Rechtssatz RS0118445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118445
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Beschluss ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar.
Entscheidungstexte
- 11 Os 74/03
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 74/03
- 14 Os 2/21g
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 2/21g
Vgl
- 14 Os 51/23s
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 51/23s
vgl; Beisatz: Sowohl über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen als auch über Anträge der Parteien auf Änderung oder Ergänzung der Fragen hat nicht der Vorsitzende alleine, sondern der Schwurgerichtshof zu entscheiden. Eine als verfehlt erachtete Fragestellung ist Gegenstand der Anfechtung mit Fragenrüge und stellt per se keinen Grund für eine Ablehnung des Vorsitzenden dar. (T1)
- 504 Präs 22/26h
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 504 Präs 22/26h
vgl
- 504 Präs 31/26g
Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118445
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20031111_OGH0002_0110OS00074_0300000_001