Im Grundsätzlichen ist vorweg festzuhalten: Das Wesen der Untreue besteht im Mißbrauch einer rechtlichen Befugnis, als dessen Folge beim Vertretenen ein Vermögensnachteil eintritt. Auf der inneren Tatseite verlangt die Tatbestandsverwirklichung Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismißbrauchs und den (zumindest bedingten) Vorsatz in Ansehung der Schadenszufügung. Die Strafbarkeit des extranen Beteiligten, dem die besondere Subjektqualität des § 153 StGB fehlt, setzt zum einen das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person voraus (§ 13 StGB); er muß also wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß die Tathandlung, an der er mitwirkt, gegen das rechtliche Dürfen des unmittelbaren Täters im Rahmen seines rechtlichen Könnens verstößt, und in seinen Vorsatz aufgenommen haben, daß dieser Befugnismißbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. Zum anderen muß sich sein Wissen auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Trägers der Deliktsqualität, an einer seiner besonderen Pflichtenstellung zuwiderlaufenden Handlung mitzuwirken, erstrecken. Für seine Strafbarkeit ist hingegen - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, wenn auch im Gegensatz zu einigen Kommentatoren, ausgesprochen hat - weder erforderlich, daß der unmittelbare Täter einen wissentlichen Befugnismißbrauch begeht und daß der Bestimmungs- oder Beitragstäter eine wissentliche Pflichtverletzung des unmittelbaren Täters für gewiß hält, noch daß der Vorsatz des Machthabers sich auf eine Vermögensschädigung des Vertretenen richtet (vgl. EvBl 1987/37 = RZ 1987/4; JBl 1988, 392 = RZ 1988/33; JBl 1990, 332). Daß Dr. R*** seiner besonderen Pflichtenstellung als Generaldirektor der V*** (zumindest) vorsätzlich zuwidergehandelt hat, indem er eigenmächtig und hinter dem Rücken der Organe der V*** dem Sportverein "U*** B*** V*** B***" Geldbeträge zukommen ließ, welche er als Versicherungsleistungen aus Schadensfällen tarnte, kann vom Beschwerdeführer ernstlich nicht bestritten werden. Mit seinem Einwand, sein Wissen habe sich nicht auf diesen vorsätzlichen Befugnismißbrauch des Dr. R*** erstreckt, weil er nur Blankounterschriften geleistet, nichts von der Anlegung fingierter Schadensakte gewußt und selbst unter der Annahme eines solchen Wissens auf die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Dr. R*** habe vertrauen dürfen, vermag er keinen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel der Begründung oder Tatsachenfeststellung aufzuzeigen: Daß Dr. R*** den Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich belastet hat, wurde von den Tatrichtern in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen (S 222/XXXII). In den Urteilsgründen werden indes eine Reihe gewichtiger Beweisumstände angeführt, welche dem Gericht die Überzeugung verschafften, daß der Angeklagte sich der mißbräuchlichen Handlungsweise des Dr. R***Im Grundsätzlichen ist vorweg festzuhalten: Das Wesen der Untreue besteht im Mißbrauch einer rechtlichen Befugnis, als dessen Folge beim Vertretenen ein Vermögensnachteil eintritt. Auf der inneren Tatseite verlangt die Tatbestandsverwirklichung Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismißbrauchs und den (zumindest bedingten) Vorsatz in Ansehung der Schadenszufügung. Die Strafbarkeit des extranen Beteiligten, dem die besondere Subjektqualität des Paragraph 153, StGB fehlt, setzt zum einen das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person voraus (Paragraph 13, StGB); er muß also wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Tathandlung, an der er mitwirkt, gegen das rechtliche Dürfen des unmittelbaren Täters im Rahmen seines rechtlichen Könnens verstößt, und in seinen Vorsatz aufgenommen haben, daß dieser Befugnismißbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. Zum anderen muß sich sein Wissen auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Trägers der Deliktsqualität, an einer seiner besonderen Pflichtenstellung zuwiderlaufenden Handlung mitzuwirken, erstrecken. Für seine Strafbarkeit ist hingegen - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, wenn auch im Gegensatz zu einigen Kommentatoren, ausgesprochen hat - weder erforderlich, daß der unmittelbare Täter einen wissentlichen Befugnismißbrauch begeht und daß der Bestimmungs- oder Beitragstäter eine wissentliche Pflichtverletzung des unmittelbaren Täters für gewiß hält, noch daß der Vorsatz des Machthabers sich auf eine Vermögensschädigung des Vertretenen richtet vergleiche EvBl 1987/37 = RZ 1987/4; JBl 1988, 392 = RZ 1988/33; JBl 1990, 332). Daß Dr. R*** seiner besonderen Pflichtenstellung als Generaldirektor der V*** (zumindest) vorsätzlich zuwidergehandelt hat, indem er eigenmächtig und hinter dem Rücken der Organe der V*** dem Sportverein "U*** B*** V*** B***" Geldbeträge zukommen ließ, welche er als Versicherungsleistungen aus Schadensfällen tarnte, kann vom Beschwerdeführer ernstlich nicht bestritten werden. Mit seinem Einwand, sein Wissen habe sich nicht auf diesen vorsätzlichen Befugnismißbrauch des Dr. R*** erstreckt, weil er nur Blankounterschriften geleistet, nichts von der Anlegung fingierter Schadensakte gewußt und selbst unter der Annahme eines solchen Wissens auf die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Dr. R*** habe vertrauen dürfen, vermag er keinen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel der Begründung oder Tatsachenfeststellung aufzuzeigen: Daß Dr. R*** den Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich belastet hat, wurde von den Tatrichtern in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen (S 222/XXXII). In den Urteilsgründen werden indes eine Reihe gewichtiger Beweisumstände angeführt, welche dem Gericht die Überzeugung verschafften, daß der Angeklagte sich der mißbräuchlichen Handlungsweise des Dr. R***
gewiß war, wie insbesondere die Ablehnung offizieller Sponsorzahlungen durch Dr. R***, die mangelnde Offenlegung der Zahlungen gegenüber den Vereinsorganen, die Kennzeichnung der Zuwendungen als "Schaden" in den Auszahlungsbelegen, die Überweisungen auf sein Privatkonto und die Vernichtung der betreffenden Unterlagen nach Ablauf einer Spielsaison sowie die Tatsache, daß zum Teil "unrunde" und im Laufe der Jahre immer höhere Beträge zur Anweisung gelangten; daß hiebei auch die Überlegung eine gewisse Rolle spielte, durch die Geheimhaltung der "Sondersubventionen" andere Bittsteller, speziell die Herrensektion des Vereines, abzuhalten, blieb im Rahmen der Beweiswürdigung gleichfalls nicht unerwähnt (S 222 bis 237/XXXII). So gesehen erweisen sich die Erwägungen, aus denen das Erstgericht das Wissen des Angeklagten über den Befugnismißbrauch des Dr. R*** abgeleitet hat, als logisch einwandfrei (Z 5) und intersubjektiv überzeugend (Z 5 a).gewiß war, wie insbesondere die Ablehnung offizieller Sponsorzahlungen durch Dr. R***, die mangelnde Offenlegung der Zahlungen gegenüber den Vereinsorganen, die Kennzeichnung der Zuwendungen als "Schaden" in den Auszahlungsbelegen, die Überweisungen auf sein Privatkonto und die Vernichtung der betreffenden Unterlagen nach Ablauf einer Spielsaison sowie die Tatsache, daß zum Teil "unrunde" und im Laufe der Jahre immer höhere Beträge zur Anweisung gelangten; daß hiebei auch die Überlegung eine gewisse Rolle spielte, durch die Geheimhaltung der "Sondersubventionen" andere Bittsteller, speziell die Herrensektion des Vereines, abzuhalten, blieb im Rahmen der Beweiswürdigung gleichfalls nicht unerwähnt (S 222 bis 237/XXXII). So gesehen erweisen sich die Erwägungen, aus denen das Erstgericht das Wissen des Angeklagten über den Befugnismißbrauch des Dr. R*** abgeleitet hat, als logisch einwandfrei (Ziffer 5,) und intersubjektiv überzeugend (Ziffer 5, a).
