Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts infolge Widerspruchs zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1.) Im Hinblick auf den 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist zunächst zu prüfen, ob die von der Beklagten erhobene Revision in Ansehung der Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2c JN aF statthaft ist. Da der Kläger die Ersatzklage am 9. August 2003 beim Erstgericht erhob, ist gemäß Art XXXII § 3 Abs 1 des BGBl I 2003/112 (AußStr-BglG) § 49 JN idF vor den 2005 in Kraft getretenen Novellen zum Außerstreitverfahren anzuwenden. Die Rechtsmittelzulässigkeit nach §§ 502 und 528 ZPO ist gleichfalls nach altem Recht zu beurteilen (Art XXXII § 4 Abs 3 leg cit). Die Ausnahme von der 4.000 EUR-Streitwertgrenze nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO gilt daher hier nicht nur für „andere" aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten, sondern auch für aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringende Streitigkeiten (§ 49 Abs 2 Z 2c JN aF). Zwar stützt der Kläger die Rückersatzpflicht für geleistete Unterhaltsbeiträge auf eine anlässlich der Ehescheidung geschlossene schuldrechtliche Vereinbarung, deren Gültigkeit ist aber nicht nur nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, sondern auch nach familienrechtlichen Aspekten: So macht etwa ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen mj Kinder die Schad- und Klagloshaltevereinbarung nach § 879 ABGB nichtig (RIS-Justiz RS0016550). Der Oberste Gerichtshof subsumierte auch bereits eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht gezahlter Beträge unter § 49 Abs 2 Z 2c JN aF (RIS-Justiz RS0109622); ebenso eine Streitigkeit über die Herausgabe der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (6 Ob 321/00z = JBl 2002, 174). Im Hinblick auf den familienrechtlichen Aspekt ist daher auch diese Klage als aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringend zu beurteilen und folglich die Revision ungeachtet des 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands statthaft.1.) Im Hinblick auf den 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist zunächst zu prüfen, ob die von der Beklagten erhobene Revision in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN aF statthaft ist. Da der Kläger die Ersatzklage am 9. August 2003 beim Erstgericht erhob, ist gemäß Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz eins, des BGBl römisch eins 2003/112 (AußStr-BglG) Paragraph 49, JN in der Fassung vor den 2005 in Kraft getretenen Novellen zum Außerstreitverfahren anzuwenden. Die Rechtsmittelzulässigkeit nach Paragraphen 502 und 528 ZPO ist gleichfalls nach altem Recht zu beurteilen (Artikel römisch 32 , Paragraph 4, Absatz 3, leg cit). Die Ausnahme von der 4.000 EUR-Streitwertgrenze nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO gilt daher hier nicht nur für „andere" aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten, sondern auch für aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringende Streitigkeiten (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN aF). Zwar stützt der Kläger die Rückersatzpflicht für geleistete Unterhaltsbeiträge auf eine anlässlich der Ehescheidung geschlossene schuldrechtliche Vereinbarung, deren Gültigkeit ist aber nicht nur nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, sondern auch nach familienrechtlichen Aspekten: So macht etwa ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen mj Kinder die Schad- und Klagloshaltevereinbarung nach Paragraph 879, ABGB nichtig (RIS-Justiz RS0016550). Der Oberste Gerichtshof subsumierte auch bereits eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht gezahlter Beträge unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN aF (RIS-Justiz RS0109622); ebenso eine Streitigkeit über die Herausgabe der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (6 Ob 321/00z = JBl 2002, 174). Im Hinblick auf den familienrechtlichen Aspekt ist daher auch diese Klage als aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringend zu beurteilen und folglich die Revision ungeachtet des 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands statthaft.
2.) Sowohl die einvernehmliche Scheidung als auch die im Zusammenhang damit geschlossene Vereinbarung der Streitteile über den Unterhalt für die gemeinsame Tochter der Streitteile fand in China zu einem Zeitpunkt statt, als beide Streitteile noch chinesische Staatsbürger waren. Ungeachtet der Tatsache, dass beide Streitteile später österreichische Staatsbürger wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch (wieder) in Österreich haben, sind Gültigkeit und Rechtsfolgen der Unterhaltsvereinbarung aus 1999 entsprechend dem Personalstatut beider Streitteile zum Abschlusszeitpunkt nach chinesischem Recht zu beurteilen, handelt es sich doch bei der getroffenen Unterhaltsvereinbarung um einen „vollendeten Tatbestand" gemäß § 7 IPRG, auf den der spätere Statutenwechsel keinen Einfluss mehr haben kann (Schwimann, Internationales Privatrecht3 35 f; Duchek/Schwind, IPRG Rz 67 ff mwN; Verschraegen in Rummel3 § 7 IPRG Rz 3 f). Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Anwendung chinesischen Rechts für die Beurteilung der Gültigkeit der vom Kläger seinem Anspruch zugrunde gelegten Unterhaltsvereinbarung ausgegangen.2.) Sowohl die einvernehmliche Scheidung als auch die im Zusammenhang damit geschlossene Vereinbarung der Streitteile über den Unterhalt für die gemeinsame Tochter der Streitteile fand in China zu einem Zeitpunkt statt, als beide Streitteile noch chinesische Staatsbürger waren. Ungeachtet der Tatsache, dass beide Streitteile später österreichische Staatsbürger wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch (wieder) in Österreich haben, sind Gültigkeit und Rechtsfolgen der Unterhaltsvereinbarung aus 1999 entsprechend dem Personalstatut beider Streitteile zum Abschlusszeitpunkt nach chinesischem Recht zu beurteilen, handelt es sich doch bei der getroffenen Unterhaltsvereinbarung um einen „vollendeten Tatbestand" gemäß Paragraph 7, IPRG, auf den der spätere Statutenwechsel keinen Einfluss mehr haben kann (Schwimann, Internationales Privatrecht3 35 f; Duchek/Schwind, IPRG Rz 67 ff mwN; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 7, IPRG Rz 3 f). Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Anwendung chinesischen Rechts für die Beurteilung der Gültigkeit der vom Kläger seinem Anspruch zugrunde gelegten Unterhaltsvereinbarung ausgegangen.
Die für den Fall der Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung im Sinne der vom Kläger geltend gemachten Schad- und Klagloshaltung weiter zu prüfende Frage, ob allenfalls infolge einer Änderung der für den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung maßgeblichen Umstände die Beklagte an die seinerzeit vereinbarte Schad- und Klagloshaltung des Klägers im Fall dessen Inanspruchnahme durch das gemeinsame Kind nicht mehr gebunden sein soll, ist allerdings infolge des eingetretenen Statutenwechsels - wie von den Vorinstanzen zutreffend festgehalten - nach österreichischem Recht zu beurteilen.
3.) Gemäß § 3 IPRG ist, soweit fremdes Recht maßgebend ist, dieses von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; gemäß § 4 Abs 1 IPRG ist es von Amts wegen zu ermitteln, wobei zulässige Hilfsmittel hiefür auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten sind. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Richter sohin von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 mwN; RIS-Justiz RS0045163, RS0040189). Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (RIS-Justiz RS0113594). Wie sich der Richter diese notwendige Kenntnis des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen (7 Ob 2/05b mwN).3.) Gemäß Paragraph 3, IPRG ist, soweit fremdes Recht maßgebend ist, dieses von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist es von Amts wegen zu ermitteln, wobei zulässige Hilfsmittel hiefür auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten sind. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Richter sohin von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 mwN; RIS-Justiz RS0045163, RS0040189). Nach Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (RIS-Justiz RS0113594). Wie sich der Richter diese notwendige Kenntnis des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen (7 Ob 2/05b mwN).
Eine genauere Erhebung zum Stand des chinesischen Rechts im August 1999 (Abschluss der hier maßgeblichen Unterhaltsvereinbarung) hat bislang nicht stattgefunden. Die Vorinstanzen begnügten sich mit dem Verweis des Bundesministeriums für Justiz auf die von Bergmann/Ferid kurz zusammengefasste Rechtslage (Stand 1990); dies ungeachtet der angebotenen Möglichkeit, eine genauere Auskunft über die österreichische Botschaft in Peking einzuholen. Dies reicht im Hinblick auf die raschem Wandel unterliegende Entwicklung in China und die gerade im Familienrecht häufigen Änderungen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbrüchen nicht. Den von der Universität Göttingen publizierten Hinweisen zum chinesischen Recht (vgl http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/800910.htm) ist zu entnehmen, dass jedenfalls ab 2001 eine Änderung familienrechtlicher Bestimmungen gegenüber dem von Bergmann/Ferid wiedergegebenen Stand des Jahrs 1990 eingetreten ist.Eine genauere Erhebung zum Stand des chinesischen Rechts im August 1999 (Abschluss der hier maßgeblichen Unterhaltsvereinbarung) hat bislang nicht stattgefunden. Die Vorinstanzen begnügten sich mit dem Verweis des Bundesministeriums für Justiz auf die von Bergmann/Ferid kurz zusammengefasste Rechtslage (Stand 1990); dies ungeachtet der angebotenen Möglichkeit, eine genauere Auskunft über die österreichische Botschaft in Peking einzuholen. Dies reicht im Hinblick auf die raschem Wandel unterliegende Entwicklung in China und die gerade im Familienrecht häufigen Änderungen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbrüchen nicht. Den von der Universität Göttingen publizierten Hinweisen zum chinesischen Recht vergleiche http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/800910.htm) ist zu entnehmen, dass jedenfalls ab 2001 eine Änderung familienrechtlicher Bestimmungen gegenüber dem von Bergmann/Ferid wiedergegebenen Stand des Jahrs 1990 eingetreten ist.
