Rechtssatz RS0133673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133673
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.Paragraph 310, Absatz eins, erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133673
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20210714_OGH0002_0130OS00068_21F0000_001