sind. Nach der Auffassung des dortigen Berufungsgerichtes hätten die vom Beklagten geleisteten Zahlungen allerdings (zur Hälfte) den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin gemindert, während diese mit ihren gleichartigen Aufwendungen auf eine Bereicherungsklage zu verweisen gewesen wäre. Einer solchen Beurteilung, die offenbar auch dem Beklagten vorschwebt, hat die zitierte Entscheidung jedoch wie folgt widersprochen:
Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr kommt eine Anrechnung von Hauskostenzahlungen des Beklagten als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt der Klägerin nur dann in Frage, wenn sich aus diesem Titel ein positiver Saldo (bei Zahlung von mehr als der Hälfte der Hauskosten) zu Gunsten des Beklagten ergibt. Um eine Erhöhung des Geldunterhaltsanspruches der Klägerin handelt es sich hiebei entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichtes nicht. Vielmehr ist dieser primäre Anspruch mangels eines solchen Saldos aus der Tragung von Hauskosten nicht zu mindern ... (2 Ob 180/05t; Hervorhebungen in Fettdruck nicht im Original)".
Entgegen dem Standpunkt der Revision kann also nicht vom Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unterhaltsbemessung ausgegangen werden, wenn die vom Unterhaltspflichtigen bei aufrechter Ehe grundlos verlassene und von der Unterhaltsberechtigten weiter benützte frühere Ehewohnung nicht im Alleineigentum des Unterhaltsverpflichteten sondern im Miteigentum beider Ehegatten steht (RIS-Justiz RS0119434 [T1]; vgl auch RS0114742). Es liegt aber auch kein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung, das im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vor, wenn die Vorinstanzen es abgelehnt haben, angesichts der den (Liegenschafts-)Anteilen ohnehin entsprechenden (bzw diese nicht überschreitenden) Aufwendungen der Streitteile eine Minderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aus dem Titel der Ersparnis infolge Weiterbenützung des „ehelichen Wohnhauses" vorzunehmen.Entgegen dem Standpunkt der Revision kann also nicht vom Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unterhaltsbemessung ausgegangen werden, wenn die vom Unterhaltspflichtigen bei aufrechter Ehe grundlos verlassene und von der Unterhaltsberechtigten weiter benützte frühere Ehewohnung nicht im Alleineigentum des Unterhaltsverpflichteten sondern im Miteigentum beider Ehegatten steht (RIS-Justiz RS0119434 [T1]; vergleiche auch RS0114742). Es liegt aber auch kein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung, das im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vor, wenn die Vorinstanzen es abgelehnt haben, angesichts der den (Liegenschafts-)Anteilen ohnehin entsprechenden (bzw diese nicht überschreitenden) Aufwendungen der Streitteile eine Minderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aus dem Titel der Ersparnis infolge Weiterbenützung des „ehelichen Wohnhauses" vorzunehmen.
Ob es nach den Umständen dieses Falles nicht „angemessen" erscheine, eine Wohnkostenersparnis zu berücksichtigen, ist ein singuläres Bemessungsproblem, das keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten im erörterten Punkt zumindest keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision (vgl 1 Ob 123/04a). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist sie daher zurückzuweisen.Ob es nach den Umständen dieses Falles nicht „angemessen" erscheine, eine Wohnkostenersparnis zu berücksichtigen, ist ein singuläres Bemessungsproblem, das keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten im erörterten Punkt zumindest keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision vergleiche 1 Ob 123/04a). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist sie daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.