Der Rekurs ist daher ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten (9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Entscheidung aus folgenden Erwägungen an:Es trifft zwar zu, daß in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten (9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Entscheidung aus folgenden Erwägungen an:
Es ist davon auszugehen, daß im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde (9 ObA 107/87), so daß auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (vgl § 2 Abs 1 ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet (vgl Kuderna, ASGG2 187 in Erl.1 zu § 34). Der Oberste Gerichtshof erblickt aber in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung (seit SZ 18/6; vgl auch Rechberger/Mayr aaO Rz 5 zu § 24 JN mwN, insb EvBl 1991/36; zuletzt etwa 7 Ob 121/97p; 3 Ob 70/97h; 4 Ob 2243/96y) eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.Es ist davon auszugehen, daß im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde (9 ObA 107/87), so daß auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet vergleiche Kuderna, ASGG2 187 in Erl.1 zu Paragraph 34,). Der Oberste Gerichtshof erblickt aber in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 24, Absatz 2, JN in ständiger Rechtsprechung (seit SZ 18/6; vergleiche auch Rechberger/Mayr aaO Rz 5 zu Paragraph 24, JN mwN, insb EvBl 1991/36; zuletzt etwa 7 Ob 121/97p; 3 Ob 70/97h; 4 Ob 2243/96y) eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.