Rechtssatz RS0096967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096967
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt.
Entscheidungstexte
- 11 Ns 14/90
Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Ns 14/90
- 15 Os 14/09m
Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)
- 504 Präs 26/25w
Entscheidungstext OGH 23.07.2025 504 Präs 26/25w
vgl; Beisatz wie T1
- 504 Präs 22/26h
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 504 Präs 22/26h
vgl
- 504 Präs 31/26g
Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096967
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110NS00014_9000000_001