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Rechtssatz RS0096925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096925

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Jahre zurückliegende berufliche und freundschaftliche Kontakte eines Richters zu einer Person, die nicht Prozeßpartei ist, können auch bei einem unbefangenen Außenstehenden keine objektiv nachvollziehbare Besorgnis erwecken, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung in einer Rechtssache, die mit dem aufgezeigten Grund in keinem entscheidungsrelevanten Zusammenhang steht, von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096925

Im RIS seit

12.04.1994

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140NS00008_9400000_001