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Rechtssatz RS0117042×

Rechtssatz RS0117042

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117042

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des Paragraph 74, Absatz 3, StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Artikel 83, Absatz 2, BVG verankerte und in Artikel 87, Absatz 3, BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 115/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 11 Os 115/02
  • 12 Os 68/07b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 12 Os 68/07b
    Auch; Beisatz: Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist, sind diese in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen, sofern diese nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen wäre - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus den beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind. (T1)
  • 8 Nc 11/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Nc 11/08x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: In einem solchen Fall (Anm: gemeint ist T1) ist (ausnahmsweise) sogar von der Einholung von Äußerungen nach § 183 Abs 3 Geo abzusehen und zugleich die Befangenheit sämtlicher Richter festzustellen. (T2)
  • 14 Os 74/14k
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 74/14k
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der Strafprozessordnung über die Ausschließung und Befangenheit von Richtern stehen in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B‑VG) und zum ‑ dieses ausgestaltenden ‑ Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B‑VG), weil die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen (§ 43 StPO) regelmäßig eine Kompetenzverschiebung bewirkt. Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die ‑ neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B‑VG) ‑ wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen. (T3)
  • 504 Präs 31/26g
    Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117042

Im RIS seit

12.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20021112_OGH0002_0110OS00115_0200000_001