Der gegen diese Entscheidung von der U***** S***** AG erhobene Rekurs ist zulässig:
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchlaufgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 58/186; SZ 66/87; EvBl 1997/113, jeweils mwN; 8 Ob 143/99h ua; RIS-Justiz RS0044547; RS0044054; RS0044005; Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 528 ZPO). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (EvBl 1997/113; 10 ObS 228/97w; 8 Ob 143/99h ua). Schon das Rekursgericht hat zutreffend bemerkt, dass auch der Rechtmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO hier nicht greift, da er nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, aber nicht für stichhältig hält (RIS-Justiz RS0115271). In der Entscheidung 10 ObS 297/02a, RIS-Justiz RS0113122 (T1), hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass sich eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO aus Gründen des Rechtsschutzes verbietet (vgl auch 10 ObS 307/02a, RIS-Justiz RS0113122 [T2]).Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchlaufgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 58/186; SZ 66/87; EvBl 1997/113, jeweils mwN; 8 Ob 143/99h ua; RIS-Justiz RS0044547; RS0044054; RS0044005; Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (EvBl 1997/113; 10 ObS 228/97w; 8 Ob 143/99h ua). Schon das Rekursgericht hat zutreffend bemerkt, dass auch der Rechtmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO hier nicht greift, da er nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, aber nicht für stichhältig hält (RIS-Justiz RS0115271). In der Entscheidung 10 ObS 297/02a, RIS-Justiz RS0113122 (T1), hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass sich eine extensive Auslegung des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO aus Gründen des Rechtsschutzes verbietet vergleiche auch 10 ObS 307/02a, RIS-Justiz RS0113122 [T2]).
Der demnach also - jedenfalls - zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt:
Die Rekurswerberin widerspricht der Ansicht des Rekursgerichtes, sie besitze keine Parteien- bzw Rechtsmittellegitimation. Der die Parteienbezeichnung berichtigende Beschluss des Rekursgerichtes sei angefochten worden und daher nicht formell in Rechtskraft erwachsen. So lange er daher keine Wirksamkeit entfalten könne, sei die Parteilegitimation und damit auch die Rechtsmittellegitimation der in Klage gezogenen Partei gegeben.
Zutreffend hat dagegen schon das Rekursgericht auf die ständige und gesicherte oberstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach dann, wenn die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt wird, mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt kein Prozessrechtsverhältnis mehr besteht; ein von dieser "Quasi-Partei" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0039313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 ObA 265/01f). Der nunmehrigen Rekurswerberin musste klar sein, dass die sich auf eine Unfallversicherung beziehende Klage ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen sie, sondern gegen die an der selben Adresse situierten (und auch von denselben Anwälten vertretenen) U***** P*****, AG gerichtet war. Als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritten fehlte ihr nach hM daher jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung (9 ObA 171/97f mwN; 9 ObA 179/97g; 8 ObA 118/98f, 8 ObA 180/98y; 1 Ob 236/97f; 2 Ob 315/99h uva); auch ein allfälliges Kosteninteresse (das von der Rekurswerberin hier ohnehin nicht geltend gemacht wird) konnte keine Beschwer begründen (RIS-Justiz RS0039313 [T4]; 8 ObA 144/98d mwN; 2 Ob 315/99h ua).
Mangels eines Prozessrechtsverhältnisses hat das Rekursgericht den von der nunmehrigen Rekurswerberin gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 4 ZPO gestellten Abänderungsantrag samt dem damit gleichzeitig erhobenen Rechtsmittel ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen (zur Pflicht des Gerichtes zweiter Instanz, das unzulässige Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, vgl etwa 9 ObA 57/01z). Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.Mangels eines Prozessrechtsverhältnisses hat das Rekursgericht den von der nunmehrigen Rekurswerberin gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 4, ZPO gestellten Abänderungsantrag samt dem damit gleichzeitig erhobenen Rechtsmittel ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen (zur Pflicht des Gerichtes zweiter Instanz, das unzulässige Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, vergleiche etwa 9 ObA 57/01z). Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.