Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Insbesondere bei größeren Gerichten reicht der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehöriger Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichts anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (RIS-Justiz RS0046129; 6 Ob 223/07y). Das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs hindert eine objektive Entscheidung über eine behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht (1 Ob 148/08h). Eine Ablehnung von Richtern „auf Vorrat" ist im Gesetz nicht vorgesehen (9 Nc 9/08k).
Der vorliegende Fall ist allerdings durch eine weitere Besonderheit gekennzeichnet:
Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist (§§ 26 Abs 4, 33 Abs 1 GOG), sind diese nur dann in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen, sofern sie nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen ist (arg „geeignet" in § 183 Abs 3 letzter Satz Geo) - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus dem beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind (12 Os 68/07b); in einem solchen Fall ist (ausnahmsweise) sogar von der Einholung von Äußerungen nach § 183 Abs 3 Geo abzusehen und zugleich die Befangenheit sämtlicher Richter festzustellen (11 Ns 80/07i - ebenfalls denselben OLG-Richter betreffend). In diesem Sinn ist daher davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Linz richtermäßig insgesamt an einer Entscheidung über die Befangenheit der untergeordneten Richter des Landesgerichts Linz (offenkundig) verhindert ist (§ 23 JN).Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist (Paragraphen 26, Absatz 4, 33, Absatz eins, GOG), sind diese nur dann in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen, sofern sie nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen ist (arg „geeignet" in Paragraph 183, Absatz 3, letzter Satz Geo) - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus dem beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind (12 Os 68/07b); in einem solchen Fall ist (ausnahmsweise) sogar von der Einholung von Äußerungen nach Paragraph 183, Absatz 3, Geo abzusehen und zugleich die Befangenheit sämtlicher Richter festzustellen (11 Ns 80/07i - ebenfalls denselben OLG-Richter betreffend). In diesem Sinn ist daher davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Linz richtermäßig insgesamt an einer Entscheidung über die Befangenheit der untergeordneten Richter des Landesgerichts Linz (offenkundig) verhindert ist (Paragraph 23, JN).
Zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten, Vizepräsidenten sowie sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Linz ist daher - wegen anzunehmender Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Linz - der Oberste Gerichtshof berufen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach in - unter anderem auch von der Minderjährigen eingeleiteten Mediensachen - unter Hinweis auf § 72 StPO ausgesprochen, der von den Richtern angeführte Befangenheitsgrund des Landesgerichts Linz sei geeignet, deren volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Befangenheit anzunehmen sei (13 Ns 62/07g; 12 Ns 66/07p). In seiner, zwei Schwestern der Minderjährigen betreffenden Entscheidung 6 Ob 93/08g hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass dies auch in dem Fall zutreffe, in dem sich die Prüfung der Befangenheit eines Richters nach § 19 JN richte.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach in - unter anderem auch von der Minderjährigen eingeleiteten Mediensachen - unter Hinweis auf Paragraph 72, StPO ausgesprochen, der von den Richtern angeführte Befangenheitsgrund des Landesgerichts Linz sei geeignet, deren volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Befangenheit anzunehmen sei (13 Ns 62/07g; 12 Ns 66/07p). In seiner, zwei Schwestern der Minderjährigen betreffenden Entscheidung 6 Ob 93/08g hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass dies auch in dem Fall zutreffe, in dem sich die Prüfung der Befangenheit eines Richters nach Paragraph 19, JN richte.
Es war daher die Befangenheit sämtlicher Richterinnen und Richter (einschließlich des Präsidenten) des Landesgerichts Linz spruchmäßig festzustellen. Das Landesgericht Linz ist somit im Sinn des § 30 Satz 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, weshalb das Landesgericht St. Pölten als Gericht gleicher Gattung (als Rekursgericht) zur Entscheidung über den noch unerledigten Rekurs zu 15 R 29/08b des Landesgerichts Linz zu bestimmen war. Die Delegation an das Landesgericht St. Pölten ist zweckmäßig, weil es sich bei diesem Gericht um das außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz nächstgelegene Landesgericht handelt (so auch schon 6 Ob 93/08g).Es war daher die Befangenheit sämtlicher Richterinnen und Richter (einschließlich des Präsidenten) des Landesgerichts Linz spruchmäßig festzustellen. Das Landesgericht Linz ist somit im Sinn des Paragraph 30, Satz 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, weshalb das Landesgericht St. Pölten als Gericht gleicher Gattung (als Rekursgericht) zur Entscheidung über den noch unerledigten Rekurs zu 15 R 29/08b des Landesgerichts Linz zu bestimmen war. Die Delegation an das Landesgericht St. Pölten ist zweckmäßig, weil es sich bei diesem Gericht um das außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz nächstgelegene Landesgericht handelt (so auch schon 6 Ob 93/08g).