Der gegen diesen Beschluß namens des mj. Dieter S***** erhobene Rekurs der Maria Anna Hartmann ist berechtigt.
Aus dem Akt 1 Nc 67/92 des Landesgerichtes F***** ergibt sich, daß Maria Anna H***** die Lebensgefährtin des Richters des Landesgerichtes Feldkirch Dr.L***** T***** ist.
Beim Bezirksgericht B***** sind (oder waren) zu 8 C 100/92 und 8 C 753/92 Verfahren zwischen Brigitte F***** und Maria Anna H***** anhängig. Im Verfahren 8 C 753/92 ist Dr.***** T***** auf Seiten der Maria Anna H***** als Nebenintervenient beigetreten. In der Rechtssache 8 C 100/92 trat er als Vertreter der Maria Anna H***** auf. Anläßlich des vom Landesgericht F***** in diesen Verfahren zu entscheidender Rekurse lehnten Dr.***** T***** in beiden Verfahren und Maria Anna H***** im Verfahren 8 C 100/92 alle Richter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtes F***** als befangen ab. Die Ablehnungswerber verwiesen auf die Parteistellung des Dr.L***** T*****, seine Ausgeschlossenheit sowie sinngemäß darauf, daß aufgrund seines Naheverhältnisses zu den Verfahren und seiner Position als Kollege der Richter, die über die Rechtsmittel zu entscheiden hätten, die Selbstanzeige der Befangenheit seiner Kollegen zu erwarten gewesen wäre. Überdies wurde geltend gemacht, die Richtervereinigung Sektion V***** habe den ebenfalls abgelehnten Richter des Bezirksgerichtes B***** Dr.K***** zur Stellung einer Disziplinaranzeige gegen Dr.***** T***** motiviert. Da alle Richter des Landesgerichtes F***** der Richtervereinigung angehörten, würden sich diese in einer Interessenkollision befinden.
In der am 12.1.1993 beim Landesgericht F***** zur Stellungnahme zu diesen Ablehnungsanträgen in Umlauf gegegebenen Liste trugen 15 Richter ein, sich in beiden Rechtssachen befangen zu fühlen. Drei weitere Richter erklärten sich im Verfahren 8 C 753/92, nicht aber im Verfahren 8 C 100/92 (keine Parteistellung des Dr.L***** T*****, sondern nur Parteienvertreter) für befangen. Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Richter erklärten, in keinem der Verfahren befangen zu sein. Soweit die Befangenheit bejaht wurde, wurde dies im wesentlichen mit längeren dienstlichen Kontakten, privaten Kontakten und gutem kollegialen Verhältnis begründet.
Mit Beschluß vom 17.3.1993, 3 Nc 102, 103/93, gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Ablehnungsantrag des Dr.L***** T***** in der Rechtssache 8 C 753/92 und jenem der Maria Anna H***** in der Rechtssache 8 C 100/92 gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch statt und wies die Rechtssachen gemäß § 30 JN dem Landesgericht I***** als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung zu. Der Ablehnungsantrag des Dr.L***** T***** in der Rechtssache 8 C 100/92, soweit er im eigenen Namen erhoben wurde, wies es mangels eigener Parteistellung des Dr.***** T***** in dieser Rechtssache zurück. In diesem Beschluß wurde die Antragstattgebung im wesentlichen mit den bestehenden Beziehungen der Richter zu Dr.***** T*****einerseits als Prozeßpartei, andererseits als Prozeßvertreter begründet. Das vorliegende Naheverhältnis sei bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit sämtlicher am Landesgericht F***** tätigen Richter zu erwecken.Mit Beschluß vom 17.3.1993, 3 Nc 102, 103/93, gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Ablehnungsantrag des Dr.L***** T***** in der Rechtssache 8 C 753/92 und jenem der Maria Anna H***** in der Rechtssache 8 C 100/92 gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch statt und wies die Rechtssachen gemäß Paragraph 30, JN dem Landesgericht I***** als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung zu. Der Ablehnungsantrag des Dr.L***** T***** in der Rechtssache 8 C 100/92, soweit er im eigenen Namen erhoben wurde, wies es mangels eigener Parteistellung des Dr.***** T***** in dieser Rechtssache zurück. In diesem Beschluß wurde die Antragstattgebung im wesentlichen mit den bestehenden Beziehungen der Richter zu Dr.***** T*****einerseits als Prozeßpartei, andererseits als Prozeßvertreter begründet. Das vorliegende Naheverhältnis sei bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit sämtlicher am Landesgericht F***** tätigen Richter zu erwecken.
Keine anderen Erwägungen können für das nun vorliegende Pflegschaftsverfahren gelten.
Obgleich die zahlreichen schriftlichen Eingaben der Maria Anna H***** offenbar ihre eigene Unterschrift tragen, liegt doch auf der Hand, daß die Eingaben entweder überhaupt von Dr.L***** T***** oder zumindest aufgrund dessen eingehender Beratung verfaßt wurden, zumal sie nicht nur ein bei einem juristischen Laien nicht übliches Maß an Rechtswissen, sondern auch einer außenstehenden Person kaum zugängliche Kenntnisse über interne Gerichtsangelegenheiten ausweisen. Aufgrund des auch in dieser Pflegschaftssache offenbar massiven Engagements des Richters Dr.***** T***** kann es keinen Unterschied machen, ob er nun formell als Vertreter der Maria Anna H***** ausgewiesen ist oder nicht. Die Richter des Landesgerichtes F***** müßten sich auch im vorliegenden Verfahren mit einer im wesentlichen von einem ihrer schon seit vielen Jahren in ihrem Kreis tätigen Richterkollegen stammenden Argumentation auseinandersetzen.
