Rechtssatz RS0045892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045892
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Die bloße Zugehörigkeit eines fachkundigen Laienrichters zu einer politischen Partei ist kein Ablehnungsgrund.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 107/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 107/87
Veröff: EvBl 1988/43 S 252
- 11 Ns 14/90
Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Ns 14/90
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentenschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt. (T1)
- 9 ObA 1/98g
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 1/98g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Landtagsabgeordneter, der den Kläger im übrigen als "Schwarzer Rechberger" bezeichnete. (T2)
- 9 Nc 17/12t
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
Vgl auch; Beisatz: Die gemeinsame Tätigkeit in einer von einem konkreten Verfahren gar nicht betroffenen Institution wird alleine zur Annahme einer Befangenheit im Allgemeinen noch nicht ausreichen. (T3)
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: universitäre Lehr‑ und Forschungstätigkeit. (T4)
- 6 Ob 101/13s
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T5)
- 8 Ob 68/15f
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 68/15f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T6)
Beisatz: Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. (T7)
- 7 Ob 45/22a
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 45/22a
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Laienrichter ist Mitglied des Ausschusses eines anderen Fachverbands und Vorsitzender einer anderen Fachvertretung als die Fachorganisationen der Parteien. (T8)
- 504 Präs 22/26h
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 504 Präs 22/26h
vgl
- 504 Präs 31/26g
Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045892
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00107_8700000_002