Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht Grundsätze der Rechtsprechung über die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens hinsichtlich Fragen der Benützungsregelung nicht beachtet hat. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ist ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 40a JN; MietSlg 34.706/18, 37.493/15; 41/25; SZ 68/169; 4 Ob 2227/96w, 4 Ob 141/97g, 5 Ob 497/97t). Bei dem Begehren auf Benützungsregelung handelt es sich um eine antragsbedürftige (MietSlg 46.042) Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht einmal immer an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll (5 Ob 47/97s). Die Benützungsregelung ist nämlich eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (5 Ob 2219/96a mwN).Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ist ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 40 a, JN; MietSlg 34.706/18, 37.493/15; 41/25; SZ 68/169; 4 Ob 2227/96w, 4 Ob 141/97g, 5 Ob 497/97t). Bei dem Begehren auf Benützungsregelung handelt es sich um eine antragsbedürftige (MietSlg 46.042) Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht einmal immer an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll (5 Ob 47/97s). Die Benützungsregelung ist nämlich eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (5 Ob 2219/96a mwN).
Die Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen auf Dauer oder längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil überschreitende Benützung (Jensik, Miteigentum, Wohnungseigentum 19; 1 Ob 556, 557/93; 4 Ob 2227/96w ua). Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten ist das streitige Verfahren bestimmt. Nur die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung einer Gemeinschaft hat im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen (Jensik aaO 19; EvBl 1962/470; MietSlg 34.652). Für Streitigkeiten aus einer bindenden Vereinbarung ist stets der Rechtsweg zulässig (SZ 37/45; MietSlg 34.652; 45.037; 6 Ob 63/98b).
Die Antragstellerin brachte unter anderem vor, daß sie den durch Zuschlag erworbenen ideellen Miteigentumsanteil unbelastet erworben habe. Allfällige Rechte und Pflichten des Voreigentümers seien nach den entscheidenden Versteigerungsbedingungen nicht auf sie übergegangen. Damit brachte sie aber mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß keine Regelung zwischen Miteigentümern über die Benützung der Liegenschaft bestehe, die sie durch den Eigentumserwerb übernommen hätte. Eine allenfalls bisher entstandene faktische, konkludente oder ausdrückliche obligatorische Benützungsregelung bindet die Antragstellerin daher nicht. Eine solche Regelung wäre durch die mangelnde Vertragsüberbindung in Verbindung mit dem Antrag, die Benützungsverhältnisse zu regeln, beendet und stünde einer Neuregelung durch den Außerstreitrichter nicht im Wege (MietSlg 41.032; WoBl 1994/12; 5 Ob 1592/93; 1 Ob 2108/96y; 1 Ob 2342/96k; 5 Ob 2219/96a; 4 Ob 62/97i; 1 Ob 83/98g). Der Ersteher übernimmt nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen überbundenen Lasten. Nur die Versteigerungsbedingungen sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher und in welcher Form zu übernehmen hat (SZ 50/61, 50/120; 65/161).
Mangels einer nach den allein entscheidenden Behauptungen der Antragstellerin vorliegenden bindenden Benützungsregelung spricht nichts gegen die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens, in der die Benützung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft geregelt werden soll. Zur materiellen Berechtigung des Anspruches kann derzeit nicht Stellung genommen werden.
Auch der im Antrag begehrte Leistungsbefehl ist im Außerstreitverfahren nicht unzulässig. Der rechtsgestaltende Ausspruch des Außerstreitrichters kann nämlich auch mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl, etwa zur Räumung eines Liegenschaftsanteiles, verbunden werden (Jensik aaO 20), wenn aufgrund der neu gestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer im Rahmen des gestellten Sachantrages Leistungen zu erbringen hat (EvBl 1959/201; MietSlg 38.058; 1 Ob 292/71; 7 Ob 638/76; 6 Ob 675/89).
Die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens für das Hauptbegehren ist daher gegeben.
Da die Entscheidung über den Eventualantrag erst von der Abweisung des Hauptbegehrens abhängig ist, berührt der nur den Eventualantrag betreffende Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes die vorherige Entscheidung über das Hauptbegehren ebenso nicht wie eine während des Verfahrens erfolgte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (4 Ob 2227/96w).