Es ist daher zunächst zu erheben, wie die maßgebliche Rechtslage in China im August 1999 war, wobei anzumerken ist, dass dem bloßen Gesetzestext keine Hinweise auf die praktische Rechtsanwendung (§ 3 IPRG) zu entnehmen sind, was insbesondere für die hier zu lösende Sittenwidrigkeitsfrage von Bedeutung sein kann. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls durch Einholung einer Auskunft der österreichischen Botschaft in Peking zu klären sein, wie nach der Rechtsprechung chinesischer Gerichte - so in erster Linie jener des Höchstgerichts - die von den Streitteilen getroffene Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die behauptete Schad- und Klagloshaltung des Klägers durch die Beklagte im Fall der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche durch das gemeinsame Kind gegen jenen auszulegen ist und ob eine derartige Vereinbarung, insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellten Umstände im Umfeld des Abschlusses der Vereinbarung als gültig angesehen wird.Es ist daher zunächst zu erheben, wie die maßgebliche Rechtslage in China im August 1999 war, wobei anzumerken ist, dass dem bloßen Gesetzestext keine Hinweise auf die praktische Rechtsanwendung (Paragraph 3, IPRG) zu entnehmen sind, was insbesondere für die hier zu lösende Sittenwidrigkeitsfrage von Bedeutung sein kann. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls durch Einholung einer Auskunft der österreichischen Botschaft in Peking zu klären sein, wie nach der Rechtsprechung chinesischer Gerichte - so in erster Linie jener des Höchstgerichts - die von den Streitteilen getroffene Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die behauptete Schad- und Klagloshaltung des Klägers durch die Beklagte im Fall der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche durch das gemeinsame Kind gegen jenen auszulegen ist und ob eine derartige Vereinbarung, insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellten Umstände im Umfeld des Abschlusses der Vereinbarung als gültig angesehen wird.
Sollte eine abschließende Klärung der chinesischen Rechtslage (vor dem Hintergrund gerichtlicher Praxis) in der erwähnten Weise nicht möglich sein, ist auf die Möglichkeit der Ermittlung ausländischen Rechts durch Einholung von Gutachten, etwa des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg oder das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne zu verweisen (6 Ob 309/01m = ÖBA 2003, 381).
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (7 Ob 2/05b mwN; RIS-Justiz RS0116580, RS0040045). In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels sind daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (7 Ob 2/05b mwN; RIS-Justiz RS0116580, RS0040045). In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels sind daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Nur für den Fall, dass die Beurteilung der vom Kläger als Anspruchsgrundlage herangezogenen Unterhaltsvereinbarung (Schad- und Klagloshaltung) nach chinesischem Recht deren Wirksamkeit ergibt, ist die infolge zwischenzeitigen Statutenwechsels nach österreichischem Recht zu beurteilende Frage zu prüfen, ob Änderungen der für den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung maßgebenden Umstände allenfalls dazu geführt haben, dass der vom Kläger erhobene Ersatzanspruch nicht oder allenfalls nicht in voller Höhe besteht. Die hiezu von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht, dass eine die Ungültigkeit der Vereinbarung bewirkende Änderung maßgeblicher Umständen nicht eingetreten sei, wird vom erkennenden Senat gebilligt. Maßgeblich sind die Lebensverhältnisse der Beklagten im Zeitraum Februar 2001 bis August 2003, zumal der Rückersatz der in diesem Zeitraum erbrachten Unterhaltsleistungen des Klägers verfahrensgegenständlich ist. In diesem Zeitraum war die Beklagte nicht nur neuerlich verheiratet, sondern lebte mit ihrem Ehemann zusammen und beide bestritten ihre Auslagen gemeinsam. Es trafen sie keine weiteren Sorgepflichten. Allenfalls später eingetretene Änderungen ihrer Lebensverhältnisse können für den klagegegenständlichen Zeitraum nicht berücksichtigt werden.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4.) Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.