Mit Recht vermißt der Beschwerdeführer hingegen eine tragfähige Begründung für die Konstatierung, daß durch die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen an den Verein "U*** B*** V*** B***" der V*** ein Vermögensnachteil in Höhe von 3,691.700 S erwachsen ist und der Angeklagte insoweit mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Das Erstgericht stellte zwar - den Beschwerdeausführungen zuwider - in tatsachenmäßiger Hinsicht fest, daß mit der inkriminierten Vorgangsweise des Dr. R*** und des Angeklagten ein im Vermögen der V*** eintretender Schaden verbunden und dieser Umstand dem Angeklagten auch bewußt war. Es leitete diese Annahmen aber ausschließlich aus dem Befugnismißbrauch des Dr. R*** und aus dem Wissen des Angeklagten um diesen ab (S 218, 219, 239, 240/XXXII). Aus der im Verhältnis zum Vertretenen bestimmungswidrigen Ausübung einer Befugnis allein kann jedoch - entgegen der Meinung des Schöffengerichtes - nicht ohne weiteres und ohne nähere Begründung geschlossen werden, daß das die Interessen des Vertretenen beeinträchtigende Tun, mit dem sich ein Machthaber im Rahmen seiner Vollmacht über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, einen Vermögensnachteil seines Machtgebers zur Folge haben muß.
Bei der Beurteilung, ob die V*** als Folge der Mißbrauchsakte des Dr. R*** geschädigt wurde, ist davon auszugehen, daß die von Dr. R*** veranlaßten Zuwendungen an den Angeklagten laut Urteilsfeststellungen als eine zum Sponsorvertrag vom 18.Februar 1975 zusätzlich gewährte Förderung des Vereines "U*** B*** V*** B***" gedacht war, die diesem Sportverein auch tatsächlich zugute gekommen ist. Grundsätzlich sind organschaftliche Vertreter im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis berechtigt, sportliche Aktivitäten zu fördern. Denn da der Vorstand gemäß § 70 Abs 1 AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert, können Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatell-) Geschenke (vgl. SSt. 56/88) übersteigen. Ob und in welchem Umfang solche Akte der Freigiebigkeit mit dem Unternehmenswohl vereinbar sind, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit ein unternehmensrelevantes, plausibles Anliegen der Werbe- und Imagepflege oder eine sonstige, mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende sachliche Begründung vorliegt und ob zwischen den eingesetzten Mitteln und den für die Kapitalgesellschaft damit verbundenen Vorteilen eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation besteht. Bei Sportvereinen, die - wie im vorliegenden Fall - die Bezeichnung des fördernden Unternehmens in ihrem Namen zu führen, das Firmenabzeichen auf den Dressen ihrer Spieler anzubringen und in der Spielhalle Werbetransparente aufzustellen haben (Sponsorverträge in ON 618/XXIX), dient das "Sponsern" in der Regel dazu, einen wirksamen, weil in den Massenmedien präsenten Werbeträger des Geldgebers zu gewinnen. Steht der Einsatz der Mittel in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzeffekt und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann darin keine mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unvereinbare, zweckwidrige Verwendung unternehmerischen Vermögens erblickt werden (vgl. Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer, GesRZ 1984, 148 bis 153, 199 bis 207).Bei der Beurteilung, ob die V*** als Folge der Mißbrauchsakte des Dr. R*** geschädigt wurde, ist davon auszugehen, daß die von Dr. R*** veranlaßten Zuwendungen an den Angeklagten laut Urteilsfeststellungen als eine zum Sponsorvertrag vom 18.Februar 1975 zusätzlich gewährte Förderung des Vereines "U*** B*** V*** B***" gedacht war, die diesem Sportverein auch tatsächlich zugute gekommen ist. Grundsätzlich sind organschaftliche Vertreter im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis berechtigt, sportliche Aktivitäten zu fördern. Denn da der Vorstand gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert, können Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatell-) Geschenke vergleiche SSt. 56/88) übersteigen. Ob und in welchem Umfang solche Akte der Freigiebigkeit mit dem Unternehmenswohl vereinbar sind, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit ein unternehmensrelevantes, plausibles Anliegen der Werbe- und Imagepflege oder eine sonstige, mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende sachliche Begründung vorliegt und ob zwischen den eingesetzten Mitteln und den für die Kapitalgesellschaft damit verbundenen Vorteilen eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation besteht. Bei Sportvereinen, die - wie im vorliegenden Fall - die Bezeichnung des fördernden Unternehmens in ihrem Namen zu führen, das Firmenabzeichen auf den Dressen ihrer Spieler anzubringen und in der Spielhalle Werbetransparente aufzustellen haben (Sponsorverträge in ON 618/XXIX), dient das "Sponsern" in der Regel dazu, einen wirksamen, weil in den Massenmedien präsenten Werbeträger des Geldgebers zu gewinnen. Steht der Einsatz der Mittel in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzeffekt und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann darin keine mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unvereinbare, zweckwidrige Verwendung unternehmerischen Vermögens erblickt werden vergleiche Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer, GesRZ 1984, 148 bis 153, 199 bis 207).
