Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann (ua) Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird. Im österreichischen Strafprozess wird der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks abgedeckt. Zur Auslegung der darin enthaltenen Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) kommt daher der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sogenannten fair-trial-Gebot besondere Bedeutung zu. Mit dieser korrespondiert die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann (ua) Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird. Im österreichischen Strafprozess wird der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks abgedeckt. Zur Auslegung der darin enthaltenen Generalklausel (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) kommt daher der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sogenannten fair-trial-Gebot besondere Bedeutung zu. Mit dieser korrespondiert die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
Der EGMR prüft das Einschreiten eines unparteiischen Gerichts nach zwei Gesichtspunkten (EGMR 24. 2. 1993, 93/1991/345/418, Fey/Österreich, ÖJZ-MRK 1993/26; EGMR 22. 2. 1996, 59/1994/506/588, Bulut/Österreich, ÖJZ-MRK 1996/16; EGMR 10. 6. 1996, 20/1995/526/612, Pullar/Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34). Zum einen muss das Tribunal subjektiv unparteiisch sein, dh, die Richter dürfen bei der Entscheidungsfindung nicht tatsächlich durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit beeinträchtigt sein. Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (ÖJZ-MRK 1996/34). Zum anderen verlangt der EGMR, dass das Gericht objektiv unparteiisch ist, also „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen. Dabei ist – einzelfallbezogen sowie unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins (appearences) – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit wecken könnten (ÖJZ-MRK 1993/26).
Da die Wahrnehmung von Ausschließungs- (§ 43 StPO) oder Befangenheitsgründen (§ 47 StPO) regelmäßig eine Kompetenzverschiebung bewirkt, stehen die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der StPO in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum – dieses ausgestaltenden (11 Os 115/02, EvBl 2003/59, 269; RS0117042 ) – Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Art 87 Abs 3 B-VG (Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 3). Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die – neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B-VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen (vgl VfGH G 43, V 11/58, ÖJZ 1959, 472 = VfSlg 3511; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 3).Da die Wahrnehmung von Ausschließungs- (Paragraph 43, StPO) oder Befangenheitsgründen (Paragraph 47, StPO) regelmäßig eine Kompetenzverschiebung bewirkt, stehen die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der StPO in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und zum – dieses ausgestaltenden (11 Os 115/02, EvBl 2003/59, 269; RS0117042 ) – Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Artikel 87, Absatz 3, B-VG (Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 45, Rz 3). Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die – neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Artikel 88, Absatz 2, B-VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 87, Absatz eins, B-VG) nicht auszuhöhlen vergleiche VfGH G 43, V 11/58, ÖJZ 1959, 472 = VfSlg 3511; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 45, Rz 3).
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0096914). Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht; es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssten, die geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl abermals RS0096914). Der äußere Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (RS0097054). Dies ist hier nicht der Fall:Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0096914). Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht; es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssten, die geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen vergleiche abermals RS0096914). Der äußere Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (RS0097054). Dies ist hier nicht der Fall:
Determiniert werden die für die Beurteilung der Ausgeschlossenheit maßgeblichen Umstände zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 5). Entscheidend ist dabei auch unter dem Aspekt der Z 3 nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0096880 [T2, T3, T10, T13], RS0096914, RS0097054, RS0097086 [T5]; Aichinger in LiK-StPO2 § 43 Rz 19; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.152; Kert, ZWF 2025, 107 [110 f]; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 10; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 43 Rz 6).Determiniert werden die für die Beurteilung der Ausgeschlossenheit maßgeblichen Umstände zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 45, Rz 5). Entscheidend ist dabei auch unter dem Aspekt der Ziffer 3, nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0096880 [T2, T3, T10, T13], RS0096914, RS0097054, RS0097086 [T5]; Aichinger in LiK-StPO2 Paragraph 43, Rz 19; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.152; Kert, ZWF 2025, 107 [110 f]; Lässig in WK-StPO Paragraph 43, Rz 10; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 Paragraph 43, Rz 6).
