Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Der Grundsatz der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung, dessen Sicherung Gegenstand des VII. Hauptstückes der Strafprozessordnung ist, erfordert, dass jeder Richter völlig unbefangen sein muss. Umstände, die daran Zweifel aufkommen lassen, sind zu berücksichtigen und führen dazu, dass ein von solchen Bedenken betroffener Richter von der Mitwirkung an einer Strafsache ferngehalten wird. Dementsprechend sieht § 72 Abs 2 StPO die Verpflichtung jedes einzelnen Richters vor, auf dem in § 22 GOG vorgesehenen Weg alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Der Grundsatz der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung, dessen Sicherung Gegenstand des römisch sieben. Hauptstückes der Strafprozessordnung ist, erfordert, dass jeder Richter völlig unbefangen sein muss. Umstände, die daran Zweifel aufkommen lassen, sind zu berücksichtigen und führen dazu, dass ein von solchen Bedenken betroffener Richter von der Mitwirkung an einer Strafsache ferngehalten wird. Dementsprechend sieht Paragraph 72, Absatz 2, StPO die Verpflichtung jedes einzelnen Richters vor, auf dem in Paragraph 22, GOG vorgesehenen Weg alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Über die Berechtigung der Befangenheitsanzeige einer Gerichtsperson hat ebenso wie über die Zulässigkeit ihrer Ablehnung in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört, zu entscheiden (§ 74 Abs 1 StPO). Betreffen, soweit hier von Belang, Befangenheitsanzeige oder Ablehnung den Vorsteher eines Bezirksgerichtes, so entscheidet die Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz (§ 74 Abs 2 StPO). Der Vorsteher oder der Gerichtshof, der über die Ablehnung (oder die Befangenheitsanzeige) entscheidet, hat im Fall der Stattgebung zugleich den Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache zu übertragen ist (§ 74 Abs 3 StPO).Über die Berechtigung der Befangenheitsanzeige einer Gerichtsperson hat ebenso wie über die Zulässigkeit ihrer Ablehnung in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört, zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz eins, StPO). Betreffen, soweit hier von Belang, Befangenheitsanzeige oder Ablehnung den Vorsteher eines Bezirksgerichtes, so entscheidet die Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 74, Absatz 2, StPO). Der Vorsteher oder der Gerichtshof, der über die Ablehnung (oder die Befangenheitsanzeige) entscheidet, hat im Fall der Stattgebung zugleich den Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache zu übertragen ist (Paragraph 74, Absatz 3, StPO).
Gegen diese Entscheidung ist weder ein Rechtsmittel zulässig noch ist sie - als Akt der Rechtsprechung - einer Überprüfung durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zugänglich. Hinweise, die darüber Aufschluss geben, welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung dieses Richters (oder Gerichtes) zu beachten sind, enthält die Strafprozessordnung nicht. Wird ein Einzelrichter mit der Sache betraut, so muss er aber, wie sich aus dem Aufbau der Gerichtsorganisation ergibt, jedenfalls dann, wenn die Entscheidung einem Gerichtshof obliegt, bei diesem oder einem Gericht im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannt sein.
Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Vertretungsrichters grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG verankerte und in Art 87 Abs 3 BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten. Nach der letztgenannten Bestimmung sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit, das ist vom 1. Februar bis zum 31. Jänner des Folgejahres (in Ansehung der Bezirksgerichte: § 26 Abs 1 GOG) im Voraus zu verteilen (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung). Demnach muss für jede Rechtssache im Vornhinein nicht nur das zuständige Gericht, sondern auch der jeweils zuständige Richter (Senat) festgelegt sein.Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist der Entscheidungsträger des Paragraph 74, Absatz 3, StPO in der Anordnung des Vertretungsrichters grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Artikel 83, Absatz 2, BVG verankerte und in Artikel 87, Absatz 3, BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten. Nach der letztgenannten Bestimmung sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit, das ist vom 1. Februar bis zum 31. Jänner des Folgejahres (in Ansehung der Bezirksgerichte: Paragraph 26, Absatz eins, GOG) im Voraus zu verteilen (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung). Demnach muss für jede Rechtssache im Vornhinein nicht nur das zuständige Gericht, sondern auch der jeweils zuständige Richter (Senat) festgelegt sein.