Der Beschwerde ist daher grundsätzlich beizupflichten, daß die von Dr. R*** mißbräuchlich gewährten und als Entschädigungszahlungen getarnten Sonderförderungen für den Verein "U*** B*** V*** B***", auch wenn sie den vereinbarten jährlichen Sponsorbetrag weit überschritten, nicht denknotwendig als das Vermögen der V*** verringernde Geschenke angesehen werden müssen, sondern, wenn die vermehrte Mittelzuführung mit entsprechenden sportlichen Erfolgen einhergegangen ist, zu einer wesentlichen Ausweitung des Werbeeffektes und damit zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt haben konnten. Dieser Werbeeffekt kann durchaus mit den hiefür (unter Umgehung der intern zuständigen Gremien) aufgewendeten Geldmitteln vergleichbar sein, zumal Dr. R*** auch ausführt, daß bei der V*** häufig (auch) andere Kriterien ausschlaggebend waren (S 99, 100/XXXII). Wenn das Schöffengericht jedoch meint, es habe sich um überflüssige, zur Werbewirksamkeit der damit finanzierten sportlichen Erfolge im krassen Widerspruch stehende Zuwendungen gehandelt, welche niemals vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat der V*** gebilligt worden wären (S 220, 221, 223/XXXII), bieten die verwerteten Verfahrensergebnisse hiezu keine ausreichende Grundlage. Das Gericht übergeht nämlich nicht nur die Angaben des Dr. R***, daß gerade der vom Angeklagten geführte Verein werbewirksamer war als andere (offiziell) hoch gesponserte Sportvereine (S 201/XXXII), sondern auch die (im wesentlichen übereinstimmenden) Aussagen der als Zeugen vernommenen Vereinsfunktionäre, die den sportlichen Aufstieg des Vereines und die dadurch erzielte Werbewirksamkeit für den Sponsor V*** darlegten (S 42 bis 99/XXXII). Die Erörterung dieser Beweisergebnisse war aber geboten, weil davon nicht nur die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach §§ 12, 153 StGB, sondern auch die Beurteilung abhängt, ob ein allenfalls eingetretener Vermögensschaden bei der V*** auch vom Vorsatz des Angeklagten H*** mitumfaßt war.Der Beschwerde ist daher grundsätzlich beizupflichten, daß die von Dr. R*** mißbräuchlich gewährten und als Entschädigungszahlungen getarnten Sonderförderungen für den Verein "U*** B*** V*** B***", auch wenn sie den vereinbarten jährlichen Sponsorbetrag weit überschritten, nicht denknotwendig als das Vermögen der V*** verringernde Geschenke angesehen werden müssen, sondern, wenn die vermehrte Mittelzuführung mit entsprechenden sportlichen Erfolgen einhergegangen ist, zu einer wesentlichen Ausweitung des Werbeeffektes und damit zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt haben konnten. Dieser Werbeeffekt kann durchaus mit den hiefür (unter Umgehung der intern zuständigen Gremien) aufgewendeten Geldmitteln vergleichbar sein, zumal Dr. R*** auch ausführt, daß bei der V*** häufig (auch) andere Kriterien ausschlaggebend waren (S 99, 100/XXXII). Wenn das Schöffengericht jedoch meint, es habe sich um überflüssige, zur Werbewirksamkeit der damit finanzierten sportlichen Erfolge im krassen Widerspruch stehende Zuwendungen gehandelt, welche niemals vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat der V*** gebilligt worden wären (S 220, 221, 223/XXXII), bieten die verwerteten Verfahrensergebnisse hiezu keine ausreichende Grundlage. Das Gericht übergeht nämlich nicht nur die Angaben des Dr. R***, daß gerade der vom Angeklagten geführte Verein werbewirksamer war als andere (offiziell) hoch gesponserte Sportvereine (S 201/XXXII), sondern auch die (im wesentlichen übereinstimmenden) Aussagen der als Zeugen vernommenen Vereinsfunktionäre, die den sportlichen Aufstieg des Vereines und die dadurch erzielte Werbewirksamkeit für den Sponsor V*** darlegten (S 42 bis 99/XXXII). Die Erörterung dieser Beweisergebnisse war aber geboten, weil davon nicht nur die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach Paragraphen 12, 153, StGB, sondern auch die Beurteilung abhängt, ob ein allenfalls eingetretener Vermögensschaden bei der V*** auch vom Vorsatz des Angeklagten H*** mitumfaßt war.
