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Rechtssatz RS0094857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094857

Geschäftszahl

12Os50/90

Entscheidungsdatum

06.09.1990

Rechtssatz

Aus der im Verhältnis zum Vertretenen bestimmungswidrigen Ausübung einer Befugnis allein kann nicht ohne weiteres und ohne nähere Begründung geschlossen werden, daß das die Interessen des Vertretenen beeinträchtigende Tun, mit dem sich ein Machthaber im Rahmen seiner Vollmacht über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, einen Vermögensnachteil seines Machtgebers zur Folge haben muß.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 50/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 50/90
    Veröff: JBl 1991,532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094857

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_003