- 1 Ob 13/90
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 13/90
Veröff: EvBl 1990/145 S 743
- 9 ObA 68/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 68/91
Vgl auch; Veröff: RdW 1992,119
- 7 Ob 574/93
Entscheidungstext OGH 06.10.1993 7 Ob 574/93
Vgl
- 7 Ob 24/98z
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 24/98z
Vgl auch
- 5 Nc 11/04v
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Nc 11/04v
Beisatz: Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan sind, die das Gegenteil annehmen lassen. Auch die Tatsache, dass ein an einem Verfahren beteiligter Kollege als gewähltes Ersatzmitglied einem Organ der richterlichen Selbstverwaltung angehört, lässt ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände bei objektiver Betrachtungsweise noch nicht den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. (T1)
- 6 Ob 223/07y
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 6 Ob 223/07y
Beisatz: Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen. (T2)
- 1 Ob 222/07i
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 222/07i
- 8 Nc 11/08x
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Nc 11/08x
Beisatz: Das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs hindert eine objektive Entscheidung über eine behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht. (T3)
- 9 Nc 7/10v
Entscheidungstext OGH 06.04.2010 9 Nc 7/10v
Auch; Beis wie T2; Beisatz: (Mit dem besonderen Schutz der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit ausgestatteten) Richtern kann nicht unterstellt werden, sich nur deshalb von anderen als sachlichen Motiven leiten zu lassen, weil die Entlassung einer anderen Dienstnehmerin von der auch ihnen vorgesetzten Dienstbehörde ausgesprochen wurde, zumal besondere Umstände nicht hinzugetreten sind. (T4)
- 1 Ob 196/14a
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 196/14a
Vgl
- 2 Nc 25/20d
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Nc 25/20d
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bereits abgeschlossenem Rechtsstreit zwischen Ehepartner und Parteienvertreter. (T5)
- 2 Nc 29/20t
Entscheidungstext OGH 12.10.2020 2 Nc 29/20t
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bereits durch Vergleich endgültig bereinigtem Rechtsstreit zwischen Richter und Verfahrenspartei. (T6)
- 9 Ob 66/20a
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 66/20a
Vgl; Beis nur wie T2
- 2 Nc 31/21p
Entscheidungstext OGH 02.12.2021 2 Nc 31/21p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bewilligung der Exekution, aus deren Vollzug Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, durch die Mutter des Sohnes des Mitglieds des Obersten Gerichtshofs. (T7)
- 2 Nc 21/22v
Entscheidungstext OGH 11.05.2022 2 Nc 21/22v
Beis wie T1; Beis wie T2
- 2 Nc 23/23i
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 2 Nc 23/23i
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 2 Nc 26/23f
Entscheidungstext OGH 06.04.2023 2 Nc 26/23f
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Der bloße Umstand, dass die hier als Klagevertreterin einschreitende Rechtsanwälte‑GmbH bzw deren Partner die Richterin/den Richter zeitweilig als Vertragserrichterin und Treuhänderin beim Erwerb einer Eigentumswohnung vertreten hat, ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. (T8)
- 2 Nc 25/23h
Entscheidungstext OGH 06.04.2023 2 Nc 25/23h
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Keine Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung, sondern Teilnahme an der Tagsatzung des Berufungsgerichts, in der lediglich über die Zulässigkeit einer im Zuge des Berufungsverfahrens erklärten Nebenintervention verhandelt wurde, sowie Mitwirkung am anschließend gefassten Beschluss über die Zurückweisung der Nebenintervention und der ebenfalls bloß verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten im ersten Rechtsgang. Befangenheit verneint. (T9)
- 2 Nc 60/23f
Entscheidungstext OGH 16.08.2023 2 Nc 60/23f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Abgelehnte Richter erkennen über Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch, an dessen Erlassung (unter anderem) ein von ihnen bestimmter Schiedsrichter mitgewirkt hat. (T10)
- 504 Präs 65/23b
Entscheidungstext OGH 18.12.2023 504 Präs 65/23b
- 2 Nc 13/24w
Entscheidungstext OGH 26.03.2024 2 Nc 13/24w
vgl; Beisatz nur wie T2
- 9 Ob 61/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 Ob 61/24x
- 2 Nc 66/24i
Entscheidungstext OGH 19.11.2024 2 Nc 66/24i
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 2 Nc 34/25k
Entscheidungstext OGH 18.09.2025 2 Nc 34/25k
Beisatz nur wie T2
- 2 Nc 39/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2025 2 Nc 39/25w
nur T2
Beisatz: Hier: Rekurs gegen eine Ablehnungsentscheidung eines Oberlandesgerichts, wobei die Richterin des nunmehr zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs vor mehreren Jahren als Richterin des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 6a ZPO vorging. (T12)
- 2 Nc 50/25p
Entscheidungstext OGH 18.11.2025 2 Nc 50/25p
vgl; Beisatz nur wie T2
- 2 Nc 15/26t
Entscheidungstext OGH 29.04.2026 2 Nc 15/26t
Beisatz: Gegenstand des Verfahrens ist eine Amtshaftungsklage aufgrund des Gutachtens der zur Besetzung der Stelle eines Präsidenten oder einer Präsidentin des Bundesfinanzgerichts eingerichteten Kommission, welche die Klägerin nicht als bestgeeignete Bewerberin qualifizierte. Mitglieder dieser Kommission sind eine Person, mit der der Richter seit der Studienzeit befreundet ist und eine frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, der er freundschaftlich verbunden ist. (T13)