Rechtssatz RS0055463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0055463
Geschäftszahl
Bkd102/87; Bkd59/87; 9ObA68/91; 1Bkd3/97; 3Bkd4/00; 23Ds2/18y
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Rechtssatz
Bei einer Kanzleigemeinschaft (auf Basis einer bürgerlich - rechtlichen (Gesellschaft) ist auch der Sozius von einer Vertretung gegen vormalige Klienten des Partners in derselben Causa ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- Bkd 102/87
Entscheidungstext OGH 01.02.1988 Bkd 102/87
- Bkd 59/87
Entscheidungstext OGH 05.12.1988 Bkd 59/87
Vgl auch; Beisatz: Fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Doppelvertretung. (T1)
- 9 ObA 68/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 68/91
Auch; Beisatz: Dies gilt nur bei Bestehen einer echten Sozietät mit Teilung aller Einnahmen und Ausgaben. (T2)
- 1 Bkd 3/97
Entscheidungstext OGH 12.12.1997 1 Bkd 3/97
Vgl auch; Beisatz: Kanzleigemeinschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T3)
- 3 Bkd 4/00
Entscheidungstext OGH 13.11.2000 3 Bkd 4/00
Ähnlich; Beisatz: Keine Bestimmung der RAO gestattet es einem Rechtsanwalt, sich bei der Unterfertigung von Schriftsätzen an Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen und schon gar nicht in der Weise, dass dadurch der Anschein erweckt wird, es handle sich dabei um die Unterschrift des Rechtsanwaltes. (T4)
- 23 Ds 2/18y
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 23 Ds 2/18y
Auch; Beis wie T2;Beisatz: Im Rahmen einer sogenannten anwaltlichen Regiegemeinschaft ist eine wechselseitige Vertretung der Regiepartner bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen unzulässig. Dies gilt nur in Ansehung von Kanzleigemeinschaften, die gegenüber dem Mandanten von vornherein als Einheit auftreten, wie dies etwa bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Fall ist. Findet hingegen keine Teilung aller Einnahmen und Ausgaben statt, was auf sogenannte Regiegemeinschaften zutrifft, so handelt es sich bei der Forderung eines Kanzleikollegen um eine fremde Forderung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055463
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19880201_OGH0002_000BKD00102_8700000_001