Begründung:
Mit der beim Arbeitsgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er seit 1.April 1985 Kammeramtsdirektor der K*** F*** A*** UND A*** für Tirol sei, sowie die Zahlung von S 76.656 brutto s.A und
S 7.394 netto s.A. Weiters stellte er noch Eventualfeststellungsbegehren. In einem mit ihm geschlossenen Sondervertrag sei vereinbart worden, daß er mit dem Tag des Ausscheidens des bisherigen Kammeramtsdirektors Dr. Josef R*** zum Kammeramtsdirektor bestellt sei. Dr. R*** habe sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit 31.März 1985 aufgelöst. Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der vom Kläger genannte Sondervertrag sei von den zuständigen Organen nie genehmigt worden. Eine Nachfolgeklausel sei für die Beklagte nicht bindend; nicht der Kläger, sondern Mag.Martin H*** sei mit Genehmigung des Österreichischen Arbeiterkammertages zum Kammeramtsdirektor bestellt worden.
Das Arbeitsgericht Innsbruck wies sämtliche Klagebegehren ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung, in welcher er das Leistungsbegehren auf insgesamt S 84.880 s.A ausdehnte. Nachdem das Landesgericht Innsbruck bereits begonnen hatte, das Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durchzuführen, übersandte es die Rechtssache im Hinblick auf die gemäß § 101 Abs. 1 Z 3 ASGG kraft Gesetzes eingetretene Überweisung an das Oberlandesgericht Innsbruck als nunmehr zuständiges Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen.Das Arbeitsgericht Innsbruck wies sämtliche Klagebegehren ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung, in welcher er das Leistungsbegehren auf insgesamt S 84.880 s.A ausdehnte. Nachdem das Landesgericht Innsbruck bereits begonnen hatte, das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durchzuführen, übersandte es die Rechtssache im Hinblick auf die gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG kraft Gesetzes eingetretene Überweisung an das Oberlandesgericht Innsbruck als nunmehr zuständiges Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen.
Nach Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Kläger, den zur Verhandlung geladenen fachkundigen Laienrichter Wilfried D*** als befangen abzulehnen (§ 19 Z 2 JN). Das Erstgericht habe dem Kläger parteipolitische Absichten zur Erlangung der Stelle des Kammeramtsdirektors unterstellt und habe die Nachfolgeklausel als sittenwidrig und nichtig angesehen. Der Kläger, der Mitglied der SPÖ sei, zweifle daran, daß Wilfried D*** als Mitglieder der ÖVP und Personalvertreter im öffentlichen Dienst eine wertfreie Entscheidung treffen könne.Nach Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Kläger, den zur Verhandlung geladenen fachkundigen Laienrichter Wilfried D*** als befangen abzulehnen (Paragraph 19, Ziffer 2, JN). Das Erstgericht habe dem Kläger parteipolitische Absichten zur Erlangung der Stelle des Kammeramtsdirektors unterstellt und habe die Nachfolgeklausel als sittenwidrig und nichtig angesehen. Der Kläger, der Mitglied der SPÖ sei, zweifle daran, daß Wilfried D*** als Mitglieder der ÖVP und Personalvertreter im öffentlichen Dienst eine wertfreie Entscheidung treffen könne.
Der abgelehnte fachkundige Laienrichter, der vom Beruf Kriminalbeamter ist, äußerte sich dahin, daß er sich nicht befangen fühle und den Kläger persönlich nicht kenne. Seine Mitgliedschaft bei der ÖVP und seine Tätigkeit in der Personalvertretung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck böten nicht den geringsten Anlaß, seine Objektivität in Zweifel zu ziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Ablehnungserklärung zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger habe keinerlei konkrete Gründe geltend gemacht, aus denen sich die Besorgnis ableiten ließe, daß sich der abgelehnte Laienrichter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen werde leiten lassen. Dessen bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sei kein Ablehnungsgrund. Was vorerst die Senatsbesetzung für eine Entscheidung über eine beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeits- und Sozialrechtssachen betrifft, ist davon auszugehen, daß im ASGG keine Sonderregelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde. Es gelten gemäß § 2 Abs. 1 ASGG die Vorschriften der §§ 21 bis 24 JN und demnach für die Gerichtsbesetzung § 8 Abs. 1 JN (Feitzinger-Tades, ASGG § 34 Anm. 3). Die Entscheidung erfolgt ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat (Kuderna, Kommentar zum ASGG § 34 Anm. 1, Abs. 3 und 6, S 152 f). Für den Obersten Gerichtshof ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des § 7 OGHG für die Senatsbesetzung § 6 OGHG maßgeblich, dessen Absatz 3 vorerst durch die Novelle vom 4.März 1983, BGBl. Nr. 135 von Entscheidungen über Revisionen auf Entscheidungen über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 26 ArbGG (§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO) ausgedehnt, durch § 99 Z 2 lit. c ASGG aber aufgehoben wurde. Daraus ergibt sich gemäß § 6 Abs. 1 OGHG die Zuständigkeit des einfachen Senates, der sich in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (§ 11 Abs. 1 ASGG). Dieser Senat hat nunmehr über alle an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurse zu entscheiden (Kuderna aaO § 11 Anm. 4 S 94; im Ergebnis auch 10 Ob S 3/87).Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Ablehnungserklärung zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger habe keinerlei konkrete Gründe geltend gemacht, aus denen sich die Besorgnis ableiten ließe, daß sich der abgelehnte Laienrichter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen werde leiten lassen. Dessen bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sei kein Ablehnungsgrund. Was vorerst die Senatsbesetzung für eine Entscheidung über eine beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeits- und Sozialrechtssachen betrifft, ist davon auszugehen, daß im ASGG keine Sonderregelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde. Es gelten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG die Vorschriften der Paragraphen 21 bis 24 JN und demnach für die Gerichtsbesetzung Paragraph 8, Absatz eins, JN (Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 34, Anmerkung 3). Die Entscheidung erfolgt ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat (Kuderna, Kommentar zum ASGG Paragraph 34, Anmerkung 1, Absatz 3 und 6, S 152 f). Für den Obersten Gerichtshof ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, OGHG für die Senatsbesetzung Paragraph 6, OGHG maßgeblich, dessen Absatz 3 vorerst durch die Novelle vom 4.März 1983, BGBl. Nr. 135 von Entscheidungen über Revisionen auf Entscheidungen über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 26, ArbGG (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) ausgedehnt, durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera c, ASGG aber aufgehoben wurde. Daraus ergibt sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, OGHG die Zuständigkeit des einfachen Senates, der sich in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (Paragraph 11, Absatz eins, ASGG). Dieser Senat hat nunmehr über alle an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurse zu entscheiden (Kuderna aaO Paragraph 11, Anmerkung 4 S 94; im Ergebnis auch 10 Ob S 3/87).