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Entscheidung 5 Ob 285/02a×

Entscheidung 5 Ob 285/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob285/02a

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller

1. Rudolf H*****, Stiege 1, top 5, 2. Edeltrud K*****, Stiege 1, top 5, 3. Verlassenschaft nach Rudolf S*****, zuletzt Stiege 1, top 11,

4. Valerie V*****, Stiege 1, top 18, 5. Maria P*****, Stiege 1, top 10, 6. Sally M*****, Stiege 1, top 14, 7. Hannelore N*****, Stiege 2, top 7, 8. Margarethe H*****, Stiege 1, top 13, 9. Ursula H*****, Stiege 2, top 13, 10. Dr. Mohamed A*****, Stiege 2, top 5, 11. Robert M*****, Stiege 2, top 2, 12. Sabine K*****, Stiege 2, top 16, 13. Karl N*****, Stiege 2, top 10, 14. Herbert und Ingrid T*****, Stiege 2, top 3, 15. Dr. Walpurga S*****, Stiege 2, top 8, 16. Walter B*****, Stiege 2, top 18, 17. Erna W*****, Stiege 2, top 19, 18. Richard K*****, Stiege 1, top 9, 19. Alfred H*****, Stiege 1, top 7,

20. Kurt C*****, Stiege 1, top 4, 21. Hildegard K*****, Stiege 1, top 15, 22. Brigitte K*****, Stiege 1, top 8, 23. Dr. Leopold B*****, Stiege 1, top 16, 24. Friedrich Z*****, Stiege 1, top 17, 25. Andrea S*****, Stiege 2, top 11, 26. Harald S*****, Stiege 2, top 11, 27. Kurt S*****, Stiege 2, top 12, 28. Dr. Josef K*****, Stiege 2, top 20, ***** 29. Salima M*****, 30. Mag. Dr. Friedl H*****, 31. Konvent *****, 32. Natascha K*****, 33. Anna Z*****, alle vertreten durch Mag. Gerald Bleyer, Landessekretär des Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Biberstraße 7, 1010 Wien, 34. Elfriede K*****, wider die Antragsgegner, 1. Helga R*****, 2. Ella K*****, 3. Herta H*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, 4. Aurelia P*****, 5. Dr. Ingeborg G*****, 6. Dr. Gabriele L*****, 7. Norbert S*****, 8. Renate N*****, 9. Ernst L***** , vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, 10. Theresia T*****, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, infolge 1. des Rekurses der 1.-3., und 9. Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. August 2002, GZ 38

R 270/01i-67, und 2. des außerordentlichen Revisionsrekurses der 1.-3., und 9. Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2002, GZ 38 R 270/01i-58, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. Ziffer eins
    Der Rekurs der 1.-3. und 9. Antragsgegner wird zurückgewiesen.
  2. Ziffer 2
    Der außerordentliche Revisionsrekurs der 1.-3. und 9. Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Über Begehren der Antragsteller traf das Erstgericht mit Sachbeschluss vom 14. 8. 2001 eine Benützungsregelung für die vier auf der Liegenschaft***** befindlichen Parkplätze. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich um eine bloße Ermessensentscheidung im Einzelfall handle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhoben 1.-3. und 9. Antragsgegner einen Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO und unter einem einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Diesen Zulassungsantrag überwies das Erstgericht dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO.

Mit dem zu 1.) angefochtenen Beschluss verfügte das Rekursgericht eine Rückstellung der Akten an das Erstgericht.

Zufolge Paragraph 26, Absatz 2, (zu ergänzen: Ziffer 7,) WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gälten die Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 26, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer 2, 4, 5 und 7) WEG angeführten Angelegenheiten richteten. Es bedürfe daher im gegenständlichen Fall (zu ergänzen: einem des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG) keines Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit. Das Rechtsmittel der Antragsgegner sei als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen und direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den 1.-3. und 9. Antragsgegnern erhobene Rekurs ist nicht zulässig.

Zwar betrifft der in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deswegen den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271). Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle aus Gründen des Rechtsschutzes verbietet sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011234; 10 ObS 297/01a; 10 ObS 307/02a).

Der Rekurs ist aber dennoch nicht zulässig.

Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO gelten nämlich für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichnet sind vergleiche RIS-Justiz RS0043763). Unanfechtbar ist daher auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit die Akten dem Erstgericht zur direkten Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt werden.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Benützungsregelung im Wohnungseigentum, somit ein in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3,) WEG bezeichneter Antrag auf Benützungsregelung.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7,) WEG zählt eine solche Angelegenheit nicht auf, was bedeutet, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG nicht gelten. Damit gilt auch Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nicht. Weil zufolge Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 18, MRG Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO bei Rekursen gegen Sachbeschlüsse der zweiten Instanz nicht gilt, liegt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ein außerordentliches Rechtsmittel der 1.-3. und 9. Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes vor.

Eine Entscheidung über eine Benützungsregelung soll stets das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich aber bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS-Justiz RS0013612; 0101498 ua). Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind (5 Ob 228/00s). Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zur Dartuung einer erheblichen Rechtsfrage in diesem Sinn beschränken sich allerdings darauf, ein Überschreiten des verfahrenseinleitenden Antrags und insofern eine Gesetzwidrigkeit der ergangenen Entscheidung zu rügen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Schaffung einer Gebrauchsordnung zwischen Miteigentümern um eine Regelungsstreitigkeit handelt, bei der das Gericht nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten, hier alle Mit- und Wohnungseigentümer, finden soll. Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels stellt sich insofern als unverbindliche Anregung dar. Eine Bindung an das Begehren der Antragsteller besteht insoweit nicht (9 Ob 336/98x; 5 Ob 17/99g; vergleiche auch 5 Ob 47/97s; 5 Ob 197/97z; 5 Ob 459/97d ua). Die angefochtene Entscheidung trägt im Übrigen auch jenen Billigkeitserwägungen Rechnung, die es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfordern, dass die auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze vordringlich den Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase den Wunsch nach einem Garagenplatz äußerten und hiefür auch die aufgelaufenen Kosten getragen haben (RIS-Justiz RS0013611; WoBl 1992/114 [Call]). Dass solche Billigkeitserwägungen nicht auch auf die Mieter solcher Miteigentümer durchschlagen, was als Ergebnis einer umfassenden Interessensabwägung betrachtet werden kann, stellt sich nicht als grober Beurteilungsfehler dar, der durch den Obsten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E68019 5Ob285.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00285.02A.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0050OB00285_02A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013385 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht …
RS0013611 Rechtssatz 18.02.1992Zivilrecht
Billigkeitserwägungen erfordern, daß die auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze denjenigen Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase nicht nur den Wunsch nach Erwerb einer Wohnung, verbunden mit ihrem (ziffernmäßig vo …
RS0043763 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse und nicht bloß für "prozessbeendigende" Beschlüsse (SZ 27/319). (Zurückweisung der Berufungsmitteilung).
RS0101498 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwäg …
RS0113122 Rechtssatz 12.01.2000Zivilrecht
Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 …
RS0115271 Rechtssatz 27.06.2001Zivilrecht
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im S …