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Entscheidung 13 Ns 21/86×

Entscheidung 13 Ns 21/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns21/86

Entscheidungsdatum

13.11.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich W*** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, f. StGB. über den Ablehnungsantrag des Verurteilten Friedrich W*** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Innsbruck wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Strafgefangene Friedrich W*** hat beim Landesgericht Innsbruck die Wiederaufnahme des zu 20 römisch fünf r 4586/84 mit rechtskräftigem Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB. beendeten Strafverfahrens beantragt. Er hat gleichzeitig erklärt, den zuständigen Vorsitzenden, nämlich den Vizepräsidenten des Landesgerichts Innsbruck Dr. Leo F*** (Punkt 4 des Schriftsatzes), und aus Gründen kollegialer Verbundenheit auch "die Richter des OLG-Bezirkes Innsbruck, insoweit über den Antrag nach Pkt 4 zu entscheiden ist", abzulehnen.

Sämtliche, beim Oberlandesgericht Innsbruck tätigen Richter erklärten sich nicht für befangen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag betreffend das Oberlandesgericht ist nicht berechtigt.

Konkrete Umstände, welche befürchten ließen, daß die Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mit Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnten, werden mit der Behauptung bloßer kollegialer Verbundenheit infolge Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand nicht aufgezeigt. Dies allein ist keineswegs geeignet, die Unbefangenheit der Richter, also deren Fähigkeit, die Strafsache allein auf Grund des Gesetzes und der vorgeführten Beweismittel gewissenhaft zu beurteilen sowie nach dem Eindruck der Verfahrensergebnisse von einer allenfalls gebildeten Meinung wieder abzugehen, in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO.; EvBl. 1975/142; 13 Ns 16/85, 13 Ns 2/86). Die dem Obersten Gerichtshof zukommende Entscheidung über die Ablehnung des Gerichtshofs zweiter Instanz und dessen Präsidenten (Paragraph 74, Absatz 2, Ende StPO.) mußte sonach negativ ausfallen.

Über den weiteren Ablehnungsantrag wird gemäß Paragraph 74, StPO. abzusprechen sein.

Anmerkung

E09499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130NS00021.86.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19861113_OGH0002_0130NS00021_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung