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Entscheidung 2 Nc 15/26t×

Entscheidung 2 Nc 15/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc15/26t

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. E*, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen 147.500 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeigen des *, des *, der *, des * und des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* und * sind als Mitglieder des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Hingegen sind die von *, * und * angezeigten Gründe nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Verfahrens ist eine Amtshaftungsklage aufgrund des Gutachtens der zur Besetzung der Stelle eines Präsidenten oder einer Präsidentin des Bundesfinanzgerichts eingerichteten Kommission, welche die Klägerin nicht als bestgeeignete Bewerberin qualifizierte. Dieser Kommission gehörten unter anderen * und die frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * an. Über die in dieser Sache erhobene Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[2]                 * ist Vorsitzender dieses Senats und gibt bekannt, dass er mit * seit der Studienzeit in Innsbruck befreundet sei und sie regelmäßig treffe, sodass er sich subjektiv befangen fühle.

[3]                 * ist Mitglied dieses Senats und gibt an, dass er zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * nicht nur berufliche Kontakte gehabt habe, sondern ihr auch freundschaftlich verbunden sei. Es habe zahlreiche private Treffen gegeben und er habe sie bei Justizverwaltungsseminaren und Kanzleikursen unterstützt, sodass er sich zu einer völlig unbefangenen Entscheidung nicht in der Lage fühle.

[4]                 *, * und * sind ebenfalls Mitglieder dieses Senats und geben bekannt, dass sie zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * nur berufliche Kontakte gehabt hätten und sich subjektiv nicht befangen erachten, wenngleich der Anschein einer Befangenheit bestehen könne.

[5]              Die Befangenheitsanzeigen von * und * sind begründet.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Hingegen rechtfertigt der von *, * und * bekannt gegebene Sachverhalt nicht die Annahme des Anscheins einer Befangenheit.

[7]         1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379, RS0045949).

[8]              2. * und * haben angezeigt, dass sie sich subjektiv befangen fühlen. Damit äußern sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053). Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d; 2 Nc 77/24g; 2 Nc 52/25g). Das ist hier aber nicht der Fall, sodass ihre Befangenheit auszusprechen war.

[9]              3. Hingegen erachten sich *, * und * nicht befangen und verweisen lediglich auf ihre beruflichen Kontakte zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Richter in ein anhängiges Verfahren involviert ist, insbesondere bei größeren Gerichten nicht aus, die Befangenheit der anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (RS0046129). Persönliche Beziehungen zu einer vom Verfahren betroffenen Person, die über einen rein kollegialen Kontakt nicht hinausgehen, können dementsprechend auch nicht den Anschein einer Befangenheit begründen (RS0046052 [T23]). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine ehemalige Präsidentin eines Gerichtshofs handelt, zu der auch keine beruflichen Kontakte mehr bestehen.

Textnummer

E147617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00015.26T.0429.000

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0020NC00015_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045935 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Vor …
RS0045949 Rechtssatz 13.12.1994Undefined
Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden.
RS0045975 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung …
RS0046024 Rechtssatz 01.12.1953Zivilrecht
Wesen der Befangenheit.
RS0046052 Rechtssatz 17.11.1993Undefined
Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden.
RS0046053 Rechtssatz 17.11.1993Undefined
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt.
RS0046129 Rechtssatz 21.05.1990Zivilrecht
Insbesondere bei größeren Gerichten reicht der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichtes auch dan …
RS0109379 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen …