Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG nicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen normiert; die Vollmacht ist nicht etwa der Interessenvertretung, sondern einer namentlich bestimmten physischen Person zu erteilen (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 40 Rz 4), so daß der Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN jedenfalls nicht vorliegt.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen normiert; die Vollmacht ist nicht etwa der Interessenvertretung, sondern einer namentlich bestimmten physischen Person zu erteilen (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Paragraph 40, Rz 4), so daß der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 4, JN jedenfalls nicht vorliegt.
Soweit die Rekurswerberin auf das Standesrecht der Rechtsanwälte verweist und die Tätigkeit in derselben Abteilung der Arbeiterkammer mit der von Rechtsanwälten im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft vergleicht, ist ihr zu erwidern, daß nur bei Bestehen einer echten Sozietät mit Teilung aller Einnahmen und Ausgaben auch der Sozius von der Vertretung gegen Klienten des Partners in derselben Sache ausgeschlossen ist (OBDK 1. Februar 1988, Bkd 102/87). Das bloß räumliche Zusammentreffen zweier selbständiger Kanzleien mit gemeinsamem Wartezimmer und Telefondienst begründet hingegen keine so enge Verbindung, daß die Vertretung gegen Klienten des anderen Anwaltes dieser bloßen Regiegemeinschaft unzulässig wäre, und zwar auch dann, wenn die beiden Rechtsanwälte einander häufig substituieren (OBDK 1. Dezember 1986, AnwBl 1988, 270). Der Grund für diese Differenzierung besteht darin, daß im erstgenannten Fall - anders als bei einer bloßen, überdies nur partiellen Regiegemeinschaft - beide Anwälte auch an dem vom Gegner gezahlten Honorar partizipieren und dadurch veranlaßt sein könnten, die Sache ihres jeweiligen Mandanten nicht mit der nach § 9 Abs 1 RAO gebotenen Treue zu vertreten. Da Dr. K***** wirtschaftlich weder unmittelbar noch mittelbar an einem allfälligen Erfolg seines Arbeitskollegen als Parteienvertreter partizipiert, spricht ein Vergleich mit dem Standesrecht der Rechtsanwälte eher gegen das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes.Soweit die Rekurswerberin auf das Standesrecht der Rechtsanwälte verweist und die Tätigkeit in derselben Abteilung der Arbeiterkammer mit der von Rechtsanwälten im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft vergleicht, ist ihr zu erwidern, daß nur bei Bestehen einer echten Sozietät mit Teilung aller Einnahmen und Ausgaben auch der Sozius von der Vertretung gegen Klienten des Partners in derselben Sache ausgeschlossen ist (OBDK 1. Februar 1988, Bkd 102/87). Das bloß räumliche Zusammentreffen zweier selbständiger Kanzleien mit gemeinsamem Wartezimmer und Telefondienst begründet hingegen keine so enge Verbindung, daß die Vertretung gegen Klienten des anderen Anwaltes dieser bloßen Regiegemeinschaft unzulässig wäre, und zwar auch dann, wenn die beiden Rechtsanwälte einander häufig substituieren (OBDK 1. Dezember 1986, AnwBl 1988, 270). Der Grund für diese Differenzierung besteht darin, daß im erstgenannten Fall - anders als bei einer bloßen, überdies nur partiellen Regiegemeinschaft - beide Anwälte auch an dem vom Gegner gezahlten Honorar partizipieren und dadurch veranlaßt sein könnten, die Sache ihres jeweiligen Mandanten nicht mit der nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gebotenen Treue zu vertreten. Da Dr. K***** wirtschaftlich weder unmittelbar noch mittelbar an einem allfälligen Erfolg seines Arbeitskollegen als Parteienvertreter partizipiert, spricht ein Vergleich mit dem Standesrecht der Rechtsanwälte eher gegen das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes.
Die Beschäftigung durch denselben Arbeitgeber und die Bekanntheit auf kollegialer Basis rechtfertigt es hingegen für sich allein nicht, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen, selbst wenn der Arbeitskollege Partei des Verfahrens ist (siehe EvBl 1990/145; Leipold in Stein-Jonas Kommentar dZPO20 § 42 Rz 4; vgl auch Arb 7809); umsoweniger bilden diese Umstände einen Befangenheitsgrund, wenn der Arbeitskollege - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar betroffene Partei, sondern Parteienvertreter ist. Weitere Umstände, aus denen sich in concreto eine Befangenheit des Laienrichters im vorliegenden Fall ergeben könnte, hat die beklagte Partei nicht vorgebracht. Daraus aber, daß sich Dr. K***** mit den auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen bereits aus anderem Anlaß auseinandergesetzt hatte, kann nicht abgeleitet werden, daß er sich bei seiner Entscheidung im vorliegenden Fall von anderen als sachlichen Erwägungen leiten ließ (siehe auch RZ 1989/110; Fasching ZPR2 Rz 164; Leipold aaO § 42 Rz 8).Die Beschäftigung durch denselben Arbeitgeber und die Bekanntheit auf kollegialer Basis rechtfertigt es hingegen für sich allein nicht, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen, selbst wenn der Arbeitskollege Partei des Verfahrens ist (siehe EvBl 1990/145; Leipold in Stein-Jonas Kommentar dZPO20 Paragraph 42, Rz 4; vergleiche auch Arb 7809); umsoweniger bilden diese Umstände einen Befangenheitsgrund, wenn der Arbeitskollege - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar betroffene Partei, sondern Parteienvertreter ist. Weitere Umstände, aus denen sich in concreto eine Befangenheit des Laienrichters im vorliegenden Fall ergeben könnte, hat die beklagte Partei nicht vorgebracht. Daraus aber, daß sich Dr. K***** mit den auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen bereits aus anderem Anlaß auseinandergesetzt hatte, kann nicht abgeleitet werden, daß er sich bei seiner Entscheidung im vorliegenden Fall von anderen als sachlichen Erwägungen leiten ließ (siehe auch RZ 1989/110; Fasching ZPR2 Rz 164; Leipold aaO Paragraph 42, Rz 8).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.