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Rechtssatz RS0118445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118445

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Beschluss ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 74/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 74/03
  • 14 Os 2/21g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 2/21g
    Vgl
  • 14 Os 51/23s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 51/23s
    vgl; Beisatz: Sowohl über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen als auch über Anträge der Parteien auf Änderung oder Ergänzung der Fragen hat nicht der Vorsitzende alleine, sondern der Schwurgerichtshof zu entscheiden. Eine als verfehlt erachtete Fragestellung ist Gegenstand der Anfechtung mit Fragenrüge und stellt per se keinen Grund für eine Ablehnung des Vorsitzenden dar. (T1)
  • 504 Präs 22/26h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2026 504 Präs 22/26h
    vgl
  • 504 Präs 31/26g
    Entscheidungstext OGH 20.07.2026 504 Präs 31/26g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118445

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0110OS00074_0300000_001