Gemäß § 26 Abs 4 GOG hat die vom Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz zu beschließende Geschäftsabteilung der Bezirksgerichte (§ 27 Abs 3 GOG) auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der sie einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs 2 RDG - aus dem Kreis der nach § 77 Abs 3 RDG heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GOG hat die vom Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz zu beschließende Geschäftsabteilung der Bezirksgerichte (Paragraph 27, Absatz 3, GOG) auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der sie einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des Paragraph 77, Absatz 2, RDG - aus dem Kreis der nach Paragraph 77, Absatz 3, RDG heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
§ 26 Abs 5 GOG sieht für Bezirksgerichte, bei denen nur eine Richterstelle systemisiert ist, für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs 4 - unter Bezugnahme auf § 77 Abs 2 RDG vor, Richter benachbarter Bezirksgerichte als Vertreter zu bestimmen. Nach der zitierten Bestimmung des RDG hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Planstellen systemisiert sind, Richter benachbarter Bezirksgerichte mit der Vertretung zu betrauen, doch darf ein Richter ohne seine Zustimmung nicht mehr als 44 Arbeitstage je Kalenderjahr eingesetzt werden.Paragraph 26, Absatz 5, GOG sieht für Bezirksgerichte, bei denen nur eine Richterstelle systemisiert ist, für kürzere Vertretungen - abweichend vom Absatz 4, - unter Bezugnahme auf Paragraph 77, Absatz 2, RDG vor, Richter benachbarter Bezirksgerichte als Vertreter zu bestimmen. Nach der zitierten Bestimmung des RDG hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Planstellen systemisiert sind, Richter benachbarter Bezirksgerichte mit der Vertretung zu betrauen, doch darf ein Richter ohne seine Zustimmung nicht mehr als 44 Arbeitstage je Kalenderjahr eingesetzt werden.
Für jene Fälle, in denen bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Geschäftsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind (§ 77 Abs 3 Z 1 RDG) und weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplanes besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann (§ 77 Abs 3 Z 2 RDG), hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind, mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten, die zuletzt beim Gerichtshof ernannten Richter (§ 77 Abs 3 RDG). Im Bedarfsfall ist dieser Vertretungsrichter vom Außensenat des Oberlandesgerichtes dem Bezirksgericht zuzuteilen und in der betreffenden Gerichtsabteilung einzusetzen (§ 28 Abs 2 GOG).Für jene Fälle, in denen bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Geschäftsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind (Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, RDG) und weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplanes besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann (Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, RDG), hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind, mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten, die zuletzt beim Gerichtshof ernannten Richter (Paragraph 77, Absatz 3, RDG). Im Bedarfsfall ist dieser Vertretungsrichter vom Außensenat des Oberlandesgerichtes dem Bezirksgericht zuzuteilen und in der betreffenden Gerichtsabteilung einzusetzen (Paragraph 28, Absatz 2, GOG).
Der in Beschwerde gezogene Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck ist demnach dahin zu prüfen, ob bei der Anordnung des Vertretungsrichters nach § 74 Abs 3 StPO dem Erfordernis der Wahrung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter Rechnung getragen wurde. Unter Zugrundelegung der dargestellten Vertretungsrichtlinien und der Geschäftsverteilung für das Bezirksgericht Matrei in Osttirol ergibt sich folgendes:Der in Beschwerde gezogene Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck ist demnach dahin zu prüfen, ob bei der Anordnung des Vertretungsrichters nach Paragraph 74, Absatz 3, StPO dem Erfordernis der Wahrung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter Rechnung getragen wurde. Unter Zugrundelegung der dargestellten Vertretungsrichtlinien und der Geschäftsverteilung für das Bezirksgericht Matrei in Osttirol ergibt sich folgendes:
Nach der für das Jahr 2002 maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Matrei ist Mag. Irene M***** Vorsteherin und einzige Richterin des Bezirksgerichtes Matrei und damit mit der Besorgung sämtlicher richterlichen Geschäfte betraut. Als Stellvertreter iSd § 77 Abs 3 RDG sind die Richter des benachbarten Bezirksgerichtes Lienz, Dr. Elisabeth T***** und, in dieser Reihenfolge, Dr. Armin H***** vorgesehen. Als Vertretungsrichter nach § 77 Abs 3 RDG (Ersatzrichter) ist der beim Landesgericht Innsbruck ernannte Richter MMag. F***** ausgewiesen.Nach der für das Jahr 2002 maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Matrei ist Mag. Irene M***** Vorsteherin und einzige Richterin des Bezirksgerichtes Matrei und damit mit der Besorgung sämtlicher richterlichen Geschäfte betraut. Als Stellvertreter iSd Paragraph 77, Absatz 3, RDG sind die Richter des benachbarten Bezirksgerichtes Lienz, Dr. Elisabeth T***** und, in dieser Reihenfolge, Dr. Armin H***** vorgesehen. Als Vertretungsrichter nach Paragraph 77, Absatz 3, RDG (Ersatzrichter) ist der beim Landesgericht Innsbruck ernannte Richter MMag. F***** ausgewiesen.