Nicht entscheidend ist allerdings, daß die Vorteile, die durch den Einsatz zusätzlicher Förderungsmittel erwuchsen, und die auf Grund der sportlichen Erfolge des Werbeträgers bewirkte Erhöhung der Werbewirksamkeit letztlich nicht exakt quantifizierbar sind. Es gibt jedoch in der Werbebranche durchaus Erfahrungswerte, die neben dem erzielten wirtschaftlichen Erfolg auch in den Kosten von Werbeeinschaltungen in den verschiedenen Medien, umgelegt auf die Häufigkeit der Berichterstattung über den gesponserten Verein, eine objektivierbare Grundlage haben. Allerdings wird die von einem Sportverein ausgehende Werbekapazität nicht immer ein volles wirtschaftliches Äquivalent für die vereinnahmten Sponsorgelder darstellen können, weil sich die in den Verein gesetzten Erwartungen
aus welchen Gründen immer - bisweilen nicht erfüllen. Aber selbst in diesen Fällen muß nicht immer ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden angenommen werden. Es kommt nämlich - ähnlich wie bei besonderen Formen des Betruges, bei denen der Getäuschte keine materiell meßbare Gegenleistung erwartet (vgl. hiezu Kienapfel BT II2 RN 188-193 zu § 146 und RN 71 zu § 153 StGB)aus welchen Gründen immer - bisweilen nicht erfüllen. Aber selbst in diesen Fällen muß nicht immer ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden angenommen werden. Es kommt nämlich - ähnlich wie bei besonderen Formen des Betruges, bei denen der Getäuschte keine materiell meßbare Gegenleistung erwartet vergleiche hiezu Kienapfel BT II2 RN 188-193 zu Paragraph 146 und RN 71 zu Paragraph 153, StGB)
nur darauf an, ob der mit dem wirtschaftlichen Austauschverhältnis gekoppelte Zweck erreicht wird.
Aus all diesen aufgezeigten Gründen mangelt es der Urteilsannahme, die pflichtwidrige Gewährung von über den offiziell zugesagten Sponsorbetrag hinausgehenden Geldzuwendungen durch Dr. R*** habe bei der V*** denknotwendig ("... verstehen sich ... von selbst ..." S 239/XXXII) einen Vermögensnachteil nach sich gezogen, auf dessen Eintritt auch der Vorsatz des Angeklagten H*** gerichtet war, einer aktengetreuen, logisch nachvollziehbaren und nach den Gesetzen des modernen Wirtschaftslebens auch überzeugenden Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO).Aus all diesen aufgezeigten Gründen mangelt es der Urteilsannahme, die pflichtwidrige Gewährung von über den offiziell zugesagten Sponsorbetrag hinausgehenden Geldzuwendungen durch Dr. R*** habe bei der V*** denknotwendig ("... verstehen sich ... von selbst ..." S 239/XXXII) einen Vermögensnachteil nach sich gezogen, auf dessen Eintritt auch der Vorsatz des Angeklagten H*** gerichtet war, einer aktengetreuen, logisch nachvollziehbaren und nach den Gesetzen des modernen Wirtschaftslebens auch überzeugenden Begründung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO).
Damit steht aber schon bei der nichtöffentlichen Beratung fest, daß es einer Wiederholung der Hauptverhandlung bedarf, weshalb das Urteil in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufgetragen werden mußte (§ 285 e StPO). Damit ist den punkto Strafe und Privatbeteiligtenzuspruch ergriffenen Berufungen der Boden entzogen. Ob und in welcher Form die Ergebnisse des zweiten Rechtsganges auch auf das (gesondert gefällte) Strafurteil gegen Dr. Kurt R*** Auswirkungen haben werden, wird zur gegebenen Zeit zu prüfen sein.Damit steht aber schon bei der nichtöffentlichen Beratung fest, daß es einer Wiederholung der Hauptverhandlung bedarf, weshalb das Urteil in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufgetragen werden mußte (Paragraph 285, e StPO). Damit ist den punkto Strafe und Privatbeteiligtenzuspruch ergriffenen Berufungen der Boden entzogen. Ob und in welcher Form die Ergebnisse des zweiten Rechtsganges auch auf das (gesondert gefällte) Strafurteil gegen Dr. Kurt R*** Auswirkungen haben werden, wird zur gegebenen Zeit zu prüfen sein.