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Rechtssatz RS0097041×

Rechtssatz RS0097041

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097041

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Das Gesetz geht in Paragraph 72, Absatz eins, StPO von dem Grundsatz aus, daß bei keinem Richter Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Grund angezweifelt werden sollen, gleichgültig, ob eine solche Befangenheit tatsächlich vorliegt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit (EvBl 1956/255) vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 17/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 13 Ns 17/94
  • 14 Ns 22/06f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Ns 22/06f
    nur: Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen. (T1)
  • 12 Ns 56/07t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2007 12 Ns 56/07t
    nur T1
  • 504 Präs 22/26h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2026 504 Präs 22/26h
    vgl
  • 504 Präs 31/26g
    Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097041

Im RIS seit

14.12.1994

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_003