Infolge Anerkennung der Befangenheitsanzeige der Gerichtsvorsteherin wurde zunächst folgerichtig die nach der Geschäftsverteilung gemäß § 77 Abs 2 RDG, welche Bestimmung auch solche Vertretungsfälle erfasst, bestimmte Vertreterin Dr. T***** und sodann aufgrund deren Befangenheit der nach der Geschäftsverteilung nächstfolgende Vertreter, Dr. H*****, mit der Übernahme der Strafsache betraut. Eine weitere Vertretung für den Fall, dass auch Dr. H***** als befangen von der Führung des Strafverfahrens auszuschließen ist, ist in der Geschäftsverteilung nicht verfügt. Denn die Vertretung nach § 77 Abs 3 RDG, für welche MMag. F***** ausgewiesen ist, ist, soweit hier von Bedeutung, nur für Fälle einer nicht in einem Erholungsurlaub begründeten, mehr als 44 Arbeitstage andauernden Dienstabwesenheit vorgesehen, in welchem zudem weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach Punkt 4 Abs 1 des Allgemeinen Teils des Stellenplans noch die Zuteilung eines Sprengelrichters nach § 65 Abs 2 RDG möglich ist. EinInfolge Anerkennung der Befangenheitsanzeige der Gerichtsvorsteherin wurde zunächst folgerichtig die nach der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 77, Absatz 2, RDG, welche Bestimmung auch solche Vertretungsfälle erfasst, bestimmte Vertreterin Dr. T***** und sodann aufgrund deren Befangenheit der nach der Geschäftsverteilung nächstfolgende Vertreter, Dr. H*****, mit der Übernahme der Strafsache betraut. Eine weitere Vertretung für den Fall, dass auch Dr. H***** als befangen von der Führung des Strafverfahrens auszuschließen ist, ist in der Geschäftsverteilung nicht verfügt. Denn die Vertretung nach Paragraph 77, Absatz 3, RDG, für welche MMag. F***** ausgewiesen ist, ist, soweit hier von Bedeutung, nur für Fälle einer nicht in einem Erholungsurlaub begründeten, mehr als 44 Arbeitstage andauernden Dienstabwesenheit vorgesehen, in welchem zudem weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach Punkt 4 Absatz eins, des Allgemeinen Teils des Stellenplans noch die Zuteilung eines Sprengelrichters nach Paragraph 65, Absatz 2, RDG möglich ist. Ein
im Übrigen nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes anzuordnender
Einsatz des MMag. F***** als Vertretungsrichter nach § 77 Abs 3 RDG kommt daher mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.Einsatz des MMag. F***** als Vertretungsrichter nach Paragraph 77, Absatz 3, RDG kommt daher mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Dies bedeutet aber, dass die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Matrei eine weitere Vertretungsregelung für den Fall der Erschöpfung der Zahl der Vertretungsrichter nach § 77 Abs 2 RDG nicht enthält. Weil damit der gesetzliche Richter durch die Bestimmungen der Bundesverfassung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Richterdienstgesetzes nicht (mehr) determiniert ist, konnte die Ratskammer im Rahmen der Entscheidung nach § 74 Abs 3 StPO in Anlehnung an die Bestimmung des § 26 Abs 4 aE GOG, welche diese Lösung (vorbehaltlich des hier nicht relevanten § 77 Abs 2 RDG) für den Fall vorsieht, dass bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, einen Richter aus dem Kreis der Vertretungsrichter nach § 77 Abs 3 RDG heranziehen. Durch die Übertragung der Privatanklagesache auf den beim Landesgericht Innsbruck ernannten, in der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Matrei als Ersatzrichter nach § 77 Abs 3 RDG aufscheinenden Richters MMag. F***** wurde daher gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verstoßen.Dies bedeutet aber, dass die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Matrei eine weitere Vertretungsregelung für den Fall der Erschöpfung der Zahl der Vertretungsrichter nach Paragraph 77, Absatz 2, RDG nicht enthält. Weil damit der gesetzliche Richter durch die Bestimmungen der Bundesverfassung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Richterdienstgesetzes nicht (mehr) determiniert ist, konnte die Ratskammer im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 74, Absatz 3, StPO in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, aE GOG, welche diese Lösung (vorbehaltlich des hier nicht relevanten Paragraph 77, Absatz 2, RDG) für den Fall vorsieht, dass bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, einen Richter aus dem Kreis der Vertretungsrichter nach Paragraph 77, Absatz 3, RDG heranziehen. Durch die Übertragung der Privatanklagesache auf den beim Landesgericht Innsbruck ernannten, in der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Matrei als Ersatzrichter nach Paragraph 77, Absatz 3, RDG aufscheinenden Richters MMag. F***** wurde daher gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verstoßen.
Weil somit die behauptete Gesetzesverletzung nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.