Daß die noch vor wenigen Monaten bestandenen Kontakte der Richter des Landesgerichtes F*****, die in ihrer Stellungnahme vom Jänner 1993 in weitaus überwiegender Zahl dokumentiert wurden, inzwischen zur Gänze abgebrochen worden wären, läßt sich aus dem Akteninhalt nicht erschließen. Sollte dies der Fall sein, wäre aber aufgrund des dann anzunehmenden unüblich angespannten Verhältnisses zu einem im vorliegenden Verfahren involvierten Kollegen aus objektiver Hinsicht umsomehr an einer völligen Unbefangenheit gegenüber diesem Kollegen und die ihm offenbar persönlich sehr am Herzen liegenden Angelegenheiten seiner Lebensgefährtin zu zweifeln.
Es ist daher seit der als begründet anerkannten Befangenheitserklärung von 18 der insgesamt 23 am Landesgericht F***** tätigen Richter (einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten) keine erkennbare Änderung der Umstände eingetreten, die für eine nunmehrige Unbefangenheit dieser Richter spräche.
Dabei ist zu bedenken, daß in der vorliegenden Pflegschaftssache nicht nur die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Bezirksgerichtes B***** ansteht. Abgesehen davon, daß derzeit schon die Rekursentscheidung betreffend die Abweisung der einstweiligen Verfügung ausständig ist, ist absehbar, daß vom übergeordneten Gerichtshof noch eine Reihe anderer Entscheidungen materiell-rechtlicher Art, die gerade in Pflegschaftssachen erfahrungsgemäß große emotionalere Reaktionen der betroffenen Parteien hervorrufen, zu treffen sein werden.
Im Hinblick darauf, daß die bereits überwiegende Mehrheit der Richterschaft des Landesgerichtes F***** vor kurzem selbst ihre Befangenheit in einer durchaus vergleichbaren Verfahrenssitution bejahten, kann der Grundsatz, daß die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, hier nicht zum Tragen kommen. Da bei der Beurteilung der Fairnes eines Verfahrens auch der äußere Anschein von Bedeutung ist (vgl EvBl 1990/145 mwN), ist es angezeigt, die Befangenheit auch jener wenigen Richter des Landesgerichtes F***** zu bejahen, die sich in den vorangegangenen Verfahren für nicht befangen erklärten. Es ist bei dieser Überlegung insbesondere auch auf die Sicht der anderen Partei, die offenbar keine über dieses Verfahren hinausgehende Kontakte zur Gerichtsbarkeit hat und über kein Insiderwissen verfügt, Bedacht zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung (vgl 6 Ob 549/78), das aufgrund der Bejahung der Befangenheit vom überwiegenden Teil der Richter des Landesgerichtes F***** schon in der Entscheidung 3 Nc 102, 103/93 des Oberlandesgerichtes Innsbruck ausschlaggebend war, führt auch im vorliegenden Fall zu einer Stattgebung des Ablehnungsantrages.Im Hinblick darauf, daß die bereits überwiegende Mehrheit der Richterschaft des Landesgerichtes F***** vor kurzem selbst ihre Befangenheit in einer durchaus vergleichbaren Verfahrenssitution bejahten, kann der Grundsatz, daß die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, hier nicht zum Tragen kommen. Da bei der Beurteilung der Fairnes eines Verfahrens auch der äußere Anschein von Bedeutung ist vergleiche EvBl 1990/145 mwN), ist es angezeigt, die Befangenheit auch jener wenigen Richter des Landesgerichtes F***** zu bejahen, die sich in den vorangegangenen Verfahren für nicht befangen erklärten. Es ist bei dieser Überlegung insbesondere auch auf die Sicht der anderen Partei, die offenbar keine über dieses Verfahren hinausgehende Kontakte zur Gerichtsbarkeit hat und über kein Insiderwissen verfügt, Bedacht zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung vergleiche 6 Ob 549/78), das aufgrund der Bejahung der Befangenheit vom überwiegenden Teil der Richter des Landesgerichtes F***** schon in der Entscheidung 3 Nc 102, 103/93 des Oberlandesgerichtes Innsbruck ausschlaggebend war, führt auch im vorliegenden Fall zu einer Stattgebung des Ablehnungsantrages.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck in dem hier angefochtenen Beschluß reicht der im Ablehnungsantrag enthaltene Hinweis auf das Ablehnungsverfahren 1 Nc 67/92 des Landesgerichtes F***** und die hiezu ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Darstellung der Befangenheitsgründe durchaus hin. Damit wurde klargestellt, daß die Ablehnungswerberin der Argumentation des Oberlandesgerichtes Innsbruck beitrat und meinte, daß die dortigen Erwägungen auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen sollten.
Der Ablehnungsantrag beinhaltet auch keine indifferente Pauschalablehnung des Gerichtshofes als Institution. Vielmehr ist dem Antrag sinngemäß zu entnehmen, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen, die sich aus dem zitierten Vorakt ergeben.
Da der Rekurs der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen berechtigt ist, erübrigte es sich, auf die sonstigen Rekursausführungen einzugehen.