Mit § 43 Abs 1 Z 3 StPO wurde die Generalklausel des § 72 Abs 1 StPO aF sinngemäß übernommen, wobei der Gesetzgeber in der Neufassung den Begriff der Unbefangenheit durch die vom Obersten Gerichtshof in der Judikatur zu § 72 StPO aF verwendete Formulierung der „Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“ (RIS-Justiz RS0096914, RS0097041, RS0118445) ersetzte. Daraus folgt im Zusammenhalt mit den Materialien – die diesbezüglich keinen Hinweis auf die Intention einer inhaltlichen Änderung enthalten (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 38 f) – dass die Rechtsprechung zu § 72 Abs 1 StPO aF auf Z 3 uneingeschränkt anwendbar ist (Lässig, ÖJZ 2007, 772 [773]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9). Hievon ausgehend umfasst diese Norm alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (EvBl 1988/153, 15 Os 54/06i, RIS-Justiz RS0096823).Mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wurde die Generalklausel des Paragraph 72, Absatz eins, StPO aF sinngemäß übernommen, wobei der Gesetzgeber in der Neufassung den Begriff der Unbefangenheit durch die vom Obersten Gerichtshof in der Judikatur zu Paragraph 72, StPO aF verwendete Formulierung der „Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“ (RIS-Justiz RS0096914, RS0097041, RS0118445) ersetzte. Daraus folgt im Zusammenhalt mit den Materialien – die diesbezüglich keinen Hinweis auf die Intention einer inhaltlichen Änderung enthalten (ErläutRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 38, f) – dass die Rechtsprechung zu Paragraph 72, Absatz eins, StPO aF auf Ziffer 3, uneingeschränkt anwendbar ist (Lässig, ÖJZ 2007, 772 [773]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9). Hievon ausgehend umfasst diese Norm alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (EvBl 1988/153, 15 Os 54/06i, RIS-Justiz RS0096823).
Aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl 13 Ns 22/02, 13 Ns 8/03, 11 Os 46/03, RS0045935 [insb T5, T8–T10, T14]; Lässig. WK-StPO § 43 Rz 11). Auch der Umstand, dass ein Richter aus einer Verurteilung Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, ist grundsätzlich geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit oder der Parteilichkeit herzustellen (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 39). Dabei ist aber stets (objektiv) zu prüfen, ob die durch die Verfahrenserledigung als solche voraussichtlich geschaffene Situation an sich
– verglichen mit der Sachlage vor Erledigung – konkrete Vor- oder Nachteile für den Richter erwarten lässt. Abstrakt denkbare, aber in concreto nicht indizierte Folgewirkungen haben außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls der Ausschließungsgrund der Z 3 praktisch in jedem Fall konstruiert werden könnte (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 11). Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalls (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 11).Aus Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche 13 Ns 22/02, 13 Ns 8/03, 11 Os 46/03, RS0045935 [insb T5, T8–T10, T14]; Lässig. WK-StPO Paragraph 43, Rz 11). Auch der Umstand, dass ein Richter aus einer Verurteilung Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, ist grundsätzlich geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit oder der Parteilichkeit herzustellen (ErläutRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 39, ). Dabei ist aber stets (objektiv) zu prüfen, ob die durch die Verfahrenserledigung als solche voraussichtlich geschaffene Situation an sich, – verglichen mit der Sachlage vor Erledigung – konkrete Vor- oder Nachteile für den Richter erwarten lässt. Abstrakt denkbare, aber in concreto nicht indizierte Folgewirkungen haben außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls der Ausschließungsgrund der Ziffer 3, praktisch in jedem Fall konstruiert werden könnte (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 11). Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalls (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 11).
Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen, wurden etwa bei andauerndem kollegialen Kontakt mit einem Richter, der Angehöriger des Beschuldigten ist, bejaht (11 Ns 2/97, RS0096718), nicht hingegen etwa bei der Möglichkeit der Beeinflussung durch Massenmedien (EvBl 1975/142, 15 Nds 37/90, RS0096930), der Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand oder zu Großorganisationen (13 Ns 21/86, 11 Ns 14/90; RS0045892, RS0096967) oder länger zurückliegenden freundschaftlichen Kontakten (14 Ns 8/94, RS0096925) oder dem dienstlichen Begegnungsverhältnis zwischen Richter und Staatsanwalt (15 Ns 19/01, RS0096723). Ein bloßes kollegial-freundschaftliches Verhältnis etwa zu einem Parteienvertreter reicht nicht aus (9 Nc 17/12t; Ballon in Fasching/Konecny3 § 19 JN Rz 9), ebenso wenig rein dienstliche kollegiale Kontakte zwischen den Mitgliedern des erkennenden Senats und einem Richter, der aufgrund eines Amtshaftungsprozesses regresspflichtig werden könnte (1 Ob 13/90 = EvBl 1990/145) oder ein bloßes kollegiales Verhältnis zwischen dem Richter und einem ortsansässigen Rechtsanwalt (9 Nc 17/12t). Auch in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung bestehenden freundschaftlichen kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten sowie Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren liegt kein Befangenheitsgrund, sofern sich nicht der Richter selbst für befangen erklärt (9 Nc 40/12z; 9 Nc 17/12t).Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen, wurden etwa bei andauerndem kollegialen Kontakt mit einem Richter, der Angehöriger des Beschuldigten ist, bejaht (11 Ns 2/97, RS0096718), nicht hingegen etwa bei der Möglichkeit der Beeinflussung durch Massenmedien (EvBl 1975/142, 15 Nds 37/90, RS0096930), der Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand oder zu Großorganisationen (13 Ns 21/86, 11 Ns 14/90; RS0045892, RS0096967) oder länger zurückliegenden freundschaftlichen Kontakten (14 Ns 8/94, RS0096925) oder dem dienstlichen Begegnungsverhältnis zwischen Richter und Staatsanwalt (15 Ns 19/01, RS0096723). Ein bloßes kollegial-freundschaftliches Verhältnis etwa zu einem Parteienvertreter reicht nicht aus (9 Nc 17/12t; Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph 19, JN Rz 9), ebenso wenig rein dienstliche kollegiale Kontakte zwischen den Mitgliedern des erkennenden Senats und einem Richter, der aufgrund eines Amtshaftungsprozesses regresspflichtig werden könnte (1 Ob 13/90 = EvBl 1990/145) oder ein bloßes kollegiales Verhältnis zwischen dem Richter und einem ortsansässigen Rechtsanwalt (9 Nc 17/12t). Auch in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung bestehenden freundschaftlichen kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten sowie Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren liegt kein Befangenheitsgrund, sofern sich nicht der Richter selbst für befangen erklärt (9 Nc 40/12z; 9 Nc 17/12t).
