Rechtssatz RS0094857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094857
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Aus der im Verhältnis zum Vertretenen bestimmungswidrigen Ausübung einer Befugnis allein kann nicht ohne weiteres und ohne nähere Begründung geschlossen werden, daß das die Interessen des Vertretenen beeinträchtigende Tun, mit dem sich ein Machthaber im Rahmen seiner Vollmacht über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, einen Vermögensnachteil seines Machtgebers zur Folge haben muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094857
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_003