Begründung:
Im September 2001 zog der Beklagte bei aufrechter Ehe mit der Klägerin aus dem gemeinsamen Haushalt in einem im Hälfteeigentum der Ehegatten stehenden Haus aus. Danach wurden Hauskosten wie Gemeindeabgaben und Wohnbauförderungsdarlehensraten teils von ihm, teils von der Klägerin, die das Haus nunmehr allein bewohnt, bezahlt.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum September 2001 bis Oktober 2004 in Höhe von EUR 5.463,91 sowie eines laufenden Unterhaltes von monatlich EUR 790,--.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsrückstandes auf EUR 3.047,08 ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei und führte - soweit dies für das drittinstanzliche Verfahren noch von Bedeutung ist - Folgendes aus:
Das Erstgericht habe ab Jänner 2002 die von ihm ermittelten, dem Beklagten zurechenbaren Geld- und Naturalunterhaltsleistungen im Ergebnis um jene Beträge gemindert, welche die Klägerin in diesen Zeiträumen an dem Beklagten zuzurechnenden Auslagen selbst gezahlt habe. Dadurch sei im Ergebnis der Geldunterhaltsanspruch der Klägerin um jene Beträge erhöht worden, welche sie in Erfüllung der den Beklagten treffenden Zahlungspflichten geleistet habe.
Das Berufungsgericht vertrete in Anlehnung an die Ausführungen in der Entscheidung 1 Ob 123/04a die Auffassung, dass die Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten unterhaltsrechtlich keinen Sonderbedarf begründen, den der Geldunterhaltsschuldner (der Beklagte) neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Ehegattenunterhalt zusätzlich zu zahlen hätte. Die dem Beklagten zuzurechnenden Geld- und Naturalunterhaltsleistungen im Bezug auf die von der Klägerin weiterhin alleine benützte Ehewohnung seien daher folgerichtig als den ausgemessenen Geldunterhalt mindernd zu berücksichtigen. Demgegenüber sei aber die Klägerin hinsichtlich jener Auslagen, die sie in Erfüllung der den Beklagten treffenden Zahlungspflichten erbracht habe, auf einen allenfalls zu begehrenden Ersatz nach § 1042 ABGB zu verweisen, weshalb sich diese Leistungen einer Beurteilung im Rahmen der Ausmessung des Ehegattenunterhaltes entziehen würden. Zu betonen sei, dass es sich bei den vom Erstgericht angerechneten Zahlungen der Klägerin einerseits um auf den Beklagten entfallende Anteile an den Wohnungskosten und andererseits um für den Beklagten gezahlte Selbstbehaltsbeiträge zu einer Sozialversicherung handle, welche aber im Rahmen der Unterhaltsbemessung - ebenso wie die vom Beklagten im Oktober 2002 einbehaltene „Kinderbeihilfe" - nicht zu berücksichtigen seien.Das Berufungsgericht vertrete in Anlehnung an die Ausführungen in der Entscheidung 1 Ob 123/04a die Auffassung, dass die Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten unterhaltsrechtlich keinen Sonderbedarf begründen, den der Geldunterhaltsschuldner (der Beklagte) neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Ehegattenunterhalt zusätzlich zu zahlen hätte. Die dem Beklagten zuzurechnenden Geld- und Naturalunterhaltsleistungen im Bezug auf die von der Klägerin weiterhin alleine benützte Ehewohnung seien daher folgerichtig als den ausgemessenen Geldunterhalt mindernd zu berücksichtigen. Demgegenüber sei aber die Klägerin hinsichtlich jener Auslagen, die sie in Erfüllung der den Beklagten treffenden Zahlungspflichten erbracht habe, auf einen allenfalls zu begehrenden Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB zu verweisen, weshalb sich diese Leistungen einer Beurteilung im Rahmen der Ausmessung des Ehegattenunterhaltes entziehen würden. Zu betonen sei, dass es sich bei den vom Erstgericht angerechneten Zahlungen der Klägerin einerseits um auf den Beklagten entfallende Anteile an den Wohnungskosten und andererseits um für den Beklagten gezahlte Selbstbehaltsbeiträge zu einer Sozialversicherung handle, welche aber im Rahmen der Unterhaltsbemessung - ebenso wie die vom Beklagten im Oktober 2002 einbehaltene „Kinderbeihilfe" - nicht zu berücksichtigen seien.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage bestehe, ob bzw inwieweit Leistungen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Erfüllung einer den unterhaltspflichtigen Ehegatten treffenden Zahlungspflicht erbringe, den auszumessenden Ehegattenunterhalt zu erhöhen vermögen oder im Rahmen einer anlässlich der Unterhaltsbemessung vorzunehmenden Gegenverrechnung unterhaltserhöhend Berücksichtigung finden könnten. Des weiteren erscheine im Hinblick auf die Ausführungen in 1 Ob 123/04a nicht ausreichend geklärt, ob es sich bei den vom Unterhaltspflichtigen für die vom Unterhaltsberechtigten weiterhin allein benützte Ehewohnung geleisteten Zahlungen um anrechenbaren Unterhalt handle oder ob diese Leistungen lediglich auf Grund einer im § 97 ABGB begründeten Vorschusspflicht geschuldet würden, jedoch einem Ersatz nach § 1041 ABGB zugänglich seien.Die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage bestehe, ob bzw inwieweit Leistungen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Erfüllung einer den unterhaltspflichtigen Ehegatten treffenden Zahlungspflicht erbringe, den auszumessenden Ehegattenunterhalt zu erhöhen vermögen oder im Rahmen einer anlässlich der Unterhaltsbemessung vorzunehmenden Gegenverrechnung unterhaltserhöhend Berücksichtigung finden könnten. Des weiteren erscheine im Hinblick auf die Ausführungen in 1 Ob 123/04a nicht ausreichend geklärt, ob es sich bei den vom Unterhaltspflichtigen für die vom Unterhaltsberechtigten weiterhin allein benützte Ehewohnung geleisteten Zahlungen um anrechenbaren Unterhalt handle oder ob diese Leistungen lediglich auf Grund einer im Paragraph 97, ABGB begründeten Vorschusspflicht geschuldet würden, jedoch einem Ersatz nach Paragraph 1041, ABGB zugänglich seien.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Begehren auf Zahlung des Unterhaltsrückstandes mit einem weiteren Betrag von EUR 2.416,83 stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.