Rechtssatz RS0094852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094852
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Zur Schadensberechnung bei Sponsoraktivitäten eines Unternehmens:
Steht der Einsatz der Mittel in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzeffekt und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann darin keine mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unvereinbare, zweckwidrige Verwendung unternehmerischen Vermögens erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094852
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_002