Der gegen diese Entscheidung vom Ablehnungswerber erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
In seinem Rekurs wendet sich der Ablehnungswerber nur mehr dagegen, dass seinem Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr. Larcher und „Dr. Berger" nicht stattgegeben wurde. Mit Dr. Larcher habe er während der Richteramtsanwärterausbildung persönlich Kontakt gehabt. Er könne sich noch sehr gut an ein während einer Richteramtsanwärterreise geführtes Gespräch mit ihr erinnern. „Dr. Berger" sei im Zuge seiner Ausbildung bei jenem Bezirksgericht zugeteilt gewesen, an dem er bereits als Richter ernannt gewesen sei. Wenngleich „Dr. Berger" nicht ihm, sondern dem damaligen Gerichtsvorsteher zur Ausbildung zugeteilt gewesen sei, habe trotzdem ein „entsprechender Kontakt" zu ihm bestanden; er sei ihm noch persönlich in Erinnerung. Es fehle daher an der notwendigen Distanz zwischen Richter und Partei. Auf Rückfrage gab der Ablehnungswerber bekannt, den Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien mit dem Namen Dr. Leopold Berger ablehnen zu wollen. Dieser sei ihm von der Zuteilung als Richteramtsanwärter bei jenem Bezirksgericht bekannt, an dem er selbst tätig sei.
Vorerst ist Folgendes klarzustellen:
Offenbar irrtümlich ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses der zur Entscheidung berufene Senat mit „Senat 48" (statt richtig mit „Senat 34") benannt. Außerdem ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses offensichtlich eine Namenverwechslung unterlaufen. Wie sich aus der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ergibt, sind dort zwei Richter mit dem Familiennamen „Berger" ernannt, nämlich Dr. Waltraud Berger sowie Mag. Leopold Berger. Letzterer, im angefochtenen Beschluss als „Dr."
Leopold Berger (richtigerweise „Mag.") angesprochene Richter ist für die Bearbeitung der vorliegenden - bereits der Senatsabteilung 34 zugefallenen - Rechtssache aber nicht zuständig, da er nicht Mitglied der Senatsabteilung 34 ist, sondern mit 50 % seiner Arbeitskraft die Gerichtsabteilung 27 leitet, zu weiteren 50 % ist er als Mitglied der Senatsabteilung 37 tätig. Die Mitwirkung an der Entscheidung über den Rekurs obliegt nach der Geschäftsverteilung vielmehr der Richterin Dr. Waltraud Berger in deren Eigenschaft als Mitglied der Senatsabteilung 34.
Im Hinblick darauf, dass sich der Ablehnungsantrag (auch) gegen Mag. Leopold Berger richtet und von diesem noch keine Äußerung vorlag, wurde nunmehr vom Obersten Gerichtshof deren Einholung veranlasst. Mag. Leopold Berger gab an, weder mit dem Ablehnungswerber, noch mit dessen Gattin persönlich bekannt zu sein. Er sei auch niemals bei jenem Bezirksgericht als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter oder Richter im Einsatz gewesen, bei dem der Ablehnungswerber tätig war und ist. Zwar habe er im Rahmen seiner Ausbildung bei anderen in Niederösterreich gelegenen Gerichten wiederholt von der richterlichen Tätigkeit des Ablehnungswerbers gehört, es habe jedoch wissentlich nie irgendwelche Kontakte oder Berührungspunkte gegeben, sodass nur eine Verwechslung vorliegen könne. Er erachte sich in keiner Weise befangen.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag war daher das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof berufen (vgl 2 Ob 560/93 uva).Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag war daher das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof berufen vergleiche 2 Ob 560/93 uva).
Nach § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen, wobei - wenn dies der Fall ist - auch der Anschein ausreichen kann. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist. Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit der Richter, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist. Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses „des zur Entscheidung berufene Gerichtshofs" zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (RIS-Justiz RS0108696). Deshalb reicht beispielsweise bei größeren Gerichten der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (EvBl 1990/145; RIS-Justiz RS0046129).Nach Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen, wobei - wenn dies der Fall ist - auch der Anschein ausreichen kann. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist. Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit der Richter, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist. Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses „des zur Entscheidung berufene Gerichtshofs" zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil Paragraph 23, JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (RIS-Justiz RS0108696). Deshalb reicht beispielsweise bei größeren Gerichten der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (EvBl 1990/145; RIS-Justiz RS0046129).
Dass - was die Ablehnung der Richter Dr. Larcher und Mag. Leopold Berger, aber auch Dr. Waltraud Berger betrifft - engere als bloß entfernte kollegiale Beziehungen fehlen, lässt sich in eindeutiger Weise aus deren Stellungnahmen ableiten. Mag. Leopold Berger wird zudem laut Geschäftsverteilung mit der zu treffenden Entscheidung in keiner Weise befasst sein, sodass sich selbst eine allfällige Befangenheit auf den Rechtsstreit nicht auswirken könnte. Der Ablehnungswerber macht auch keine besonderen weiteren Gründe geltend, aus denen im Einzelfall dennoch eine Befangenheit der genannten Richter ableitbar wäre, sodass es ihm nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen.
Da sich auch bei objektiver Prüfung keine Umstände ergeben, die den Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter erwecken könnten, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.