Rechtssatz RS0097041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097041
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Das Gesetz geht in § 72 Abs 1 StPO von dem Grundsatz aus, daß bei keinem Richter Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Grund angezweifelt werden sollen, gleichgültig, ob eine solche Befangenheit tatsächlich vorliegt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit (EvBl 1956/255) vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen.Das Gesetz geht in Paragraph 72, Absatz eins, StPO von dem Grundsatz aus, daß bei keinem Richter Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Grund angezweifelt werden sollen, gleichgültig, ob eine solche Befangenheit tatsächlich vorliegt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit (EvBl 1956/255) vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
- 13 Ns 17/94
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 13 Ns 17/94
- 14 Ns 22/06f
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Ns 22/06f
nur: Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen. (T1)
- 12 Ns 56/07t
Entscheidungstext OGH 18.07.2007 12 Ns 56/07t
nur T1
- 504 Präs 22/26h
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 504 Präs 22/26h
vgl
- 504 Präs 31/26g
Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097041
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_003