Der Beschluss der Ratskammer verstößt - wie der Generalprokurator (§ 33 Abs 2 StPO) zutreffend ausführt - gegen das Gesetz. Der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 Satz 2 StPO hat im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung bei der Bezeichnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, dem Gebot verfassungskonformer Auslegung folgend das in Art 83 Abs 2 B-VG verankerte und in Art 87 Abs 3 B-VG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten. Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist (§§ 26 Abs 4, 33 Abs 1 GOG), sind diese in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen (11 Os 115/02, EvBl 2003/59, 269; Lässig, WK-StPO § 74 Rz 7; Fabrizy, StPO9 § 74 Rz 2; Pollak, RZ 2000, 246 [248]), sofern diese nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen wäre (arg „geeignet" in § 183 Abs 3 letzter Satz Geo) - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus den beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind.Der Beschluss der Ratskammer verstößt - wie der Generalprokurator (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) zutreffend ausführt - gegen das Gesetz. Der Entscheidungsträger des Paragraph 74, Absatz 3, Satz 2 StPO hat im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung bei der Bezeichnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, dem Gebot verfassungskonformer Auslegung folgend das in Artikel 83, Absatz 2, B-VG verankerte und in Artikel 87, Absatz 3, B-VG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten. Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist (Paragraphen 26, Absatz 4, 33, Absatz eins, GOG), sind diese in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen (11 Os 115/02, EvBl 2003/59, 269; Lässig, WK-StPO Paragraph 74, Rz 7; Fabrizy, StPO9 Paragraph 74, Rz 2; Pollak, RZ 2000, 246 [248]), sofern diese nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen wäre (arg „geeignet" in Paragraph 183, Absatz 3, letzter Satz Geo) - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus den beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind.
Nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs ist ein bestimmter Richter als Stellvertreter des Vorstehers des Bezirksgerichtes vorgesehen. Nach Punkt 2 der Erläuterungen zur relevanten Geschäftsverteilung ist eine Sache, die einem ausgeschlossenen oder befangenen Richter abgenommen wird, von seinem Stellvertreter zu führen.
Mit der unter Übergehung der Geschäftsverteilung vorgenommenen Übertragung an ein anderes Bezirksgericht machte die Ratskammer von dem ihr im zweiten Satz des § 74 Abs 3 StPO eingeräumten (gebundenen) Ermessen gesetzwidrigen Gebrauch, weil der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter des abgelehnten Richters nach der Aktenlage weder ausgeschlossen (§§ 67 f StPO) noch seinerseits abgelehnt war. Die in den Erwägungen der Zuweisungsentscheidung antizipierte (zumindest als Anschein vorliegende) Befangenheit aller Richter des Tatortgerichtes wurde ohne subjektsbezogene Unterscheidungsmöglichkeit, somit abstrakt-spekulativ unterstellt (vgl Lässig, WK-StPO § 73 Rz 5), zumal die darin genannten Umstände einer allenfalls bestehenden sozialen Wirklichkeit gerade nicht den Grund für den Anschein der Befangenheit des ursprünglich zuständigen Richters bildeten. Die Gesetzesverletzung gereicht den in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigten Beschuldigten zum Nachteil. Deshalb sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, seine Feststellung mit konkreter Wirkung zu versehen. Anders als vom Generalprokurator beantragt war die aktuelle Übertragung nicht vom Höchstgericht selbst vorzunehmen, sondern der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten aufzutragen, um dieser vor neuerlicher Entscheidung die verfahrensbeschleunigende (sinngemäß § 183 Abs 3 letzter Satz Geo) Gelegenheit zu geben, Gründe, die fallbezogen gegen eine Zuweisung an den nächstberufenen Richter sprächen (namentlich durch dessen Befragung), zu erheben.Mit der unter Übergehung der Geschäftsverteilung vorgenommenen Übertragung an ein anderes Bezirksgericht machte die Ratskammer von dem ihr im zweiten Satz des Paragraph 74, Absatz 3, StPO eingeräumten (gebundenen) Ermessen gesetzwidrigen Gebrauch, weil der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter des abgelehnten Richters nach der Aktenlage weder ausgeschlossen (Paragraphen 67, f StPO) noch seinerseits abgelehnt war. Die in den Erwägungen der Zuweisungsentscheidung antizipierte (zumindest als Anschein vorliegende) Befangenheit aller Richter des Tatortgerichtes wurde ohne subjektsbezogene Unterscheidungsmöglichkeit, somit abstrakt-spekulativ unterstellt vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 73, Rz 5), zumal die darin genannten Umstände einer allenfalls bestehenden sozialen Wirklichkeit gerade nicht den Grund für den Anschein der Befangenheit des ursprünglich zuständigen Richters bildeten. Die Gesetzesverletzung gereicht den in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigten Beschuldigten zum Nachteil. Deshalb sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, seine Feststellung mit konkreter Wirkung zu versehen. Anders als vom Generalprokurator beantragt war die aktuelle Übertragung nicht vom Höchstgericht selbst vorzunehmen, sondern der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten aufzutragen, um dieser vor neuerlicher Entscheidung die verfahrensbeschleunigende (sinngemäß Paragraph 183, Absatz 3, letzter Satz Geo) Gelegenheit zu geben, Gründe, die fallbezogen gegen eine Zuweisung an den nächstberufenen Richter sprächen (namentlich durch dessen Befragung), zu erheben.