Rechtssatz RS0113122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113122
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Norm
ZPO §508 Abs1
ZPO §508 Abs4
ASVG idF BGBl 1996/201 §256 Abs3
Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1, 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO.Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz eins, 3, ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 337/99a
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 337/99a
- 10 ObS 297/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 297/01a
Auch; Beisatz: Eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T1)
- 10 ObS 307/02a
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 307/02a
Vgl; Beisatz: Eine extensive Auslegung von Bestimmungen, die einen Rechtsmittelausschluss normieren, verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T2)
Beisatz: Hier: § 256 Abs 3 ASVG idF BGBl 1996/201. (T3)
- 5 Ob 285/02a
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 285/02a
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 56/03s
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 56/03s
Vgl auch; nur: Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet. (T4)
Beis wie T1
- 1 Ob 140/08g
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 140/08g
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. (T5)
- 4 Ob 99/10b
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 99/10b
Vgl auch
- 3 Ob 20/13g
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 20/13g
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Zulassungsvorstellung als verspätet. (T6)
- 3 Ob 87/13k
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 87/13k
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 179/15b
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 179/15b
nur T4; Beis wie T6
- 3 Ob 228/18b
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 228/18b
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt nämlich insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung. (T7)
- 1 Ob 112/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.09.2024 1 Ob 112/24p
Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6
- 8 Ob 84/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 84/24x
nur T4; Beisatz nur wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113122
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0030OB00337_99A0000_001