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Entscheidung 14 Os 51/23s×

Entscheidung 14 Os 51/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096733 Rechtssatz 16.02.1967Strafrecht
Ein Berufsrichter oder Laienrichter ist nicht schon dann befangen, wenn er sich schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur dann, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass er seine Meinung auch angesichts allfälliger gegen …
RS0097452 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später be …
RS0109958 Rechtssatz 24.03.1998Strafrecht
Bloße Spekulationen über einen vorgeblichen Ausschlußgrund (hier: § 68 Abs 2 StPO) genügen dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis nicht. Im übrigen stellt eine auf die seelische Verfassung eines vierzehnjährigen Vergewaltigungsopfers Bedacht nehmende, vo …
RS0118445 Rechtssatz 11.11.2003Strafrecht
Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen i …
RS0119225 Rechtssatz 17.06.2004Strafrecht
Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus …
RS0120164 Rechtssatz 08.09.2005Strafrecht
Für die von § 345 Abs 3 und Abs 4 StPO geforderte Nachteilsabwägung kann in den Fällen der Z 6 und Z 10 des § 345 Abs 1 StPO die Niederschrift der Geschworenen, aber auch die Rechtsbelehrung Anhaltspunkte liefern.
RS0125766 Rechtssatz 08.04.2010Strafrecht
Der abweisenden Entscheidung über einen Ablehnungsantrag durch das nach §§ 45 Abs 1, 44 Abs 2 StPO dazu berufene Organ kommt für die Prüfung des Beschwerdevorbringens keine bindende Wirkung zu (WK-StPO § 281 Rz 131; WK-StPO § 45 Rz 13).
RS0125767 Rechtssatz 08.04.2010Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof prüft die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausgeschlossenheit auf Basis des Rechtsmittelvorbringens, der Akten und allenfalls gemäß § 285f StPO angeordneter Aufklärungen in freier Beweiswürdigung (WK-StPO § 281 Rz 34 und 132).
RS0133673 Rechtssatz 14.07.2021Strafrecht
§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.