Gründe:
Beim Landesgericht Linz behängt zum AZ 24 E Vr 1991/95, E Hv 206/96, ein Strafverfahren gegen Helmut L*****, in welchem die Staatsanwaltschaft Linz am 18.November 1996 (ON 39) Strafantrag erhob. Demnach soll L***** das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB dadurch begangen haben, daß er im Laufe des Jahres 1995 in einem an den (damaligen) Richter des Landesgerichtes Linz, Dr.Andreas M*****, gerichteten Schreiben behauptete, Alfred P***** habe ihm mitgeteilt, er sei von Staatsanwalt Mag.F***** und weiters anläßlich seiner Besprechung vom 12.Juni 1995 vom Richter Dr.M*****, Staatsanwalt Mag.F***** und dem Richter des Oberlandesgerichtes Linz, Dr.Alois J*****, unter Zusicherung von ungerechtfertigten Begünstigungen, nämlich, daß seine (P*****s) Strafe von drei auf zwei Jahren herabgesetzt werde, wenn er bei seinen L***** belastenden Angaben bleibe (zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht bestimmt worden) und so die Richter Dr.M*****, Dr.J***** und den Staatsanwalt Mag.F***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt haben, daß er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) falsch verdächtigt habe, wobei er gewußt habe, daß die Verdächtigungen falsch seien; die angelasteten Handlungen seien mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen.Beim Landesgericht Linz behängt zum AZ 24 E römisch fünf r 1991/95, E Hv 206/96, ein Strafverfahren gegen Helmut L*****, in welchem die Staatsanwaltschaft Linz am 18.November 1996 (ON 39) Strafantrag erhob. Demnach soll L***** das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB dadurch begangen haben, daß er im Laufe des Jahres 1995 in einem an den (damaligen) Richter des Landesgerichtes Linz, Dr.Andreas M*****, gerichteten Schreiben behauptete, Alfred P***** habe ihm mitgeteilt, er sei von Staatsanwalt Mag.F***** und weiters anläßlich seiner Besprechung vom 12.Juni 1995 vom Richter Dr.M*****, Staatsanwalt Mag.F***** und dem Richter des Oberlandesgerichtes Linz, Dr.Alois J*****, unter Zusicherung von ungerechtfertigten Begünstigungen, nämlich, daß seine (P*****s) Strafe von drei auf zwei Jahren herabgesetzt werde, wenn er bei seinen L***** belastenden Angaben bleibe (zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht bestimmt worden) und so die Richter Dr.M*****, Dr.J***** und den Staatsanwalt Mag.F***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt haben, daß er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) falsch verdächtigt habe, wobei er gewußt habe, daß die Verdächtigungen falsch seien; die angelasteten Handlungen seien mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen.
Der Präsident des Landesgerichtes Linz legte den bezughabenden Akt gemäß § 74 Abs 2 StPO dem Oberlandesgericht vor, da sich sämtliche Richter des Landesgerichtes Linz für die Durchführung der Hauptverhandlung als befangen anzeigten, wobei darauf hingewiesen wurde, daß zwei der drei von der inkriminierten Verleumdung betroffenen Personen, nämlich Dr.Alois J***** und Dr.Andreas M***** (zwischenzeitig) Richter des Oberlandesgerichtes Linz sind. Im Strafantrag wurde auch ihre Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung beantragt.Der Präsident des Landesgerichtes Linz legte den bezughabenden Akt gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO dem Oberlandesgericht vor, da sich sämtliche Richter des Landesgerichtes Linz für die Durchführung der Hauptverhandlung als befangen anzeigten, wobei darauf hingewiesen wurde, daß zwei der drei von der inkriminierten Verleumdung betroffenen Personen, nämlich Dr.Alois J***** und Dr.Andreas M***** (zwischenzeitig) Richter des Oberlandesgerichtes Linz sind. Im Strafantrag wurde auch ihre Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung beantragt.
Das Oberlandesgericht Linz legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Zuweisung der Strafsache an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes vor, da angesichts der Zugehörigkeit zweier (im weiteren Sinn) Tatgeschädigter zum Gremium der Richter des Oberlandesgerichtes Linz schon das Gebot, für unbefangene Betrachter selbst den objektiven Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung aufgerufenen Richter zu vermeiden, es erfordere, die Entscheidung über die vom Präsidenten des Landesgerichtes Linz vorgelegten Befangenheitsanzeigen dem Oberlandesgericht Linz abzunehmen.
Zwischenzeitig haben (mit einer Ausnahme) sämtliche ab 1.Mai 1997 noch beim Oberlandesgericht diensthabenden Richter ihre Befangenheit im Hinblick auf private oder langjährige kollegiale freundschaftliche Kontakte zu den obgenannten Richtern des Oberlandesgerichtes Linz angezeigt.