Eine Befangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. F*** ist nicht gegeben.
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt (11 Ns 3/88; 14 Os 141/87; 11 Ns 20/86 ua), somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 5 zu § 72; JBl 1990, 122, RZ 1989/110; EvBl 1988/153; EvBl 1988/43 ua). Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis dieses inneren Zustandes hat naturgemäß der betreffende Richter selbst (vgl 8 Ob 546/82, 6 Ob 549/78), doch kommt es nicht nur darauf an, ob er sich befangen oder nicht befangen fühlt. Im übrigen genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit (EvBl 1988/153; vgl auch Pfeiffer im Karlsruher Kommentar zur dStPO RN 3 zu § 24, Loewe-Rosenberg dStPO RN 5 zu § 24), wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einemBefangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt (11 Ns 3/88; 14 Os 141/87; 11 Ns 20/86 ua), somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 5 zu Paragraph 72,; JBl 1990, 122, RZ 1989/110; EvBl 1988/153; EvBl 1988/43 ua). Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis dieses inneren Zustandes hat naturgemäß der betreffende Richter selbst vergleiche 8 Ob 546/82, 6 Ob 549/78), doch kommt es nicht nur darauf an, ob er sich befangen oder nicht befangen fühlt. Im übrigen genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit (EvBl 1988/153; vergleiche auch Pfeiffer im Karlsruher Kommentar zur dStPO RN 3 zu Paragraph 24,, Loewe-Rosenberg dStPO RN 5 zu Paragraph 24,), wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem
unbeteiligten - objektiven - Beurteiler die volle Unbefangenheit des Richters im dargelegten Sinn in Zweifel zu ziehen (siehe erneut EvBl 1988/153; JBl 1990, 122; Karlsruher Kommentar aaO RN 3; Loewe-Rosenberg aaO RN 6).
Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutz-, Konsumentenschutz-, Autofahrer-, Sportorganisationen udgl mehr - genügt aber unter diesem Aspekt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt.
Dies ist hier nicht der Fall:
Jener Sportverein, dessen Obmann der Angeklagte H*** ist, gehört nicht einmal dem Landesverband Niederösterreich an, dem Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. F*** als Obmann vorsitzt. Irgendwelche Ingerenzen positiver oder negativer Art für diesen Landesverband sind durch die zu treffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erwarten; es kann demnach unter den obwaltenden Umständen keinesfalls ein persönliches Interesse des genannten Richters am Verfahrensausgang angenommen werden, zumal Dr. F*** den Angeklagten persönlich gar nicht kennt.