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Rechtssatz RS0049393×

Rechtssatz RS0049393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0049393

Geschäftszahl

12Os50/90

Entscheidungsdatum

06.09.1990

Rechtssatz

Da der Vorstand gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesse es erfordert, können Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatellgeschenke) Geschenke vergleiche SSt 56/88) übersteigen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 50/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 50/90
    Veröff: JBl 1991,532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049393

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_001