Rechtssatz RS0119434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119434
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten begründen daher unterhaltsrechtlich gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Geldunterhaltsschuldner - neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Unterhalt - zusätzlich zahlen muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 123/04a
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 123/04a
Veröff: SZ 2004/121
- 2 Ob 180/05t
Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 180/05t
Auch; Beisatz: Eine Anrechnung von Hauskostenzahlungen kommt als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt nur dann in Frage, wenn sich aus diesem Titel ein positiver Saldo (bei Zahlung von mehr als der Hälfte der Hauskosten) zu Gunsten des ausgezogenen Unterhaltsschuldners ergibt. (T1)
- 7 Ob 197/06f
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 197/06f
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 164/22h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 164/22h
Beisatz: hier: kreditfinanziertes Einfamilienhaus (T2)
- 8 Ob 12/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 12/25k
nur: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119434
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00123_04A0000_001