Äußere Einflüsse auf einen Richter (etwa durch mediale Berichterstattung, Kommunikation mit anderen Personen), die – wie auch das Aktenstudium – die Meinungsbildung bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung (mit-)prägen können, sind per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu setzen (RS0096930 [T1, T2]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12, 15; 14 Os 61/23m Rz 60).Äußere Einflüsse auf einen Richter (etwa durch mediale Berichterstattung, Kommunikation mit anderen Personen), die – wie auch das Aktenstudium – die Meinungsbildung bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung (mit-)prägen können, sind per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu setzen (RS0096930 [T1, T2]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12, 15; 14 Os 61/23m Rz 60).
In einem Verfahren über medienrechtliche Anträge eines Rechtsanwalts gegen ein Internetmedium verneinte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien die Ausgeschlossenheit von zwei Richtern des Oberlandesgerichts Wien (29 Ns 10/23x des Oberlandesgerichts Wien). Die angezeigten privaten Zusammentreffen von Senatsmitgliedern mit dem betreffenden Rechtsanwalt, die Jahre zurückliegen, das mit ihm gepflogene Du-Wort, das notorisch durchaus üblich zwischen einzelnen Richtern und Rechtsanwälten sei, und die beruflichen Konnexe (Seminare, Prüfungen oder Verhandlungen) seien noch nicht geeignet, bei Dritten Spekulationen über eine mögliche Parteilichkeit hervorzurufen und das Bestehen der völligen Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Lediglich bei einer Richterin wurde aufgrund ihrer ausführlich dargestellten freundschaftlichen privaten Kontakte, insbesondere zur Ehefrau des Antragstellers aber auch zu diesem selbst, das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, bei Dritten Spekulationen über eine mögliche Parteilichkeit hervorzurufen, bejaht. Die betreffende Richterin hatte allerdings auch ihre subjektive Befangenheit angezeigt.
In der Entscheidung 504 Präs 12/26p war ein Ablehnungsantrag zu beurteilen, der darauf gestützt war, dass ein Richter des Oberlandesgerichts Wien in einem Kommentar zur Strafprozessordnung idente Vorwürfe erhoben habe, wie sie Gegenstand des betreffenden, vor dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahrens bildeten. Der Antrag wurde abgewiesen. Abgesehen davon, dass in der betreffenden Kommentarstelle der Vorwurf gar nicht erhoben wurde, sondern lediglich Medienberichte zitiert wurden, sei nicht ersichtlich, wieso eine derartige literarische Äußerung die Ausgeschlossenheit von (anderen) Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Wien hindern sollte. Von einer „strukturellen Interessenkollision“ könne keine Rede sein. Im Übrigen werde auch sonst von Richtern selbstverständlich erwartet, dass sie ihre Rechtsmeinung selbst gegenüber abweichenden Auffassungen innerhalb ihres eigenen Senats entsprechend artikulieren; dafür, dass eine hypothetisch formulierte Kommentarpassage eines anderen Richters die unabhängige Entscheidungsfindung der im vorliegenden Verfahren zuständigen Richterinnen und Richter beeinflussen würde, fehle jeglicher Anhaltspunkt.
Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegt kein Ausschließungsgrund iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor: Das Oberlandesgericht Wien ist gerichtsbekanntermaßen das mit Abstand größte Gericht Österreichs und verfügt über 100 Richterinnen und Richter. Der Ehemann der Privatanklägerin ist Mitglied des für Rechtsmittelsachen in Zivilsachen (Handelssachen), Firmenbuchsachen, Insolvenzsachen sowie Zwangsstrafen nach §§ 283 bis 285 UGB zuständigen Senats 6 sowie der mit Kartellsachen betrauten Senatsgruppe E (Senate 25 und 27b). Damit bestehen von vornherein keine näheren Berührungspunkte zu den Mitgliedern des im vorliegenden Fall nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats 17. Nach der Anzeige der Mitglieder des Senats 17 ist er ihnen lediglich von „diversen Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge etc)“ persönlich bekannt. Die Mitglieder des Senats 17 erklärten auch ausdrücklich, sich subjektiv nicht für befangen zu fühlen; allenfalls könnte für Außenstehende der Anschein der Befangenheit entstehen.Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegt kein Ausschließungsgrund iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor: Das Oberlandesgericht Wien ist gerichtsbekanntermaßen das mit Abstand größte Gericht Österreichs und verfügt über 100 Richterinnen und Richter. Der Ehemann der Privatanklägerin ist Mitglied des für Rechtsmittelsachen in Zivilsachen (Handelssachen), Firmenbuchsachen, Insolvenzsachen sowie Zwangsstrafen nach Paragraphen 283 bis 285 UGB zuständigen Senats 6 sowie der mit Kartellsachen betrauten Senatsgruppe E (Senate 25 und 27b). Damit bestehen von vornherein keine näheren Berührungspunkte zu den Mitgliedern des im vorliegenden Fall nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats 17. Nach der Anzeige der Mitglieder des Senats 17 ist er ihnen lediglich von „diversen Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge etc)“ persönlich bekannt. Die Mitglieder des Senats 17 erklärten auch ausdrücklich, sich subjektiv nicht für befangen zu fühlen; allenfalls könnte für Außenstehende der Anschein der Befangenheit entstehen.
Ein derartiger lockerer kollegialer Kontakt
– noch dazu bei einem Großgericht – zum Ehegatten einer Verfahrenspartei rechtfertigt aber bei der gebotenen verständigen, objektiven Würdigung durch einen außenstehenden Beobachter keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr besteht bei dieser Sachlage für einen objektiven, den Sachverhalt verständig würdigenden Beobachter nicht der geringste Anhaltspunkt, dass die Mitglieder des Senats 17 im Anlassfall nicht ebenso unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden können wie in allen anderen Fällen.Ein derartiger lockerer kollegialer Kontakt, – noch dazu bei einem Großgericht – zum Ehegatten einer Verfahrenspartei rechtfertigt aber bei der gebotenen verständigen, objektiven Würdigung durch einen außenstehenden Beobachter keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr besteht bei dieser Sachlage für einen objektiven, den Sachverhalt verständig würdigenden Beobachter nicht der geringste Anhaltspunkt, dass die Mitglieder des Senats 17 im Anlassfall nicht ebenso unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden können wie in allen anderen Fällen.
Dies gilt umso mehr, als Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine eher „technische“ (und keinerlei besonderes Medieninteresse erwarten lassende) Frage, nämlich ob eine bestimmte Form der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG im Internet ausreichend war, bildet.Dies gilt umso mehr, als Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine eher „technische“ (und keinerlei besonderes Medieninteresse erwarten lassende) Frage, nämlich ob eine bestimmte Form der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG im Internet ausreichend war, bildet.
Ob bei Vorliegen eines abweichenden Sachverhalts, etwa gezielter medialer Angriffe und Unterstellungen gegen die Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter, in extremen Ausnahmefällen allenfalls eine großzügigere Beurteilung des Anscheins der Befangenheit geboten sein könnte, um (wenngleich eine Befangenheit auch nicht „herbeigeschrieben“ können werden soll) die betreffenden Richter gewissermaßen „aus der Schusslinie“ zu nehmen, kann hier dahingestellt bleiben, weil eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.
Zusammenfassend haben die vorgetragenen Gründe somit nicht ausreichendes Gewicht, den Fall dem – als „gesetzlicher Richter“ (Art 87 Abs 3 B-VG) zur Entscheidung berufenen – zuständigen Senat oder gar dem gesamten Oberlandesgericht Wien – noch dazu gegen den erklärten Rechtsstandpunkt einer Verfahrenspartei – abzunehmen.Zusammenfassend haben die vorgetragenen Gründe somit nicht ausreichendes Gewicht, den Fall dem – als „gesetzlicher Richter“ (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) zur Entscheidung berufenen – zuständigen Senat oder gar dem gesamten Oberlandesgericht Wien – noch dazu gegen den erklärten Rechtsstandpunkt einer Verfahrenspartei – abzunehmen.