[6] Hingegen rechtfertigt der von *, * und * bekannt gegebene Sachverhalt nicht die Annahme des Anscheins einer Befangenheit.
[7] 1. Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379, RS0045949). 1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379, RS0045949).
[8] 2. * und * haben angezeigt, dass sie sich subjektiv befangen fühlen. Damit äußern sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053). Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d; 2 Nc 77/24g; 2 Nc 52/25g). Das ist hier aber nicht der Fall, sodass ihre Befangenheit auszusprechen war.
[9] 3. Hingegen erachten sich *, * und * nicht befangen und verweisen lediglich auf ihre beruflichen Kontakte zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Richter in ein anhängiges Verfahren involviert ist, insbesondere bei größeren Gerichten nicht aus, die Befangenheit der anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (RS0046129). Persönliche Beziehungen zu einer vom Verfahren betroffenen Person, die über einen rein kollegialen Kontakt nicht hinausgehen, können dementsprechend auch nicht den Anschein einer Befangenheit begründen (RS0046052 [T23]). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine ehemalige Präsidentin eines Gerichtshofs handelt, zu der auch keine beruflichen Kontakte mehr bestehen.