Rechtssatz RS0042047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042047
Entscheidungsdatum
08.04.2008
Rechtssatz
Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 2 ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig.Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 713/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 713/91
Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25
- 6 Ob 321/00z
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 321/00z
Auch; Beisatz: Eine Streitigkeit über die Herausgabe der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge ist unter die aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren. (T1); Beisatz: Auch für ein Begehren auf Herausgabe (allenfalls) zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge ist der Rechtsweg unzulässig. (T2)
- 4 Ob 232/07g
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 232/07g
Ähnlich; Beisatz: Auch eine Klage auf Rückersatz von geleistetem Kindesunterhalt wegen eines anlässlich der einvernehmlichen Scheidung geleistetem Unterhaltsverzicht fällt unter § 49 Abs 2 Z 2c JN idF vor dem AußStrBegleitG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042047
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0090OB00713_9100000_001